Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.08.2022, Az.: 15 EK 18/22

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.08.2022
Aktenzeichen
15 EK 18/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 63047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Entschädigungsverfahren
AA, JVA Ort1 - Abt. (...), Ort2,
Antragsteller,
gegen
Land Niedersachsen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle,
Antragsgegner,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter am Oberlandesgericht (...)
am 17. August 2022
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 04.08.2022 wird der Beschluss vom 26.07.2022 aufgehoben.

  2. II.

    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Senatsbeschluss vom 26.07.2022 wird auf die Anhörungsrüge aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass er mit seinem Schreiben vom 01.07.2022 lediglich Prozesskostenhilfe für die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer beantragt hat und ein solcher Antrag, anders als ein Antrag auf Zahlung einer Entschädigung, dessen Vorliegen im Beschluss vom 26.07.2022 angenommen worden ist, eine wirksame Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 4 S. 3 HS 2 GVG nicht voraussetzt.

II.

Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Feststellung unangemessener Verfahrensdauer kann gleichwohl mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht bewilligt werden. Der Antrag ist auch im Hinblick auf die begehrte Feststellung unschlüssig. Dass Vorliegen einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nicht dargetan. Der Antragsteller trägt zur Begründung lediglich den Zeitablauf (von der Stellung seines Antrags nach § 109 StVollzG am 27.08.2021 bis zum Erlass der zweitinstanzlichen Entscheidung des OLG Celle am 22.06.2022) vor und meint, dass die Strafvollstreckungskammer gemäß § 27 Abs. 1 EGGVG innerhalb von drei Monaten zu entscheiden gehabt hätte.

Allein der Zeitablauf begründet eine unangemessene, nicht mehr hinnehmbare Verzögerung des Verfahrens nicht. Der Verfahrensablauf selbst wird vom Antragsteller nicht dargetan. Der Hinweis auf § 27 EGGVG ersetzt den für einen schlüssigen Anspruch erforderlichen Vortrag nicht. § 27 EGGVG ist für den vom Antragsteller im Ausgangsverfahren gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG nicht anwendbar, da die Regelung des § 109 StVollzG bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidungen in Angelegenheiten des Strafvollstreckungsvollzugs als speziellere Norm vorgeht und die §§ 23 ff. EGGVG deshalb verdrängt. Zum anderen betrifft die 3-Monats-Frist in § 27 EGGVG auch nicht die Dauer des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie betrifft die Frist, ab der ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist, wenn eine Entscheidung der Justizbehörde bis dahin noch nicht ergangen ist.