Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.08.2022, Az.: 11 UF 76/22
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Entgeltpunkte für langjährige Versicherung; Keine hinreichende Verfestigung eines Grundrentenzuschlags vor Rentenbezug
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.08.2022
- Aktenzeichen
- 11 UF 76/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 29304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2022:0804.11UF76.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 29.03.2022 - AZ: 5 F 338/21 S
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 VersAusglG
- § 2 Abs. 2 VersAusglG
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VersAusglG
- § 97a SGB VI
- § 213 Abs. 2 S. 4 SGB VI
- § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
- § 150 Abs. 5 FamFG
Fundstellen
- FamRB 2022, 431-432
- FamRZ 2022, 1771-1772
- ZAP EN-Nr. 612/2022
- ZAP 2022, 926
Amtlicher Leitsatz
I. Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht.
II. Bezieht die ausgleichspflichtige Person noch keine Rente ist der Grundrentenzuschlag in der Regel noch nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 7) vom 05.04.2021 wird der am 29.03.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Iburg (Aktenzeichen: 5 F 338/21 S) in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung GG wie folgt ergänzt:
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung GG (Versicherungsnummer ...) in Höhe von 1,0330 Entgeltpunkten in Form des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bleibt Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten.
II. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In dem am 29.03.2022 verkündeten familiengerichtlichen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragstellers geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter anderem auch Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung zum Ausgleich gebracht.
Die Antragstellerin hat während der gesetzlichen Ehezeit vom TT.MM.2003 bis TT.MM.2021 ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.02.2022 in der allgemeinen Rentenversicherung 10,0015 Entgeltpunkte erwirtschaftet (Bl. 75ff UA-VA). Die Beschwerdeführerin hat einen Ausgleichswert von 5,0008 Entgeltpunkten vorgeschlagen, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 38.639,31 € entspricht. Dieses Anrecht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zum Ausgleich gebracht.
Des Weiteren hat die Antragstellerin während der gesetzlichen Ehezeit ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.02.2022 in der allgemeinen Rentenversicherung einen Zuschlag für langjährige Versicherung von 2,0659 Entgeltpunkten erwirtschaftet (Bl. 75ff UA-VA). Die Beschwerdeführerin hat einen Ausgleichswert von 1,0330 Entgeltpunkten vorgeschlagen, der einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.981,60 € entspricht. Für dieses Anrecht hat das Familiengericht keine Entscheidung getroffen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich hiergegen mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, dass das Familiengericht die seitens der Antragstellerin während der Ehezeit erwirtschafteten Anrechte in Form des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht zum Ausgleich gebracht habe. Es seien nicht nur 5,008 Entgeltpunkte, sondern zudem 1,0330 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auszugleichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 29.03.2022 verkündeten Beschluss Bezug genommen (Bl. 41ff d. A.).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der Senat hat den Beteiligten seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch Hinweisbeschluss vom 28.06.2022 dargelegt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. In diesem Hinweisbeschluss hat der Senat ausgeführt:
"Bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung handelt es sich um ein gem. § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Das Anrecht wurde durch Arbeit geschaffen und dient der Absicherung im Alter. Es ist - sofern es im Rahmen der wirtschaftlichen Überprüfung zu keiner Anrechnung von eigenem Einkommen oder das des Ehegatten kommt (§ 97a SGB VI) - auf eine Rente gerichtet.
Zwar sind solche Entgeltpunkte weder durch Beiträge des Versicherten noch eines Dritten beitragsfinanziert. Die Grundrente ist nämlich steuerfinanziert (vgl. https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Leistungen-Gesetzliche-Rentenversicherung/Grundrente/Fragen-und-Antworten-Grundrente/fragen-und-antworten-grundrente-art.html; vgl. auch BT DRs. 19/18473 S. 5f; BR Drs. 85/20 S. 4). Ihre Finanzierungskosten sollen vollständig über einen erhöhten Bundeszuschuss getragen werden (§ 213 Abs. 2 Satz 4 SGB VI; Ruland, Die Grundrente - Voraussetzung, Berechnung, Verfahren und Versorgungsausgleich, NZS 2021, 241ff).).
