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Abschnitt 6 RL HWS BL-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland - HWS)
Redaktionelle Abkürzung
RL HWS BL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1
Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionsregelungen für mit ELER-Mitteln finanzierte Vorhaben

Für die Berechnung von Verwaltungssanktionen finden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 347 S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 865), und die dazu ergangene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. 3. 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 der Kommission vom 14. 12. 2015 (ABl. EU Nr. 329 S. 1) Anwendung. Einzelheiten zur Berechnung von Sanktionen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen. Weitere Sanktionen können von der Bewilligungsbehörde geregelt werden.

6.2
Zweckbindungsfristen

Die geförderten

6.2.1
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwölf Jahren ab Fertigstellung,

6.2.2
technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren ab Lieferung

dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; sie dürfen innerhalb dieser Fristen nicht veräußert werden.

Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben abweichend von den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres.

6.3
Prüfinstanzen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof - soweit das Vorhaben mit ELER-Mitteln gefördert wird - sowie den Bundesrechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.

6.4
Hinweispflichten bei ELER-Förderung

Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen oder durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Publizitäts- und Informationspflicht hinzuweisen.

6.5
Hinweispflichten bei GAK-Förderung

Bei Finanzierungen aus der Gemeinschaftsaufgabe ist im Zuwendungsbescheid auf die Beteiligung des Bundes hinzuweisen. Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 EUR ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Vorhaben im Rahmen der GAK vom Bund und dem Land Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert wurden.