Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben und Investitionen in mobilen Hochwasserschutz, die der Abwehr von Naturkatastrophen im speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen:
2.1
Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich Deichverteidigungswege, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken,
2.2
Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,
2.3
Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke,
2.4
konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie begleitende Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3, wie z. B.
2.4.1
Planungen (wie z. B. Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Hochwasserschutzpläne, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),
2.4.2
Zweckforschungen (wie z. B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),
2.4.3
Einzelfalluntersuchungen (wie z. B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),
2.4.4
notwendiger Erwerb von Grundstücken für alle baulichen Anlagen bis maximal 10 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben; bei einer Förderung des Grunderwerbs mit EU-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320; L 200 vom 26.7.2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig,
2.4.5
Beratung von örtlichen Akteuren durch das Land im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes,
2.4.6
Förderung von einzugsgebietsbezogenen Konzeptionen zum Umgang mit den Hochwasserrisiken auf der Grundlage von Zusammenschlüssen mehrerer zuständiger Kommunen und/oder ein oder mehrerer Verbände auch im Hinblick auf mögliche Synergien für die Erreichung der Ziele anderer Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen, wie z. B. Fließgewässerentwicklung, Landschaftswerte,
2.5
mobile Hochwasserschutzsysteme und mobile Sandsackfüllanlagen sowie jeweiliges Zubehör zur Gewährleistung von Lagerung und Mobilität.