Ziel der Grundrente ist die Anerkennung der Lebensleistung von Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben. Die Anerkennung dieser seitens der Versicherten erbrachten Lebensleistung ist als Rentenzuschlag konzipiert (vgl. hierzu ausführlich Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609ff). Die Grundrente soll einen Beitrag gegen die Altersarmut darstellen (vgl. hierzu https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Interviews/2019/2019-05-13-neue-westfaelische-zeitung.htmlBMAS - "). Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte unterliegt einer besonderen Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI), die dazu führen kann, dass sich ein geringerer oder kein Zahlbetrag ergibt.
Damit stellt die Grundrente ihrem Kern nach eine im Versorgungsausgleich systemfremde Fürsorgeleistung des Staates dar (Bachmann/Borth a.a.O.). Gleichwohl dürften die Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherte dem Versorgungsausgleich unterfallen. Voraussetzung der Erlangung der Grundrentenentgeltpunkte sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten (s. hierzu im Einzelnen Bachmann/Borth a.a.O.), damit knüpft die Begründung des Anrechts nicht nur an eine Fürsorgeleistung des Staates, sondern auch an eine beitragsorientierte Leistung des Versicherten an.
Begründet wird ein Anrecht durch alle Tatsachen, die seine Entstehung oder seinen Wertzuwachs zur Folge haben, während es aufrechterhalten wird, wenn die Voraussetzungen für den (künftigen) Anspruch wenigstens teilweise während der Ehezeit erfüllt werden (BT-Drs 7/650, 155; vgl. Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, § 2 Auszugleichende Anrechte, Rn. 5).
Trotz der sozialrechtlichen Komponente der Grundrente unterfallen die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung dem Versorgungsausgleich (vgl. hierzu ausführlich Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609ff; Ruland, NZS 2021, 241).
Diese Entgeltpunkte für langjährig Versicherte sind gesondert auszugleichen. Es handelt sich um eine besondere Entgeltpunkteart, die der Anrechnung von bestimmtem eigenen Einkommen des Versicherten und dessen Ehegatten unterliegt. Gemäß § 120f II Nr. 3 SGB VI dürfen diese Entgeltpunkte daher nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten verrechnet werden (vgl. hierzu Bachmann/Borth a.a.O S. 1611.).
Erzielt allerdings die ausgleichspflichtige Person - wie im vorliegenden Fall - aus dieser Entgeltpunkteart noch keine Rente, so scheidet ein Ausgleich dieser Entgeltpunkte für langjährig Versicherte im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung (§ 10 VersAusglG) regelmäßig aus, da ein solches Anrecht (...) zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht ausgleichsreif ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG).
Dem liegt zugrunde, dass der Grundrentenzuschlag der Antragstellerin noch nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).
Nicht hinreichend verfestigt sind Anrechte, wenn der Bestand des Anrechts dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststeht, weil der Erwerbsvorgang entweder noch nicht abgeschlossen ist oder das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann (Norpoth/Sasse in: Ermann BGB, 16. Auflage 2020, § 19 Rn.4 m.w.N.).
Zwar steht der Bestand des Anrechts dem Grunde nach fest, da die Einkommensanrechnung das Stammrecht nicht verdrängt (Ruland, NZS 2021, 241, 248). Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Grundrente. Auch steht die Höhe der Grundrente aufgrund der Zuweisung von konkreten Entgeltpunkten zu dem jeweils gültigen Rentenwert fest.
Aufgrund der weitreichenden Anrechnungsvorschriften ist es aber völlig ungewiss, ob sowie ggf. in welcher Höhe die Antragstellerin nach Renteneintritt jemals Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag erhalten wird.
