§ 3 LBS NordWest-StV - Satzung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach § 16 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) treten § 1 und § 3 Absatz 3 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt. Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die Rechtsverhältnisse der LBS NordWest werden durch Satzung geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung obliegen der Trägerversammlung.
(2) Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium. Sie sind kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.
(3) Die erste Satzung der LBS NordWest kann zeitgleich mit oder nach der Zustimmung der Träger zum Verschmelzungsvertrag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung erlassen sowie vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung geändert werden. Erlass und Änderung der ersten Satzung der LBS NordWest obliegen der Trägerversammlung der LBS West und bedürfen der Zustimmung der Trägerversammlung der LBS Nord sowie der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der LBS West im Benehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium; die Trägerversammlungen der LBS West und der LBS Nord können ihre Beschlüsse gemäß diesem Absatz 3 jeweils auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Die erste Satzung ist zeitgleich mit der Bekanntmachung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 kostenpflichtig im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.