Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 Onlinewache-RdErl - Rechtliche Hinweise

Bibliographie

Titel
Internet der Polizei des Landes Niedersachsen; Onlinewache
Redaktionelle Abkürzung
Onlinewache-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Strafanzeigen i. S. des § 158 Abs. 1 StPO sind nicht an eine Form gebunden. Online-Anzeigen sind daher wie andere mündliche oder schriftliche Anzeigen zu bearbeiten. Hinsichtlich des Strafantrags gelten die Bestimmungen des § 158 Abs. 2 StPO.

Notwendige Unterschriften sind durch die bearbeitende Dienststelle im Rahmen der laufenden Sachbearbeitung einzuholen; Merkblätter (z. B. Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren [StP 2]) werden den Anzeigeerstattenden über die Onlinewache zum Download zur Verfügung gestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Juni 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 270)