So erfolgt bei der Auskunftserteilung im Versorgungsausgleich keine Prüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung, ob bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung in Ansehung der Anrechnungsvorschriften überhaupt jemals Leistungen aus der Grundrente denkbar sind. Da die Anrechnungsvorschriften insbesondere auch Einkommen erfassen, welches mit den Anrechten im Versorgungsausgleich nicht im Zusammenhang steht, ist zudem unsicher, ob in der Ehezeit tatsächlich ein Anrecht auf Grundrentenzuschlag erwirtschaftet wurde, aus welchem im Ergebnis später ein Rentenbezug folgen könnte. Es steht im Ergebnis nämlich nur die Höhe des Grundrentenzuschlags, nicht aber eine hieraus resultierende spätere tatsächliche Rentenleistung fest.
Das Anrecht ist daher aufgrund der möglichen Anrechnung sonstiger anrechenbarer Versorgungsleistungen und dem sonstigen Einkommen aus anrechenbaren Einkünften (bspw. Mieteinnahmen etc. vgl. § 97a SGB VI) der ausgleichsberechtigten Person und ihres Ehegatten insgesamt noch nicht verfestigt (vgl. hierzu in Bezug auf eine endgehaltsbezogene Versorgung, die eine Limitierungsregelung enthält: BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 -, FamRZ 2013, 1021, Rn. 10 juris, vgl. hierzu auch Borth, Versorgungsausgleich, 9. Auflage, Kap. 3 Rn. 161 und Kap. 2 Rn. 360), was aus der systemfremden Konstruktion des Zuschlags folgt. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich bei der Grundrente um eine sich ggf. erst in der Leistungsphase auswirkende staatliche Fürsorgeleistung, der tatsächliche Bezug von Leistungen aus diesem Zuschlag ist im Ergebnis sowohl auf Seiten des Ausgleichspflichtigen als auch auf Seiten des Ausgleichsberechtigten ungewiss. Daher ist in einer Gesamtschau von einem in der Anwartschaftsphase noch nicht hinreichend verfestigtem Anrecht auszugehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgleich der Entgeltpunkte für langjährige Versicherung für den Antragsgegner zudem unwirtschaftlich wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, vgl. hierzu ausführlich OLG Frankfurt v. 25.05.2022, 7 UF 4/22, http://www.hefam.de/urteile/7UF422.html; anders wohl OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022, 11 UF 283/22, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.05.2022, 2 UF 66722, juris, welche ohne Ausführungen zum Vorrang des § 19 VersAusglG zu § 18 VersAusglG den Ausgleich wegen Geringfügigkeit nicht durchgeführt haben). Dieser würde infolge der Anrechnungsvorschriften nämlich wahrscheinlich keine Leistungen aus der Grundrente beziehen können. So hat der Antragsgegner gem. Auskunft der Deutschen Rentenversicherung FF vom 23.12.2021 (Bl. 71ff UA-VA) bisher insgesamt 40,5154 Entgeltpunkte erwirtschaftet (Bl. 72 UA-VA). Im Wege des Versorgungsausgleichs werden zu seinen Gunsten 5,0008 Entgeltpunkte sowie zu seinen Lasten und zu Gunsten der Antragstellerin 12,2900 Entgeltpunkte übertragen, so dass er unter Ansatz des Rentenwerts zum Ehezeitende von 34,19 € aus 33,2262 Entgeltpunkten (40,5154 abzüglich 12,2900 zuzüglich 5,0008 Entgeltpunkte) brutto bereits eine monatliche Rente von 1.136 € erhält. Zudem wird er voraussichtlich bis zum Renteneintritt jährlich weitere Entgeltpunkte erwirtschaften, da er zuletzt von Januar bis Juli 2021 ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen von 3.752,72 € erzielt hat (26.269 € : 7 Monate, s. Bl. 73R UA-VA). Ausgehend hiervon wird er wahrscheinlich vom Ehezeitende bis zum Renteneintritt im Jahr 2036 zumindest 15 weitere Entgeltpunkte erwirtschaften (bei einem Bruttoeinkommen von 3.241,75 € erwirtschaftet ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter im Jahr 2022 einen Entgeltpunkt; vgl. file:///C:/Users/J004097/Downloads/ZuT_2022_1.pdf Seite 9), so dass er bereits aus der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest einen Betrag von brutto ca. 1.650 € erwirtschaftet. Des Weiteren wird er aus dem betrieblichen Anrecht noch Leistungen von ca. brutto 135 € erzielen. Er hat ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung von insgesamt 2.146 € p.a. erwirtschaftet, welches aufgrund des Versorgungsausgleichs ca. um 531,35 € p.a. gekürzt werden wird (Bl.47f d. A.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt Leistungen aus einem Grundrentenzuschlag beziehen könnte. Monatliches Nettoeinkommen wird derzeit nur bis zu 1.250 € nicht angerechnet, Einkommen über 1.250 bis zu 1.600 € im Monat wird bis zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet, höheres Einkommen als 1.600 € im Monat wird vollständig auf den Zuschlag angerechnet."
