Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.12.1987, Az.: 1 OVG C 39/86

Auswirkungen einer nutzlosen Entscheidung auf das Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Normenkontrollverfahrens; Fortbestehen der Unzulässigkeit eines Bauvorhabens im Falle der Durchführung der im Normenkontrollantrag beschriebenen Nichtigerklärungen; Beachtlichkeit lediglich klarstellender textlicher Festsetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.12.1987
Aktenzeichen
1 OVG C 39/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 20342
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1987:1211.1OVG.C39.86.0A

Verfahrensgegenstand

Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 51 - 5. Änderung - Lenster Strand

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pietsch und
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bock und Fries sowie
die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin hat seit dem Jahre 1985 den Campingplatz xxx im xxx am xxx Strand von ihrem Ehemann gepachtet, der Eigentümer des Campingplatzgeländes ist. Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. xxx. Änderung, soweit dieser in seinen textlichen Festsetzungen Mobilheime für nicht zulässig erklärt.

2

Durch Bescheid vom 29. April 1970 erlaubte der Landrat dem Ehemann der Antragstellerin gem. § 4 der Zeltverordnung vom 12. Juni 1969, im Bereich des oben genannten Geländes einen öffentlichen Zeltplatz zu betreiben. Der Ehemann der Antragstellerin betrieb den Campingplatz zunächst von 1970 bis 1977 in eigener Regie und verpachtete ihn dann von 1977 bis 1984 an das Ehepaar xxx und ab 1985 an die Antragstellerin. Im August 1976 setzte die Antragsgegnerin für das Gebiet des Campingplatzes "xxx" und für andere benachbarte Campingplätze am xxx Strand den Bebauungsplan Nr. xxx (Ursprungsfassung) in Kraft. Dieser traf für das hier streitige Campingplatzgelände die Festsetzung "Zeltplatz" und sah weiter einzelne überbaubare Teilflächen vor, die für die dem Platz zugeordneten Sanitär- und Versorgungsgebäude bestimmt waren. Für diese Gebäude wurde eine eingeschossige, offene Bauweise festgesetzt. Außerdem war eine Teilfläche des Geländes als "Winterlagerplatz für Campingwagen" ausgewiesen. Die 1. bis 4. "Änderung der Ursprungsfassung betraf Bereiche außerhalb des Campingplatzes der Antragstellerin und der anderen benachbarten Campingplätze.

3

Die hier streitige 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. xxx ändert die Festsetzungen des ursprünglichen Planes für die Campingplätze am xxx Strand In zahlreichen Punkten ab. Sie ist zurückzuführen auf den Aufstellungsbeschluß der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 1983. Ziel der Planung sollte es nach diesem Beschluß im wesentlichen sein, die Campingplätze auf der Grundlage des durch die ÄnderungsVO 1977 neu gefaßten § 10 BauNVO als Sondergebiet "Zelten und Camping" mit nunmehr ganzjähriger Aufstellung und Nutzung auszuweisen sowie die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen den veränderten Bedürfnissen anzupassen. Der Entwurf der 5. Änderung lag in der Zeit vom 14. Januar bis 14. Februar 1985 öffentlich aus. Er enthielt noch nicht die hier streitige besondere textliche Festsetzung, durch die Mobilheime ausdrücklich ausgeschlossen werden. Durch Beschlüsse vom 28. Februar, 21. Mai, 27. August und 10. September und und 10. Dezember 1985 entschied die Antragsgegnerin über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen und beschloß den Bebauungsplan zugleich als Satzung.

4

Durch Bescheid vom 4. Juni 1986 genehmigte die Plangenehmigungsbehörde den Bebauungsplan unter Auflagen. Mit der hier erörterungsbedürftigen Auflage forderte die Genehmigungsbehörde den ausdrücklichen Ausschluß von Mobilheimen. Zur Begründung führte sie aus, die Umwandelung der bestehenden saisonalen Campingnutzung in eine ganzjährige Nutzung sei ein erheblicher Eingriff in die Natur und Landschaft, der gerade noch über die festgesetzte Durchgrünung des Gebietes ausgleichbar sei. Eine weitergehende Umwandlung in eine Siedlung mobiler Wohnheime sei für den Bereich des Bebauungsplanes landschaftspflegerisch nicht mehr vertretbar. Auch planungsrechtlich seien Mobilheime unzulässig. Bei einer Standfläche von 75 m2, wie sie hier festgesetzt sei, entstehe durch die ca. 30 bis 40 m2 großen Mobilheime eine Verdichtung, die im Maß der baulichen Nutzung bei weitem über der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Nutzung für Wochenendhausgebiete liege. Außerdem widerspreche die Zulassung von Mobilheimplätzen dem Landschaftsplan der Antragsgegnerin, der die Passagen des Regionalplanes für den Planungsraum II übernommen habe, noch denen u.a. im Bereich der Lübecker Bucht Mobilheimplätze nicht angelegt werden dürften. Durch Beschluß vom 10. Juli 1986 billigte die Antragsgegnerin die Übernahme der mit den Auflagen geforderten Änderungen in den Bebauungsplan. Mit Verfügung vom 5. August 1986 bestätigte die Genehmigungsbehörde die Erfüllung der Auflagen. Die Genehmigung des Planes wurde mit Wirkung zum 20. August 1986 unter eingehender Beschreibung des Plangebiets öffentlich bekannt gemacht.

