Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.07.2022, Az.: 4 WF 32/22

Geltendmachung von laufendem Unterhalt in einem einstweiligen Anordnungsverfahren; Wert des Verfahrens; Halber Wert der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.07.2022
Aktenzeichen
4 WF 32/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 32171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg (Oldb.) - 05.01.2022 - AZ: 103 F 203/20 EAUE

Fundstellen

  • FamRZ 2023, 74
  • FuR 2023, 301-302
  • JurBüro 2022, 526-528
  • MDR 2022, 1414-1415
  • NJW-Spezial 2022, 669

Amtlicher Leitsatz

Wird in einem einstweiligen Anordnungsverfahren laufender Unterhalt geltend gemacht, beläuft sich der Wert des Verfahrens wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren mit der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gemäß § 41 Satz 2 FamGKG in der Regel nicht auf den vollen, sondern auf den halben Wert der Hauptsache.

Tenor:

I. Auf die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 5. Januar 2022 auf jeweils bis zu 200.000 Euro festgesetzt.

II. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die beschwerdeführenden früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben diese in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren vertreten, in welchem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 30.000 Euro begehrt hat. Nachdem die Tätigkeit der Rechtsanwälte noch vor der Zurückweisung dieses Verpflichtungsantrags durch den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. September 2021 beendet worden ist, haben diese gemäß § 33 RVG die Festsetzung des Werts ihrer anwaltlichen Tätigkeit beantragt, den das Amtsgericht Familiengericht mit Beschluss vom 12. November 2021 antragsgemäß zunächst auf einen Betrag von 390.000 Euro festgesetzt hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - diese Wertfestsetzung mit Beschluss vom 5. Januar 2022 dahingehend abgeändert, dass es den Wert der Tätigkeit auf einen Betrag von bis zu 180.000 Euro herabgesetzt hat.

Dagegen wenden sich die Beschwerden der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welche der Ansicht sind, dass im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren für den auf laufenden Unterhalt gerichteten Teil des Verpflichtungsantrags der Antragstellerin der volle Verfahrenswert nach § 51 FamGKG - also von 12 * 30.000 Euro = 360.000 Euro - anzusetzen sei. Zudem habe es das Amtsgericht - Familiengericht - versäumt, den Wert des bei Antragstellung fälligen monatlichen Unterhalts von 30.000 Euro in seine abgeänderte Wertberechnung einzubeziehen.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Weiteren Beteiligten haben nur in geringem Umfang Erfolg.

Zwar war bei der Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen, dass diese auch auf die Geltendmachung eines Betrages von 30.000 Euro für Unterhalt gerichtet war, der bei Einreichung des Verpflichtungsantrags bereits fällig war. Der Wert dieser Tätigkeit bemisst sich jedoch ebenso wie der Wert des Gegenstands der auf die Durchsetzung laufenden Unterhalts gerichteten Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht nach dem nach § 51 FamGKG ermittelten Werte des verlangten Unterhalts, sondern gemäß §§ 41, 51 FamGKG, 23 Abs. 1 Satz 2 RVG - nach dessen Hälfte. Der Wert des Gegenstands der Tätigkeit der Beschwerdeführer war mithin auf einen Betrag von (13*30.000/2=) bis zu 200.000 Euro festzusetzen.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Der Senat hatte in voller Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 11. Juli 2022 gemäß § 33 Abs. 8 RVG auf den Senat übertragen hat.

2. Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, war bei der Festsetzung des Werts ihrer auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt gerichteten Tätigkeit in diesem Verfahren nicht nur der laufende, sondern auch der mit dem am 20. August 2020 eingegangenen Verpflichtungsantrag vom 14. August 2020 geltend gemachte fällige Unterhalt für den Monat August 2020 zu berücksichtigen. Denn gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei der Einreichung des Antrags fälligen Beträge dem Wert des nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu ermittelnden wiederkehrenden Unterhalts auch im einstweiligen Anordnungsverfahren hinzuzurechnen (vgl. nur OLG Schleswig Beschl. v. 4.1.2016 - 14 WF 122/15, BeckRS 2016, 4495). Der nach § 51 FamFG zu ermittelnde unselbständige Ausgangswert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeiten der Antragsteller war mithin mit einem Betrag von (30.000 Euro * 12 =) 360.000 Euro für die Geltendmachung des laufenden Unterhalts zuzüglich eines Betrages von 30.000 Euro für den im August 2020 aufgelaufenen Rückstand = insgesamt 390.000 Euro anzusetzen.

3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war bei der Bemessung des Werts des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit indes nicht der volle, sondern gemäß § 41 Satz 2 FamGKG nur der halbe Wert desjenigen Verfahrenswerts zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung des § 51 FamGKG ergäbe. Der Wert des Verfahrens war deshalb auf einen Betrag von bis zu 200.000 Euro festzusetzen.

a) Gemäß § 41 Satz 1 FamGKG ist in Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Gemäß § 41 Satz 2 FamGKG ist dabei in der Regel von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen. Dies gilt zur Überzeugung des Senats im Ausgangspunkt auch für einstweilige Anordnungsverfahren, deren Gegenstand die Geltendmachung von Unterhalt ist.

aa) Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Herabsetzung des Werts des Gegenstands eines einstweiligen Anordnungsverfahren nicht nur dann ausscheide, wenn - wie etwa beim Streit über einen Verfahrenskostenvorschuss - ein fester einmaliger Betrag zur Zahlung verlangt werde. § 41 FamGKG komme in der Regel vielmehr schon dann nicht zur Anwendung, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren überhaupt laufender Unterhalt geltend gemacht werde. Denn diesem auf Erlass einer Leistungsverfügung gerichteten Verfahren komme namentlich wegen der Wirkungsgleichheit einer einstweiligen Anordnung gegenüber einem Hauptsacheverfahren zumindest dann eine ebenso hohe Bedeutung zu, wenn bereits der volle Unterhalt geltend gemacht werde (siehe etwa Norbert Schneider, Anm. zu OLG Schleswig, Beschluss vom 4.1.2016 - 14 WF 122/15, BeckRS 2016, 04495, NZFam 2016, 278 und in Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Auflage 2018, Rn. 393 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. 2. 2010 - 3 W F 15/10, NJW 2010, 1385; Anm. zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.4.2016 - 2 WF 37/16, BeckRS 2016, 14905, NZFam 2016, 951; ebenso BeckOK KostR/Schindler, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 41 Rn. 13; Zempel in Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 41. EL September 2021, Teil R Rn. 120).

bb) Der Senat folgt indes der ganz überwiegenden gegenteiligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach die Regelvermutung des § 41 FamFG im Ausgangspunkt auch dann gilt, wenn in einem einstweiligen Anordnungsverfahren Unterhalt geltend gemacht wird, gleich ob es sich um einen Teil oder den vollen Unterhalt handelt (OLG Schleswig Beschl. v. 4.1.2016 - 14 WF 122/15, BeckRS 2016, 4495; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 13 WF 106/21 -, FamRZ 2022, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2017 - 7 WF 82/17 -, FamRZ 2018, 50-51; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 246 Rn. 15; Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, Rn. 420; Giers in Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 51 FamFG Rn. 26; Toussaint/Zivier, 52. Aufl. 2022, FamGKG § 41 Rn. 4; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, IV. Verfahrenswerte im Familienrecht Rn. 153, 154, Beck-Online und Dürbeck in BeckOK Streitwert - Lexikon Familienrecht, Einstweiliges Anordnungsverfahren, Rn. 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über Unterhalt ergangene Entscheidung in Unterhaltssachen ist gegenüber einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht gleichwertig, sondern von geringerer Bedeutung. Eine solche einstweilige Anordnung erwächst wie jede andere einstweilige Anordnung weder in materielle Rechtkraft noch vermittelt sie den Beteiligten eine auf andere Weise abschließend gesicherte rechtliche oder wirtschaftliche Position. Sie ist - anders als die Endentscheidung im Hauptsacheverfahren - nicht nur jederzeit ohne Einschränkungen abänderbar, sondern hindert auch nicht die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch den Unterhaltsgläubiger. Wie in allen anderen einstweiligen Anordnungsverfahren unterliegt die Entscheidung zudem auch in Unterhaltssachen geringeren Erlassvoraussetzungen, da lediglich eine summarische Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt. Eine förmliche Beweiserhebung und vertiefte Auseinandersetzung mit ungeklärten Rechtsfragen findet deshalb in der Regel nicht statt. Zu mehr als nur einer kurzen mündlichen Verhandlung kommt es vor diesem Hintergrund im Streit um dem Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel allenfalls nur dann, wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens über Änderungen zu verhandeln ist. Die Anforderungen an den Inhalt und den Umfang sowohl der gerichtlichen als auch der anwaltlichen Tätigkeit sind in der Regel im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren folglich erheblich geringer. Mit diesem Umstand korrespondiert die Absicht und Erwartung des Gesetzgebers, durch die Ausgestaltung des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine vereinfachte Erledigung von Unterhaltsverfahren zu erreichen und die Gerichte zu entlasten.

Der von § 41 Satz 2 FamGKG als Regelfall vorgesehenen Halbierung des Hauptsachewerts steht nicht entgegen, dass ein durch einstweilige Anordnung titulierter Unterhaltsanspruch sofort durchsetzbar ist, im Falle der Vollstreckung trotz Vorläufigkeit der Entscheidung unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden können und im Einzelfall die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens entbehrlich sein mag. Dieser Effekt wohnt vielmehr nahezu allen einstweiligen Anordnungen in Familiensachen inne. Zahlreiche Endentscheidungen - etwa zum Umgang, zur Überlassung der Ehewohnung, zur elterlichen Sorge oder in Gewaltschutzsachen - können für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erheblichen Beeinträchtigungen der Rechtsposition der Gegenseite führen und über das Verfahren hinausreichende irreversible Fakten schaffen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Halbierung des Hauptsachewerts als Regelfall für alle einstweiligen Anordnungsverfahren angeordnet, ohne eine Ausnahmeregelung für Unterhaltssachen zu treffen. Damit hat er indes zum Ausdruck gebracht, dass diese Wirkung einer einstweiligen Anordnung dem Gegenstand des Verfahrens noch keine solche Bedeutung vermittelt, dass diese der Hauptsache gleichwertig ist.

Der Ansatz des vollen Werts der Hauptsache ist vor diesem Hintergrund erst recht nicht schon deshalb geboten, weil es sich um ein isoliertes einstweiliges Anordnungsverfahren handelt (so Norbert Schneider aaO). Denn der besonderen Bedeutung einstweiliger Anordnungen hat der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung getragen, dass er das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung bei der Einführung des Verfahrensrechts des FamFG von seiner Abhängigkeit von der Hauptsache befreit und zum auch kostenrechtlich autarken Verfahren erhoben hat (vgl. die Begründung zu § 41 FamGKG im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7.9.2017, BT-Drs. 16/6308, Seite 305). Auch dass in Verfahren nach § 246 FamFG - anders als gemäß § 49 FamFG - kein besonderes dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigkeitwerden des Gerichts festgestellt werden muss, spricht nicht dafür, dass einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen in der Regel entgegen § 41 FamGKG eine ebenso hohe Bedeutung wie dem Hauptsacheverfahren zukommt (aA auch insoweit Norbert Schneider aaO). Denn dies beruht allein auf der Annahme, dass ein solches Regelungsbedürfnis in der Regel allein schon deshalb besteht, weil der antragstellende Unterhaltsgläubiger zur Deckung seines laufenden Bedarfs regelmäßig auf Unterhalt angewiesen ist. Fehlt es daran, etwa wenn Rückstände geltend gemacht werden, kommt die Anwendung des § 246 FamFG folgerichtig nicht in Betracht.

b) Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls geben weder Anlass für eine Erhöhung noch für eine Absenkung des Regelwerts des § 41 Satz 2 FamGKG.