2. Der Hinweisbeschluss wurde den Beteiligten zugestellt. Binnen gesetzter Frist ist eine Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss nicht zur Akte gelangt.
3. Der Senat hält auch nach nochmaliger Beratung der Angelegenheit an seiner bereits geäußerten Auffassung fest. Ergänzend ist zu bemerken, dass der rechtlichen Bewertung des Senats die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung betreffend die Anrechnungszeiten bspw. aus einer nachträglich gewährten "Mütterrente" auf Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) oder die Anrechnung aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die gesetzliche Rente (§ 93 SGB VI) nicht entgegenstehen.
So können zwar infolge einer nachträglich erhöhten Bewertung relevanter Zeiten etwa Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI nachträglich wieder entfallen, wobei dann allerdings anstelle der entfallenden Entgeltpunkte die infolge nachträglicher Erhöhung der betreffenden Zeiten erwirtschafteten Entgeltpunkte treten. Dieser Umstand ist mit der in § 76g Absatz 4 SGB VI zum Ausdruck kommenden Volatilität vergleichbar, nicht aber mit der bei den Zuschlägen für langjährige Versicherung bestehenden völligen Unbestimmtheit zukünftiger Leistungen nach der Anrechnungsvorschrift des § 97a SGB VI.
Auch ist die Sachlage nicht mit der Anrechnung spezifischer Einkunftsarten auf die Rente zu vergleichen, wie sie etwa bei Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung stattfindet, § 93 SGB VI. Hier liegt der maßgebliche Unterschied darin, dass die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente, § 56ff SGB VII; Hinterbliebenenrente, § 63ff SGB VII) im Ergebnis nur die Quelle des Leistungsbezuges modifiziert, also sich lediglich zu der Aufteilung der Versorgungslast zwischen zwei Sozialversicherungssystem verhält. Eine Anrechnung mit systemfremden Einkünften, die ggf. zum vollständigen Entfall der Leistungen führt, findet gerade nicht statt.
Die Sachlage ist bei solchen nachträglichen Änderungen und sonstigen Anrechnungsvorgängen daher nicht mit dem hier gegenständlichen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung vergleichbar.
Selbst zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung kann sowohl auf Seiten des Ausgleichspflichtigen als auch auf Seiten des Ausgleichsberechtigten bereits feststehen, dass insoweit niemals Leistungen bezogen werden, etwa, wenn sehr hohe sonstige Anwartschaften erworben wurden oder hohe sonstige Einkünfte bereits sicher feststehen. Die weitgehende Anrechnungsvorschrift führt daher wirtschaftlich betrachtet zu einer etwaigen Verfestigung des Anrechts erst zum Zeitpunkt des Rentenantritts.
Insoweit hat ein Wertausgleich bei der Scheidung hier zu unterbleiben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 5 FamFG, § 20 FamGKG. Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beantwortung der Fragen, ob der Grundrentenzuschlag aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente überhaupt dem Versorgungsausgleich unterfällt und ein solches Anrecht im Anwartschaftsstadium hinreichend verfestigt ist, betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung.