Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.06.1996, Az.: 9 U 204/95

Pflicht zur Überprüfung der Ware auf eine gefahrengeneigte Beschaffenheit ; Mögliche Ansteckung mit Hepatitis C durch Blutprodukte; Anforderungen an den Anscheinsbeweis und Beweiskraft des Anscheinsbeweises ; Übertragung eines Hepatitis-C-Virus ; Immunglobulin-Präparat

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.06.1996
Aktenzeichen
9 U 204/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 23732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1996:0612.9U204.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 16.08.1995 - AZ: 8 O 48/95

Fundstellen

  • NJW-RR 1997, 1456-1457 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1998, 1023-1025 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Leistungsklage auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, und soweit es die Feststellungsklage auf Ersatz dieses Schadens abgewiesen hat.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Der Kläger trägt 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die restlichen 10 % der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die restlichen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Landgericht übertragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von DM 7.000 abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Wert der Beschwer für den Kläger: 145.000 DM, für die Beklagte: 15.000 DM

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten ein Schmerzensgeld und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für weitere Schäden mit der Begründung, er habe eine Hepatitis-C-Infektion (HCV-Infektion) aufgrund einer Substitutionstherapie mit dem von der Beklagten vertriebenen Arzneimittel A. erlitten. Hergestellt wird das Präparat von einem Unternehmen in ...

2

Der Kläger leidet an einem kongenitalen Immundefekt (Hypogammaglobulinämie). Seit Dezember 1989 wurde er alle 3 bis 4 Wochen mit dem Immunglobulinpräparat A. intravenös substituiert. Zuvor war er mit Immunglobulinen anderer Hersteller behandelt worden. Anläßlich von Blutuntersuchungen Mitte 1992 im Hygiene-Institut der Universität ... ergaben sich jedenfalls Anhaltspunkte für die genannte Infektion. Es ist noch nicht im einzelnen bekannt, wie eine Hepatitis-C-Infektion verläuft und welche Schädigungen sie herbeiführt.

3

Der Kläger hat behauptet, er habe im Jahre 1992 eine Hepatitis-C-Infektion erlitten. Seine Blutwerte seien seit 1985 serologisch untersucht worden; erstmals im Jahre 1992 sei ein seropositiver Befund erhoben worden. Die Infektion sei darauf zurückzuführen, daß zumindest eine Dosis A. mit Hepatitis-C-Viren infiziert gewesen sei. Eine Infektion auf eine andere Art und Weise komme nicht in Betracht, weil er keiner Risikogruppe angehöre und durch die Art seiner Lebensführung keiner gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt sei.

4

Die Beklagte habe keine Vorsorge dafür getroffen, daß ihre Zulieferer, das für die Herstellung des Präparates benötigte Blut sorgfältig untersuchten. Sie hätte deshalb das Blut bei der Weiterverarbeitung selbst untersuchen müssen, um jedes Infektionsrisiko auszuschließen.

5

Die Beklagte hat bestritten, daß der Kläger eine Hepatitis-C-Infektion erlitten habe. Das Laborergebnis vom 31.07.1992, wonach u.a. ein positiver Befund für eine Hepatitis C erhoben worden sei, beweise keine Infektion. Es sei eine Übertragung von Antikörpern möglich, ohne daß diese auf eine Infektion hinwiesen ("passive" Übertragung). Auch habe der Kläger eine Verursachung durch A. nicht ausreichend dargelegt, weil (unstreitig) folgende andere Übertragungswege bekannt seien:

  • gemeinsame Nadelbenutzung bei Drogenabusus,

  • invasive Therapieverfahren,

  • Tätowierungen und Akupunktur,

  • sexuelle Übertragung,

  • horizontale Übertragung (gemeinsame Benutzung von Zahnbürsten und Rasierapparaten) und

  • Organtransplantationen.

6

Das Landgericht hat die Klage durch ein am 16.08.1995 verkündetes Urteil, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne unentschieden bleiben, ob der Kläger an einer Hepatitis C leide. Er habe jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, daß diese Erkrankung - wenn sie denn bestehe - durch das von der Beklagten vertriebene Präparat verursacht worden sei. Erst recht habe er keinen geeigneten Beweis dafür angetreten. Da es unstreitig andere Übertragungsmöglichkeiten gebe, hätte er darlegen müssen, daß er sich gerade durch das A. infiziert habe. Ein Anscheinsbeweis für eine solche Verursachung komme mangels eines Anscheinstatbestandes nicht in Betracht.