aa) Ob eine Erhöhung des Werts zu erfolgen hat, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das einstweilige Anordnungsverfahren ein Hauptsacheverfahren vermieden hat oder in diesem Verfahren - etwa im Wege des Vergleichs - eine endgültige Unterhaltsregelung getroffen worden ist, kann dahinstehen. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zum einen hat die Antragstellerin nur einen Teilbetrag ihres konkret berechneten tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht, den sie mit 57.000 Euro monatlich bemessen hat. Im Termin vom 15. Januar 2021 haben die Beteiligten zudem erklärt, es solle abgewartet werden, ob eine Gesamtvermögensauseinandersetzung erfolgen könne. In der Folgezeit haben die Beteiligten sodann ergebnislos über eine solche Gesamtlösung verhandelt, bis der zweite Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 1. Juli 2021 die Beendigung des Mandats und der Antragsgegner 28. Juli 2022 das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen mitgeteilt und das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag der Antragstellerin mit dem am 13. September 2021 erlassenen Beschluss zurückgewiesen hat.

bb) Auch das ökonomische Gewicht des Interesses der Beteiligten an dem Verfahren verleiht dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin keine höhere Bedeutung, als sie einer durchschnittlichen einstweiligen Unterhaltssache gemeinhin zukommt. Ob dies dann der Fall sein kann, wenn es um existenzsichernden Unterhalt geht, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag einen Bedarf geltend gemacht, der deutlich über dasjenige hinausgeht, was typischerweise auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen - etwa bei einem bereinigten ehelichen Einkommen nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle - zu Befriedigung der regelmäßig anfallenden notwendigen Bedürfnisse benötigt wird. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nach der spätestens im Jahr (...) erfolgten Trennung vielmehr laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 5.000 Schweizer Franken (CHF) entsprechend rund 4.623 Euro gezahlt und u.a. monatliche Leasingraten für den von ihr genutzten Porsche Cayenne in Höhe von umgerechnet rund 691 Euro zzgl. Versicherung und Steuer übernommen. Die Antragstellerin nutzt abwechselnd das am Züricher See in der Schweiz gelegene Anwesen der Eheleute und deren großzügige Wohnung in Wien, wofür sie keine Nutzungsentschädigung aufzubringen hat. Ihren von ihrem ersten Verfahrensbevollmächtigten eingebrachten Antrag vom 14. August 2020 auf vorläufige Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 30.000 Euro hat sie mit einer Aufstellung konkreter monatlicher Bedarfspositionen in Höhe von insgesamt 57.000 begründet, welche u.a. je 2.500 CHF für eine Haushälterin und einen Gärtner für die in der Schweiz belegene Immobilie, 3.000 CHF -also als Alleinstehende 100 Euro täglich - für Lebensmittel (außer Restaurantbesuche), 1.000 CHF für Geschenke an Familienmitglieder, rund 640 CHF für Zigarren, rund 800 CHF für Pelzmäntel und Jacken, 10.000 CHF für übrige Bekleidung, rund 5.100 CHF pro Monat für Schmuck, 2.800 CHF für kosmetischen Bedarf, 4.750 CHF für Reisen, Rückstellungen von 2.500 Euro für die Anschaffung eines Bentleys (Neupreis 302.500 CHF) und rund 1.500 CHF für die Anschaffung von Kunstgegenständen umfassten. Im vorliegenden Verfahren ging es der Antragstellerin mithin nicht um Existenzsicherung, sondern die Aufrechterhaltung eines luxuriösen Lebensstandards.

cc) Schließlich rechtfertigt auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren keine Anhebung des Regelverfahrenswert des § 41 Satz 2 FamGKG.

Die Antragsschrift hat zwar einen erheblichen Umfang, beschränkt sich jedoch in der Sache auf die Auflistung der einzelnen - lediglich durch eidesstattliche Erklärung der Antragstellerin glaubhaft gemachten - Bedarfspositionen nebst Anlagen ohne Angabe weiterer Beweismittel. Im Übrigen haben sich die Beteiligten lediglich summarisch und verkürzt über die tatsächlichen aktuellen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners ausgetauscht. Mit der Tätigkeit in einem Hauptsacheverfahren ist diese anwaltliche Tätigkeit und der auf Seiten des Gerichts betriebene noch sehr viel geringere Aufwand nicht im Ansatz zu vergleichen.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und über dessen Wert war nicht veranlasst.