Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.08.2014, Az.: L 2 R 306/14

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.08.2014
Aktenzeichen
L 2 R 306/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 24098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0815.L2R306.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - AZ: S 30 R 414/13

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 streitig. Die Klägerin begehrt eine weitergehende Erhöhung ihrer Rente zum 1. Juli 2013.

Die am 20. September 1950 geborene Klägerin erhielt aufgrund des Bescheides vom 23. Dezember 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. September 2010. Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der aktuelle Rentenwert um 0,25 % von 28,07 Euro auf 28,14 Euro steige. Der monatliche Zahlbetrag ab 1. Juli 2013 betrage 440,58 Euro. In dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 erhielt die Klägerin eine monatliche Brutto-Rente in Höhe von 489,67 EUR. Abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 40,15 EUR und des Beitrages zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,04 EUR ergab sich ein auszuzahlender Netto-Betrag von 439,48 EUR. Ab dem 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 erhielt die Klägerin einen monatlichen Renten-Brutto-Betrag von 490,89 EUR. Abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 40,25 EUR und des Beitrages zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,06 EUR ergab sich ein auszuzahlender Netto-Betrag von 440,58 EUR. Antragsgemäß gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 ab 1. Oktober 2013 eine Altersrente für Frauen. Die Altersrente für Frauen betrug ab 1. November 2013 monatlich 492,16 EUR. Abzüglich des Beitragsteils des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 40,35 EUR und des Beitrags des Rentners zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,09 EUR ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 441.72 EUR.

Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die allgemeinen Menschenrente verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle erheblich umfangreicher aus. Sie begehre deswegen rückwirkend zum 1. Juli 2013 eine Erhöhung um 8,75 %. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin die in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 berücksichtigten Werte mit. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2013 wies die Beklagte dann den Widerspruch zurück.

Mit der am 17. Oktober 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2014 (zugestellt am 15. Mai 2014) abgewiesen und ausgeführt, dass auch die Anpassung der Rente der Klägerin zum 1. Juli 2013 rechtmäßig sei. Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben und verstoße nicht gegen die Grundrechte der Klägerin. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Gleichbehandlung mit Beamten vor. Angesichts der schon im grundsätzlichen abweichenden Ausgangslage der Besoldung der Beamten und deren Ruhestandsbezügen sei kein Raum dafür, punktuell einzelne Regelungen über die Beamtenbesoldung oder Versorgung aus ihrem Zusammenhang zu reißen und über Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als den Gesetzgeber bindende Vorgabe für die Norm ganz anders gelagerter Rechtsbeziehungen -etwa hinsichtlich der Ausgestaltung der Rentenansprüche nach dem SGB VI - heranzuziehen.

Mit ihrer gegen den Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2014 am 12. Juni 2014 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 13. Mai 2014 aufzuheben und die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2013 zu ändern und

2. die Beklagte zur Anhebung der Rente zum 1. Juli 2013 um 8,75 % zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats in dieser Besetzung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 21. und 26. Juli 2014).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin mit den ehrenamtlichen Richtern, da der Senat die Berufung auf diese übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG). Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG), da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung des Rentenzahlbetrages zum 1. Juli 2013 als ihr die Beklagte bereits zugesprochen hat.

Die Anpassung der der Klägerin zum 1. Juli 2013 noch gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und missachtet keine Grundrechte des Klägerin.

Dabei geht der Senat davon aus, dass die beanstandete Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 aus der Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls unter Berücksichtigung der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Fassung, die sie im Widerspruchsbescheid vom 18. September 2013 gefunden hat, eine Regelung im Sinne der Erhöhung des bisherigen Rentenzahlbetrages getroffen hat.

1. Nach § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 12. Juni 2013 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 (BGBl. I, 1573) den ab 1. Juli 2013 auch für die Klägerin maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 28,14 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat in korrekter Umsetzung dieser Verordnungsvorgabe der Klägerin zutreffend die Rentenerhöhung mitgeteilt.

2. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes (West) auf 28,14 EUR zum 1. Juli 2013 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 68 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 (der frühere Abs. 6 ist aufgehoben) SGB VI folgendermaßen festgelegt sind:

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem 1. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, 2. der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. Der Parameter beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Dabei sind: ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert, BEt-1 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, BEt-2 = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, AVA2012 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. (6) (weggefallen) (7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts hat die Bundesregierung insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt (vergleiche Verordnungsentwurf der Bundesregierung betreffend die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2013 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 - RWBestV2013); abrufbar u.a. unter www.bmas.de):

- die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 um 1,50 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte ein schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2010 zum Jahr 2011) berücksichtigt wird,

- die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2012 (19,6 Prozent) gegenüber dem Jahr 2011 (19,9 Prozent) um minus 0,3 Prozentpunkte sowie die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2012 gegen über 2011 um plus 0,5 Prozentpunkte, die zusammen im Ergebnis einen Faktor von 0,9974 ergeben, und

- den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928.

Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28 21 Euro erhöhen. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,50 Prozent beziehungsweise einem Anpassungsfaktor von 1,0050. Auch im Jahr 2013 ist der seit der Rentenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nicht relisierter Dämpfungseffekte der Rentenanpassungsformel entstandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolgt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor von 1,0025 anzuheben ist. Der bis zum 30. Juni 2013 maßgebende aktuelle Rentenwert erhöht sich daher ab dem 1. Juli 2013 von 28,07 Euro auf 28,14 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 0,25 Prozent.

Rechtsfehler bei dieser Ermittlung werden weder konkret von der Klägerin aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar.

3. Die vorstehend erläuterten einfachgesetzlichen Vorgaben stehen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang. Dies hat der Senat bereits für die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2010 in der Entscheidung vom 18. Mai 2011 (L 2 KN 8/11, veröffentlicht in juris) ausgeführt. Auch vorliegend gilt:

"a) Das Grundgesetz enthält keine spezifischen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zu der Frage des für die Finanzierung dieser Renten zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Diesbezüglich gab es historisch gesehen auch unter der Geltung des Grundgesetzes recht unterschiedliche Auffassungen. So wurde noch bis Mitte der 60er Jahre ein Beitragssatz von 14 % zur Rentenversicherung für angemessen und ausreichend erachtet.

b) In der Rechtsprechung des BVerfG ist allerdings anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallen. Der durch Art. 14 GG vermittelte Eigentumsschutz der Ansprüche auf Versichertenrenten und Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Grundsatz, dass die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie auch sozialversicherungsrechtliche Positionen umfasst, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind. Diese genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (BVerfG, U.v. 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - E 92, 365). Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (BVerfG, B. v. 1. Juli 1981 1 BvR 874/77 - E 58, 81).

Dabei hat das BVerfG allerdings bislang noch nicht abschließend geklärt, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG fallen kann (vgl. dazu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 823-03, 1247/07 - NZS 2008, 254). Es hat jedenfalls klargestellt, dass die in früheren Jahren zu beobachtende tatsächliche Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung durchaus die faktische Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt. Daraus allein ergebe sich jedoch kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, aaO. mwN).

Andererseits hat das BVerfG (Beschluss vom 26.07.2007, aaO. mwN) zugleich hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden sei. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen, zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 1 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen. Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG, Beschluss vom 26. 7. 2007, aaO.).

aa) Aus den vorstehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen ergibt sich zunächst, dass der Gesetzgeber selbst die maßgeblichen Entscheidungen für die Bestimmung der Rentenhöhe zu treffen hat. Entsprechende Regelungen hat der Gesetzgeber mit den erläuterten - sehr komplexen - Bestimmungen in § 68 SGB VI getroffen. Dabei muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend klären, inwieweit der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und anwartschaften durch Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes und damit des jeweiligen aktuellen Rentenniveaus gewissermaßen "auf Vorrat" dadurch genügen kann, dass er in § 68 Abs. 5 SGB VI Faktoren verschiedener in Betracht zu ziehender künftiger wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungen in eine komplexe Formel gefasst hat, anhand derer sich in künftigen Jahren die Entwicklung der Rentenhöhe bestimmen soll. Unter Berücksichtigung der herausragenden Bedeutung der Festsetzung des jeweiligen aktuellen Rentenniveaus für die Existenzsicherung und die finanzielle Lage der im Rentenbezug stehenden Versicherten dürfte in diesem Zusammenhang auch eine inhaltliche Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers in überschaubaren Zeitabständen zu fordern sein. So hat das BVerfG einen vergleichbaren Ansatz bezogen auf eine andere dem Gesetzgeber obliegende Angemessenheitsprüfung entwickelt: Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darf das Parlament sich seiner Pflicht zur selbständigen Entscheidung über die Bestimmung dessen, was nach seiner Überzeugung "eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" der Abgeordneten ist, nicht dadurch entziehen, dass es in einer entsprechenden gesetzlichen Regelung eine Steigerung der Abgeordnetenbezüge entsprechend den jeweiligen Beamtenbezügen vorschreibt. Nach Einschätzung des BVerfG ist ein solches "formal-technisches Mittel" zur Bemessung der Höhe der Entschädigung seiner Intention nach dazu bestimmt, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Plenum zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage zu entscheiden. Mit einer solchen "technischen" Kopplung werde das Gebot der eigenständigen Prüfung und Wertung der maßgeblichen Angemessenheit umgangen (BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74 - E 40, 296).