5

Die Antragstellerin hat am 4. November 1986 das Normenkontrollverfahren gegen den streitigen Bebauungsplan eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

6

Die Festsetzung des Planes, welche Mobilheime ausdrücklich ausschließe, bedeute für sie einen Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach der bisher geltenden Fassung des Bebauungsplanes seien Mobilheime zulässig gewesen. Hiervon sei auch die Plangenehmigungsbehörde ausgegangen, wie sich aus einem an sie gericheten Schreiben der Behörde vom 5. August 1985 ergebe. Im Vertrauen auf die Zulässigkeit von Mobilwohnheimen im Plangebiet habe sie dann während des Planverfahrens im April 1986 mit dem Einzelhändler xxx, der Mobilheime verkaufe, einen Vertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag werde Herrn xxx ein Teil des Campingplatzgeländes für das Aufstellen von Mobilheimen zur Verfügung gestellt. Dieser verkaufe die aufgestellten Mobilheime an Interessenten und vermittle dabei gleichzeitig einen Pachtvertrag zwischen den Interessenten und ihr. Inzwischen seien mehrere Mobilheime verkauft und aufgestellt worden. Außerdem seien schon erhebliche Investitionen für die Vorbereitung der Stellplätze für die aufzustellenden Mobilheime (Errichtung des Versorgungs- und Entsorgungssystems) aufgebracht worden. Unter Hinweis auf den Ausschluß von Mobilheimen in dem neu in Kraft gesetzten Bebauungsplan habe ihr nunmehr der Landrat als untere Landschaftspflegebehörde untersagt, weitere Mobilheime aufzustellen oder ihre Aufstellung zu dulden.

7

Ihrem Normenkontrollantrag müsse in der Sache stattgegeben werden, da der angefochtene Bebauungsplan nichtig sei. Er sei unter Verstoß gegen die nach § 2 a) Abs. 6, 7 BBauG erforderliche Bürgerbeteiligung zustandegekommen. Denn die Antragsgegnerin habe es versäumt, die aufgrund der Auflage der Genehmigungsbehörde ergänzte Textfassung erneut auszulegen oder zumindest eine eingeschränkte Beteiligung durchzuführen. Außerdem sei der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, da dieser für ihr Campingplatzgelände ohne Einschränkung die Darstellung Sondergebiet "Zelten und Camping" enthalte. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin und die Plangenehmigungsbehörde hätten in der Vergangenheit die Aufstellung von Mobilheimen und die dafür erforderlichen erheblichen Investitionen zugelassen. Bei dieser Sachlage bedeute der nunmehr im Plan enthaltene Ausschluß von Mobilheimen einen schwerwiegenden Eingriff in ihren Gewerbebetrieb, für den ein rechtfertigender Grund fehle. Der Plan lasse nunmehr die ganzjährige Nutzung der Campingplätze zu, so daß die Wohnwagen der Dauercamper auf den Campingplätzen des Plangebiets ohnehin das ganze Jahr über das Landschaftsbild prägten. Bei dieser Sachlage sei kein Grund ersichtlich, der den Ausschluß von Mobilheimen rechtfertigen könne.

8

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 51 - 5. Änderung - vom 20. August 1986 für nichtig zu erklären, soweit in ihm die textliche Festsetzung "nicht zulässig sind Mobilheime" getroffen worden ist.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

10

Sie hält den Ausschluß von Mobilheimen aus den in der Genehmigungsverfügung der Plangenehmigungsbehörde genannten Gründen für rechtmäßig.