7

Der Kläger hat frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt im wesentlichen, daß das Landgericht ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, einen Anscheinsbeweis für eine Verursachung seiner Infektion durch das A. zu führen.

8

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber DM 130.000 zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die er durch seine HCV-Infektion erleide.

9

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

10

hilfsweise:

als Sicherheit im Rahmen des § 711 ZPO eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische und schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse zuzulassen.

11

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Darlegungen.

12

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger Ersatz des Schadens beansprucht, der nicht Vermögensschaden ist. Den Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Vermögens schaden (§ 84 AMG) hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft abgewiesen. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 539, 540 ZPO).

14

I.

Anspruch auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist.

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Ein solcher Anspruch kann sich nur aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 Abs. 1 BGB) ergeben. Das Produkthaftungsgesetz ist nicht anzuwenden (§ 15 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz), während das Arzneimittelgesetz den Ersatz immaterieller Schäden nicht vorsieht. Deliktsrechtlich haftet jedoch nur der Hersteller (BGHZ 99, 167 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86]; NJW 1994, 517), also nicht die Beklagte als Vertriebshändler. Sie trifft eine Pflicht zur Überprüfung der Ware auf eine gefahrengeneigte Beschaffenheit nur, wenn dazu aus besonderen Gründen Anlaß besteht, weil ihr etwa bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (Palandt-Thomas, BGB, 55. Aufl., § 823 Rn 216 m.w.N.). Das ...-Institut hat zwar im November 1993 die Freigabe gewisser Chargen der Beklagten zurückgenommen. Das geschah jedoch nicht deshalb, weil bei diesen Präparaten die Gefahr einer Hepatitis-C-Übertragung bestand. Die Präparate waren vielmehr unter Verwendung von Plasma hergestellt worden, das von dem Unternehmen ... in ... stammte. Dieses Unternehmen hatte Plasma-Spenden nicht einzeln, sondern in Dreier-Pools auf Anti-HIV getestet, so daß befürchtet werden mußte, daß Abweichungen von der zugelassenen Herstellungsweise - keine Einzeltestung der Plasma-Spenden auf HIV - vorlagen (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 23.12.1993 an den vorprozessual für den Kläger tätig gewordenen Rechtsanwalt ...). Im übrigen trägt der Kläger auch nicht vor, inwiefern die Beklagte insoweit ihre Produktbeobachtungspflicht bis zu seiner (angeblichen) Infektion bereits im Jahre 1992 verletzt habe.

16

II.

Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens (§ 84 AMG)

17

Die Sache ist insoweit unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel, weil das Landgericht die Anforderungen an einen - vom Kläger zu führenden - Anscheinsbeweis überspannt hat. Eine Beseitigung dieses Mangels durch den Senat ist nicht sachdienlich, weil der Senat den Umfang der noch erforderlichen Sachaufklärung nicht absehen kann und es grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen im zweiten Rechtszug zu erarbeiten (§§ 539, 540 ZPO; Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 540 Rn 5).

18

1.

Das Landgericht hat zu strenge Anforderungen an einen vom Kläger zu führenden Anscheinsbeweis gestellt.

19

a)

Der Kläger hatte durch Vorlage der Testergebnisse Bl. 9 ff. d.A. substantiiert behauptet, daß er an einer Hepatitis C erkrankt sei. Diese Behauptung hat er zwischenzeitlich durch Vorlage des Schreibens von Prof. ... vom 30.11.1992 weiter substantiiert.

20

Die Übertragung eines Hepatitis-C-Virus stellt auch schon dann eine Gesundheitsbeeinträchtigung dar, wenn die Infektion bisher klinisch "stumm" geblieben ist. Als eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und § 84 Abs. 1 Satz 1 AMG ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder bereits eine tiefgreifende Veränderung der Persönlichkeit eingetreten ist (zuletzt BGHZ 114, 284, 289 [BGH 30.04.1991 - VI ZR 178/90], für die Übertragung des Human-Immundefizienz-Virus). Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit dem Ausbruch einer durch die Infektion verursachten Krankheit auch nur möglicherweise gerechnet werden mußte. Daß diese Möglichkeit beim Kläger nicht besteht oder zumindest bestand, steht jedenfalls bisher nicht fest.

21

b)

Der Kläger hatte behauptet, seine Hepatitis-Infektion sei auf das von der Beklagten vertriebene Immunglobulin-Präparat zurückzuführen. Zum Beweis dafür hatte er sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Zur Unterstützung seiner Behauptung über den Verursachungszusammenhang hatte er ferner vorgetragen, er gehöre keiner "Risikogruppe" an, gehöre also nicht zu dem Personenkreis, der besonders für eine Hepatitis-C-Infektion gefährdet sei. Ferner habe er keinen Kontakt zu Personen, die an einer Hepatitis C erkrankt seien.

