§ 2 3. BesÄndG65 - Überleitung
Bibliographie
- Titel
- Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. BesÄndG65,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441020000000
(1) Die durch dieses Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen und die Änderungen der Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der als Anlage III beigefügten Übersicht. Amtsbezeichnungen, die in den Besoldungsordnungen nicht vorgesehen sind, dürfen im Dienst nicht mehr geführt werden.
(2) Das Besoldungsdienstalter ist nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. In den bisherigen Besoldungsgruppen AH 2 und AH 3 vorweg gewährte Dienstalterszulagen bleiben erhalten.
(3) Die in besonderen Einzelfällen festgesetzten Grundgehälter (Sondergrundgehälter) werden in der Weise neu festgesetzt, daß der bisherige Abstand zum höchsten Sondergrundgehalt erhalten bleibt.
(4) Für die nach bisherigem Recht bewilligten Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Hochschullehrer, mit denen nach bisherigem Recht eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, denen aber erst nach dem 31. Dezember 1964 ein Lehrstuhl verliehen wird, und für entpflichtete Hochschullehrer.