11

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er hält es für fraglich, ob die Vorschriften über die eingeschränkte Bürgerbeteiligung nach § 2 a) Abs. 7 BBauG eingehalten worden seien. Diese Bedenken ergäben sich daraus, daß die Antragsgegnerin den Auflagen der P1angenehmigungsbehörde beigetreten sei, ohne die von der Änderung betroffenen Grundstückseigentümer nach § 2 a) Abs. 7 BBauG vorher zu hören. In der Sache seien gegen die angegriffene Festsetzung keine Bedenken gegeben. Dabei könne offenbleiben, ob der bundesrechtliche Begriff des "Campingplatzgebietes" i.S. des § 10 Abs. 5 BauNVO oder der landesrechtliche Begriff des Campingplatzes i.S. der Campingplatzverordnung die Nutzung durch Mobilheime mit umfasse. Auch wenn man dies bejahe, sei die Gemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit grundsätzlich befugt, in einem Sondergebiet "Zelten und Camping" aus sachlichen Gründen Mobilheime auszuschließen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringes der Beteiligten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, ferner auf die Planakten der Antragsgegnerin und der Genehmigungsbehörde (Beiakten A bis E). Sie waren in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

13

II.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

14

1.

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist zu bejahen, weil sie durch die Anwendung des streitigen Planes einen Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten hat. Wenn ein Antragsteller aufgrund der Anwendung der angefochtenen Rechtsvorschrift Adressat des Normenvollzuges geworden ist, ist die Antragsbefugnis stets gegeben, sofern dadurch eine negative, verletzende Betroffenheit der Interessen des Antragstellers eingetreten ist (vgl. Quaas/Müller , Normenkontrolle und Bebauungsplan, 1986, RN 163). Dies ist hier geschehen. Gegen die Antragstellerin ist ein belastender Verwaltungsakt ergangen, der u.a. auch auf dem streitigen Plan beruht. Die Verfügung, durch die ihr der Landrat untersagt hat, weitere Mobilheime aufzustellen oder ihre Aufstellung zu dulden, stützt sich u.a. darauf, daß diese Anlagen auf dem Campingplatzgelände nach dem Bebauungsplan Nr. 51 - 5. Änderung - unzulässig seien.

15

2.

Der Antrag der Antragstellerin ist jedoch unzulässig, weil das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

16

Dieses allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist neben der Antragsbefugnis Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens. Es fehlt u.a., wenn die von einem Antragsteller begehrte Entscheidung für ihn nutzlos ist (vgl. die Senatsurteile v. 10.2.1984 - 1 OVG C 1/83 -, Die Gemeinde 1984, 233 f. u. v. 11.9.1986 - 1 OVG C 10/85 -). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag, wie sie auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, lediglich die Nichtigerklärung der textlichen Festsetzung "nicht zulässig sind Mobilheime", nicht darüber hinaus einzelner weiterer oder aller Regelungen des Bebauungsplanes. Eine diesem Antrag entsprechende Entscheidung brächte der Antragstellerin keinen Vorteil, weil auch bei Nichtigerklärung der genannten Festsetzung Mobilheime nach dem Bebauungsplan weiterhin unzulässig wären. Denn die streitige textliche Festsetzung hat lediglich klarstellende Bedeutung.

17

Der hier zu beurteilende Bebauungsplan Nr. xxx - 5. Änderung - setzt in seinem Teil A - Planzeichnung - für das Grundstück der Antragstellern "xxx ganzjährig" fest. Diese Festsetzung wird in der Planzeichenerklärung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 10 BauNVO als die Ausweisung eines Sondergebietes Zelten und Camping beschrieben. Schon allein durch diese Festsetzung wird - ohne daß weitere Zusätze erforderlich sind - die Nutzung des Gebiets für Mobilheime ausgeschlossen.

