Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 08.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ÖPNVFzKUASysErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVFzKUASysErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Zuwendungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

4.2.1
Förderfähig sind nur Vorhaben, bei denen eine überwiegende Verwendung (mindestens 51 %) im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen erfolgt (Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/1060), eine jährliche Betriebsleistung von 30 000 Wagen-km im Linienverkehr oder bei Fahrzeugen mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als 8,50 m von 20 000 Wagen-km nach § 42 PBefG erreicht wird und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.2.2
Gefördert wird der Kauf von Kraftfahrzeugen, für die der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle eine Bestätigung des Herstellers oder des Verkäufers des Fahrzeugs vorlegt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt.

4.2.3
Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung von mehr als vier Kraftomnibussen beantragt wird, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass eine Förderung nach der "Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 17. 9. 2021 (BAnz AT 17. 9. 2021 B6) nicht möglich ist oder abgelehnt wurde.

4.2.4
Um den Belangen von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend zu entsprechen, sind nur Fahrzeuge mit Niederflurtechnik förderfähig. Als Niederflurfahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die zwischen der ersten und zweiten Tür niederflurig sind (Low Entry Fahrzeuge). Bei Fahrzeugen mit bis zu 9 m Fahrzeuglänge ist auch eine Heckniederflurplattform zulässig.

4.2.5
Zuwendungen an Verkehrsunternehmen des ÖPNV (einzelbetriebliche Investitionen) werden auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgereicht, der der Bewilligungsstelle vorzulegen ist. Der Zuwendungsempfänger bestätigt der Bewilligungsstelle gegenüber durch eine von der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) ausgestellte Bescheinigung, dass der ÖDA die Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die folgenden Anforderungen erfüllt und legt zur Plausibilisierung im Zuge der Antragstellung dazu entsprechende Nachweise vor:

  • Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen des ÖDA von dem Aufgabenträger mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Niedersachsen betraut. Die Zuwendung beschränkt sich auf solche Investitionen, die explizit Teil der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind oder deren Notwendigkeit sich unmittelbar aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt.

  • Die Investitionsförderung ist in vollem Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des ÖDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Soweit der ÖDA endet, bevor die Investitionsförderung in vollem Umfang nach Maßgabe des Satzes 1 über diesen abgerechnet ist, ist die Zuwendung anteilig zu erstatten, sofern der ÖDA nicht durch eine Nachfolgeregelung, die ebenfalls die hier festgelegten Zuwendungsvorrausetzungen erfüllt, fortgesetzt wird.

  • Die gewährte Zuwendung muss in voller Höhe dem durch den ÖDA bestellten Linienverkehr zugute-kommen, d. h. das geförderte Vorhaben darf ausschließlich für Zwecke des gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs eingesetzt oder verwendet werden. Sofern eine Verwendung des Fahrzeugs auch außerhalb des ÖPNV-Linienverkehrs erfolgt, gilt das auch als erfüllt, wenn die Förderung anteilig soweit reduziert wird, dass sie dem Anteil des Einsatzes im gemeinwirtschaftlichen ÖPNV-Linienverkehr entspricht.

  • Über entsprechende Regelungen im ÖDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden.

  • Der Zuwendungsempfänger legt eine Bestätigung des Aufgabenträgers vor, dass der ÖDA, der den Rechtsgrund für die Zuwendung bildet, dem Verkehrsunternehmen von der zuständigen Behörde unter Beachtung der jeweils gültigen (vergabe-) rechtlichen Bestimmungen erteilt worden ist.

4.2.6
Abweichend von Nummer 4.2.5 erfolgt die Zuwendung für Verkehrsangebote außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder für einen Einsatz als Auftragnehmer von Genehmigungsinhabern oder Betriebsführern im Linienverkehr nach § 42 PBefG gemäß der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden (insbesondere Geltungsbereich gemäß Artikel 1, Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5, Überwachung gemäß Artikel 6). Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine von dem Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

4.2.7
Eine Förderung kann auch bewilligt werden:

4.2.7.1
An Aufgabenträger zur Bildung eines Fahrzeugpools. Für den Fall, dass der Aufgabenträger Verkehrsunternehmen die Fahrzeuge außerhalb von ÖDAs zu gegenüber den normalen Marktbedingungen vergünstigten Konditionen überlässt, hat der Aufgabenträger sicherzustellen, dass die unter Nummer 4.2.7.2 genannten beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