22

Der Beweisantritt des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betraf zwar nur eine von ihm vermutete Tatsache. Er war aber dennoch zulässig, zumal Blutprodukte unstreitig ein Risikofaktor für eine Hepatitis-C-Infektion sind. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgeführt, daß nach dem im Zivilprozeß herrschenden Verhandlungsgrundsatz die darlegungs- und beweispflichtige Partei eine Beweisaufnahme und damit eine Klärung der für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen nur dann erreichen kann, wenn sie entsprechende bestimmte Behauptungen aufstellt. Andererseits kann es ihr aber auch nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis erblickt werden (BGH NJW 1988, 1529).

23

Der Kläger hatte schließlich insbesondere behauptet, ihm seien von den Apotheken, bei denen er das A. gekauft habe, sämtliche Nummern der Chargen, aus denen die von ihm erworbenen Präparate stammten, bekanntgegeben worden, und er habe diese der Beklagten mitgeteilt. Da die Proben der Chargen bei der Beklagten noch vorhanden seien, könne ein Sachverständiger diese auf eine Infizierung mit dem Hepatitis-C-Virus untersuchen.

24

2.

Bei diesem Sachvortrag kommt jedenfalls ein Anscheinsbeweis für eine Verursachung der - noch vom Kläger zu beweisenden - Hepatitis-C-Infektion durch ein infiziertes Präparat in Betracht (vgl. zu der Führung des Anscheinsbeweises in solchen Fällen BGHZ 114, 284, 290 [BGH 30.04.1991 - VI ZR 178/90], und BGHZ 11, 227 ff.).

25

Der Anscheinsbeweis ist eine Form der mittelbaren Beweisführung. Voraussetzung seiner Anwendung ist ein sog. typischer Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen (Prütting in MünchKomm-ZPO, § 286 Rn 47).

26

Kann der Kläger beweisen, daß er in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme von A. an einer Hepatitis C erkrankt ist, und daß eine oder gar alle fraglichen Chargen (vgl. § 4 Nr. 16 AMG) infiziert waren, ist jedenfalls prima facie bewiesen, daß er die Infektion durch das A. erlitten hat.

27

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß ein Anscheinsbeweis nicht bereits durch den Hinweis auf die (bloße) "ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs entkräftet" werden kann (vgl. aber Seite 6 der Leseabschrift des angefochtenen Urteils). Die Beklagte muß also, will sie einen vom Kläger geführten Anscheinsbeweis entkräften, beispielsweise beweisen, daß eine gemeinsame Benutzung von Zahnbürste, Rasierapparat usw. stattgefunden hat, und daß der Mitbenutzer an Hepatitis C erkrankt war (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., vor § 284 Rdnr. 29 m.w.N.).

28

3.

Der Anscheinsbeweis ist als Teil der Beweiswürdigung prozeßrechtlicher Natur (Prütting, a.a.O., Rn 49 und 54). Eine fehlerhafte Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist deshalb ein Verfahrensfehler.

29

Der Verfahrensfehler des Landgerichts ist wesentlich im Sinne des § 539 ZPO, weil er dazu geführt hat, daß das angefochtene Urteil, soweit über den Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Vermögensschaden entschieden worden ist, mangels einer (mutmaßlich umfangreichen) Beweiserhebung keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts ist (vgl. zu diesem Maßstab BGH NJW 1957, 714; Zöller-Gummer, a.a.O., § 539 Rn 3 a).

30

Im Rahmen des Ermessens, das dem Senat durch die §§ 539 und 540 ZPO eingeräumt ist, ist es geboten, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Es ist noch eine umfangreiche und unter Umständen mehrstufige Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung erforderlich.

31

III.

Nebenentscheidungen

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit der Senat die Berufung zurückgewiesen hat. Die Entscheidung über die übrigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht zu übertragen, weil noch nicht abzusehen ist, mit welcher Entscheidung der Rechtsstreit enden wird. Das ist erst nach Erlaß des neuen Urteils des Landgerichts gewiß. Die restlichen Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erheben (§ 8 Abs. 1 GKG; Zöller-Gummer, a.a.O., § 539 Rn 31).

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert der Beschwer für den Kläger: 145.000 DM, für die Beklagte: 15.000 DM