18

Bei der Ermittlung der Nutzungen, die durch die eben genannte Gebietsausweisung erfaßt werden, kommt es nicht darauf an, von welchen inneren Vorstellungen die Mitglieder der Gemeindevertretung bei der Entscheidung über den Plan ausgingen. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Inhalt der Plan bei verständiger Würdigung hat. Danach ist die Ausweisung als Sondergebiet Zelten und Camping i.S. des § 10 BauNVO nur so zu verstehen, daß sie die Nutzung durch Mobilheime nicht mit erfaßt. Mit dieser Ausweisung verweist der Plangeber auf den Begriff des Campingplatzgebietes, so wie er in § 10 BauNVO zur Kennzeichnung eines der dort beispielhaft genannten Sondergebiete verwendet wird (vgl. § 10 Abs. 5 BauNVO). Bei diesem Begriff handelt es sich um einen durch die BauNVO schon abschließend vorgegebenen planungsrechtlichen Begriff (vgl. Fickert/Fieseler, Komm, zur BauNVO, 5. Aufl., 1985, § 10 RN 9); er ist unabhängig von dem landesrechtlichen Begriff des Campingplatzes, der in den bauordnungs- und landschaftspflegerecht 1ichen Verordnungen der Bundesländer mit zum Teil voneinander abweichenden Formulierungen umschrieben wird (vgl. z.B. die unterschiedlichen Definitionen für Wohnwagen und damit auch für Campingplätze in § 1 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen Zelt- und Campingplatzverordnung v. 7.1.1983, GVOBl Schl.-H., S. 5, - CampingplatzVO - einerseits und in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser v. 12.4.1984, NdsGVBl S. 109, - CPl-Woch-VO - andererseits). Mögen sich der bundesrechtliche Begriff und die landesrechtlichen Begriffe auch weitgehend decken, so verbietet doch der unterschiedliche Regelungszusammenhang, in dem die Begriffe verwendet werden, eine Gleichsetzung. Da die Entscheidung des vorliegenden Falles allein davon abhängt, ob die Ausweisung des Grundstücks der Antragstellerin als Campingplatzgebiet i.S. des § 10 Abs. 5 BauNVO eine Nutzung durch Mobilheime zuläßt, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob Mobilheime auf Campingplätzen i.S. der CampingplatzVO zulässig sind. Welche Nutzungen der durch § 10 Abs. 1, 5 BauNVO 1977 eingeführte Begriff des "Camping" umfaßt, ist in planungsrechtlichen Vorschriften nicht definiert. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß der Verordnunggeber an die auf den sog. Campingplätzen übliche typische Nutzung angeknüpft hat. Danach umfaßt der Begriff des "Camping" i.S. des § 10 Abs. 1, 5 BauNVO solche Nutzungen, bei denen die von den Erholungssuchenden aufgestellten Anlagen frei beweglich sind und eine mühelose Veränderung ihres Standortes ermöglichen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 10 RN 39 m.w.Nachw.). Zu diesen Anlagen zählen nur bewegliche Unterkünfte, die so beschaffen sind, daß sie jederzeit uneingeschränkt zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 10 RN 47 und OVG Münster, Urt. v. 30.10.1969 - X A 1398/68 -, BRS 22 Nr. 79 sowie offenbar auch Bielenberg/Dyong/Söfker, BBauR, 4. Aufl. 1984, § 10 BauNVO RN 6). Diesen Anforderungen entsprechen die sog. Mobilheime nicht (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 10 RN 32 und Bielenberg/Dyong/Söfker, a.a.O.). Der Senat braucht hier nicht näher darauf eingezugehen, durch welche Merkmale der - nicht durch Rechtsvorschriften definierte - Begriff des Mobilheimes im einzelnen bestimmt wird. Jedenfalls orientiert sich der juristische wie der allgemeine Sprachgebrauch dabei an den Anlagen, die unter diesem Namen im Handel üblicherweise angeboten werden. Alle hiernach als Mobilheime in Betracht kommenden Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht jederzeit uneingeschränkt zum Straßenverkehr zugelassen werden können. So überschreiten ihre Abmessungen die nach § 32 StVZO allgemein zugelassenen Grenzen; sie können demgemäß nur aufgrund einer für den jeweiligen Einzelfall erteilten Sondererlaubnis (§ 29 Abs. 3 StVO) im Straßenverkehr bewegt werden. Eine derart in ihrer Mobilität eingeschränkte Anlage entspricht nicht den Anforderungen, die der Verordnunggeber an bewegliche Unterkünfte für eine Campingplatznutzung i.S. des § 10 Abs. 5 BauNVO stellt.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus analoger Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20

Die Sache ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzulegen, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 VwGO nicht gegeben sind.

21

Rechtsmittelbelehrung:

22

Die Nichtvorlage nach § 47 Abs. 5 VwGO kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 1 VwGO) beim

23

Oberverwaltungsgericht für die Länder

24

Niedersachsen und Schleswig-Holstein,

25

2120 Lüneburg, Uelzener Straße 40,

26

durch eine noch innerhalb derselben Frist zu begründende Beschwerde angefochten werden (§§ 47 Abs. 7, 132 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000,-- DM festgesetzt.

Dr. Pietsch
Dr. Bock
Fries