4.2.7.2
Unter Berücksichtigung der De-minimis-Verordnung.

Erfolgt die Zuwendung an Verkehrsunternehmen, die außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder im Auftrag von Genehmigungsinhabern und Betriebsführern Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben (Subunternehmen), sind die Regelungen der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich gemäß Artikel 1, Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5, Überwachung gemäß Artikel 6). Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrags insbesondere eine von dem Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

4.2.8
Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- oder Mobilitätspläne - soweit vorhanden - berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss, im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020 (Sonderbericht 06/2020 unter https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=53246), im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.

4.2.9
Bei Erstbeschaffungen werden die Kraftfahrzeuge zur Einrichtung neuer Linien und zur Erweiterung oder Verdichtung bestehender Linien nach § 42 PBefG eingesetzt. Es handelt sich auch dann um eine Erstbeschaffung, wenn eine bestehende Linie von einem Verkehrsunternehmen erstmalig bedient wird.

4.2.10
Der Zuwendungsempfänger hat bei Ersatzbeschaffungen einen Nachweis vorzulegen, dass die zu ersetzenden Kraftfahrzeuge

  • nach zehn Jahren eine Laufleistung von mehr als 300 000 km aufweisen. Abweichend hiervon kann eine Ersatzbeschaffung auch erfolgen, wenn die Kraftfahrzeuge nach acht Jahren eine Laufleistung von 650 000 km aufweisen,

  • mit einer Länge von maximal 8,50 m nach sieben Jahren eine Laufleistung von mehr als 140 000 km aufweisen. Abweichend hiervon kann eine Ersatzbeschaffung auch erfolgen, wenn diese Fahrzeuge nach fünf Jahren eine Laufleistung von mehr als 250 000 km aufweisen.

Außerdem ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das zu ersetzende Kraftfahrzeug am Tag der Antragstellung in den letzten vier Jahren ununterbrochen im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen eingesetzt und fester Bestandteil des Betriebes des Antragstellers oder eines verbundenen Unternehmens gewesen ist. Als Unterbrechung gelten nicht Stilllegungen bis zu einem Monat bei Halterwechsel, während der Hauptferienzeit und/oder wegen nachgewiesener Reparaturzeiten.

Das zu ersetzende Kraftfahrzeug darf spätestens sechs Monate nach Auslieferung des geförderten Ersatzfahrzeugs mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen nicht mehr im Linienverkehr eingesetzt werden. Eine ausnahmsweise länger befristete Verwendung des ersetzten Fahrzeugs zum Einsatz im Spitzenverkehr oder als Reservefahrzeug für Ausfallzeiten des geförderten Fahrzeugs bedarf vor der Bewilligung der Zustimmung des MW.

4.2.11
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Förderwürdigkeit

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1
Fachliche Qualitätskriterien:

Substanz des vorgelegten Konzeptes, schlüssiges und nachvollziehbares Konzept mit Darlegung der Strategien und Maßnahmen

  • zur Umstellung der Fahrzeugflotte auf CO2-freie oder CO2-sparsame Antriebe,

  • zur Energieeffizienz sowie

  • zur Nutzung erneuerbarer Energien im Unternehmen,

  • zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen im Bediengebiet (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel nachhaltige Entwicklung),

  • für Barrierefreiheit der Fahrzeuge,

  • für Innovationscharakter (Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter sowie emissionsfreie Fahrzeuge werden bei der Projektauswahl bevorzugt).

4.3.2
Qualitätskriterien nach den Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele):

  • Gleichstellung von Männern und Frauen,

  • Nichtdiskriminierung/Chancengleichheit, wie Einsatz barrierefreier Fahrzeuge,

  • Gute Arbeit,

  • nachhaltige Entwicklung.

4.3.3
Qualitätskriterien der regionalfachlichen Bewertungskomponente:

  • Beitrag zur regionalen Entwicklung,

  • kooperativer Ansatz,

  • grenzübergreifende Zusammenarbeit,

  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)