Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: 13 VA 8/11

Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Festlegung der Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (sog. Pooling)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.09.2014
Aktenzeichen
13 VA 8/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:0915.13VA8.11.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Gegenstandswert einer Beschwerde, die sich gegen die Festlegung der Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV und damit gegen ein weitgehendes Verbot des sog. Poolings richtet, ist regelmäßig mit einem Bruchteil von 10 % des für die vorangegangene Abrechnungsperiode ermittelten Jahreswerts der Mehrkosten für vorgelagerte Netzentgelte zu bewerten, die sich bei einem Vergleich zwischen entpoolter und gepoolter Abrechnung ergeben. Sofern das hiernach ermittelte wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers unter einem Wert von 50.000 € liegt, ist demgegenüber ein Auffangstreitwert von 50.000 € anzusetzen.

Tenor:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Gegenstandswert der übereinstimmend für erledigt erklärten Beschwerde bestimmt sich gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG nach dem gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bewertenden Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der Entscheidung der Regulierungsbehörde und der wirtschaftlichen Bedeutung des streitigen Rechtsverhältnisses für sie (Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 50 Rn. 2).

Ausgehend hiervon ist der Beschwerdewert hier mit 50.000,00 € zu bewerten.

Die durch übereinstimmende Erklärungen erledigte Beschwerde richtete sich gegen die Festlegung der Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV durch Beschluss der B. vom 26. September 2011 (Az.: BK8-11/019), der zu einem weitgehenden Verbot des sog. Poolings führte. Hiermit war das Risiko der nachgelagerten Netzbetreiber verbunden, von ihren Kunden auf Rückzahlung rechtswidrig überhöhter Netzentgelte in Anspruch genommen zu werden, gleichzeitig bei Bestandskraft des angefochtenen Beschlusses aber gehindert zu sein, Regressforderungen gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber durchzusetzen. Das hierdurch begründete wirtschaftliche Interesse des nachgelagerten Netzbetreibers an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist entsprechend der zutreffenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich der Senat anschließt, regelmäßig mit einem Bruchteil von 10 % des für die vorangegangene Abrechnungsperiode ermittelten Jahreswerts der Mehrkosten für vorgelagerte Netzentgelte zu bewerten, die sich bei einem Vergleich zwischen entpoolter und gepoolter Abrechnung ergeben. Sofern das hiernach ermittelte wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers unter einem Wert von 50.000,00 € liegt, ist demgegenüber ein Auffangstreitwert von 50.000,00 € anzusetzen (vgl. im Einzelnen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2014, VI-3 Kart 75/11 [V], nicht veröffentlicht).

1. Aus den zutreffenden dortigen Erwägungen sind das wirtschaftliche Interesse und die wirtschaftliche Bedeutung insbesondere nicht unter Berücksichtigung eines Mittelwertes zwischen den Mehrkosten, die sich unter Berücksichtigung der Lastverteilung in der zurückliegenden Abrechnungsperiode und den Mehrkosten, die sich bei der denkbar ungünstigsten Lastverteilung ergeben, zu ermitteln. Vielmehr bietet die Lastverteilung der zurückliegenden Abrechnungsperiode einen realistischen Ansatz zur Bewertung des Interesses.

Weiter ist aus den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf nur einen Bruchteil dieses Jahreswertes anzusetzen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die auf die Letztverbraucher zu wälzenden erhöhten Netzentgelte vollständig Gegenstand entsprechender Rückforderungsklagen werden und die betroffenen Netzbetreiber sich Rückforderungsansprüchen in voller Höhe der infolge der Festlegung entstandenen Mehrkosten ausgesetzt sehen würden. Auch der Senat hält es aus den genannten Gründen für angemessen, diesen Bruchteil mit 10 % anzusetzen.

Der Rechtsgedanke des § 9 ZPO ist im Übrigen - wie von dem Oberlandesgericht Düsseldorf zutreffend erkannt - nicht einschlägig. Dass die Festlegung durch die B. im Ausgangspunkt zeitlich unbegrenzt wirkt, ist bei der Bewertung mit dem Bruchteil von 10 % des bezeichneten Jahreswertes berücksichtigt.

Der Senat folgt aus den genannten Gründen der abweichenden Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in dem dortigen Beschluss vom 6. Mai 2014 (16 Kart 3/11, von der Beschwerdeführerin als Anlage beigefügt) nicht.

2. Der Senat schließt sich der in Bezug genommenen Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch insoweit an, dass in den Fällen, in denen das nach den vorgenannten Grundsätzen bewertete wirtschaftliche Interesse einen Betrag von 50.000,00 € unterschreitet, ein Mindest- oder Auffangstreitwert von 50.000,00 € anzusetzen ist. Eine Unterschreitung dieses Auffangstreitwertes, der vertretbarer Weise Berücksichtigung findet, wenn sich energiewirtschaftliche Beschwerden gegen bloß vorgreiflich wirkende Festlegungen richten, die der weiteren Umsetzung bedürfen und noch nicht zu mess- und bezifferbaren wirtschaftlichen Nachteilen geführt haben, wäre nicht zu rechtfertigen. Auch das Interesse an einer möglichst bundeseinheitlichen Handhabung spricht für eine Anlehnung an die in Bezug genommenen Grundsätze des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Im Übrigen entspricht eine derartige Festsetzung jedenfalls dem Hilfsantrag der Beschwerdegegnerin und der B..

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschwerdewert hier auf 50.000,00 € festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat auf der Basis der tatsächlichen Lastverteilung im Jahr 2012 einen Differenzbetrag zwischen der entpoolten und gepoolten Abrechnung in Höhe von 143.007,00 € dargelegt. Der regelmäßig zu berücksichtigende Bruchteil von 10 % beträgt danach 14.300,70 € und unterschreitet den anzunehmenden Auffangstreitwert von 50.000,00 €, so dass letzterer anzusetzen ist.