Abschnitt 6 RL HWS BL-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL HWS BL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
6.1
Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionsregelungen für mit ELER-Mitteln finanzierte Vorhaben
Für die Berechnung von Verwaltungssanktionen finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), und die dazu ergangene
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 der Kommission vom 23. Juni 2021 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6), sowie die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom 15. Juli 2022 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12).
Einzelheiten zur Berechnung von Sanktionen, deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen.
6.2
Zweckbindungsfristen
Die geförderten
6.2.1
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwölf Jahren ab Fertigstellung,
6.2.2
technischen Einrichtungen, Maschinen, mobile Hochwasserschutzsysteme, mobile Sandsackfüllanlagen, jeweiliges Zubehör und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren ab Lieferung
dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; sie dürfen innerhalb dieser Fristen nicht veräußert werden.
Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben abweichend von den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres.
6.3
Prüfinstanzen
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof - soweit das Vorhaben mit ELER-Mitteln gefördert wird - sowie den Bundesrechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
6.4
Hinweispflichten bei ELER-Förderung
Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen oder durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Publizitäts- und Informationspflicht hinzuweisen.
6.5
Hinweispflichten bei GAK-Förderung
Bei Finanzierungen aus der Gemeinschaftsaufgabe ist im Zuwendungsbescheid auf die Beteiligung des Bundes hinzuweisen. Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 EUR ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Vorhaben im Rahmen der GAK vom Bund und dem Land Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert wurden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 601)