Wenn schon eine relativ überschaubare Koppelung der Entwicklung von Abgeordnetenbezügen mit etwa der Gehaltsentwicklung bei Beamten nicht die erforderliche eingeständige Abwägung zum Ausdruck bringt, dann gilt dies erst recht bezogen auf so komplexe Berechnungsvorgaben, wie dies § 68 Abs. 5 SGB VI vorsieht. Seiner verfassungsrechtlichen Abwägungspflicht vermag der Gesetzgeber nur dann ausreichend nachzukommen, wenn er zwar nicht notwendig jährlich, jedoch in jedenfalls noch überschaubaren zeitlichen Abständen das Ergebnis der sich aus entsprechenden Formeln ergebenden Berechnungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf seine Angemessenheit überprüft. Dabei hat er namentlich inhaltlich abzuwägen, inwieweit sich aus den Berechnungsvorgaben ggf. ergebenden Absenkungen des Rentenniveaus für die betroffenen Rentenbezieher noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Allgemeinheit stehen, die sich für diese aus der Nichtbereitstellung weiterer finanzieller Mittel für die Rentenversicherung ergeben. Entsprechende konkrete Abwägungen lassen sich nicht "auf Vorrat" für viele künftige Jahre durch das Aufstellen einer Formel ersetzen, da sich mit einer solchen die sich aus vielfältigen Faktoren zusammensetzende komplexe künftige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und deren Bewertung nicht verlässlich vorwegnehmen lässt.

Der Gesetzgeber hat jedoch die erläuterten Vorgaben in § 68 SGB VI wiederholt geändert und damit zugleich inhaltlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Zuletzt ist § 68 SGB VI durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I, 1076) geändert worden. Damit ist ein hinreichend enger zeitlicher Abstand der zur Überprüfung gestellten (ausgebliebenen) Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 zur letzten inhaltlichen Abwägung durch den Gesetzgeber ohne Weiteres noch gegeben.

bb) Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes als Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat. Er muss - insbesondere auch langfristig - sowohl die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel, seien es Beitragssatzerhöhungen oder vermehrte staatliche Zuschüsse, auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen. Dabei hat er insbesondere auch die demographische Entwicklung zu berücksichtigen und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen etwa auf die Rentenversicherung, die übrigen Sozialversicherungszweige insbesondere in Form der Kranken- und Pflegeversicherung, die wirtschaftliche Entwicklung und auf die staatlichen und gesellschaftlichen Ressourcen abzuschätzen und zu bewerten. Diese rechtspolitische Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten. Dementsprechend ist im vorliegenden Gerichtsverfahren auch kein Raum, rechtspolitische Fragen etwa im Sinne der politischen und sozialen Angemessenheit der Nichterhöhung der Renten zum 1. Juli 2010 zu erörtern.

Namentlich ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die insbesondere finanzpolitischen Auswirkungen weitergehender Rentenerhöhungen (etwa bedingt durch eine für die Rentenbezieher günstigere Neufassung des § 68 SGB VI) zu berücksichtigen. Er darf in diesem Zusammenhang insbesondere seine Einschätzung bezüglich der Frage einbeziehen, inwieweit eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007, aaO.). In Zukunft kann auch die Frage der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Arbeitsmarktes für Arbeitssuchende im internationalen Vergleich zunehmende Relevanz erlangen, nachdem insbesondere in Teilbereichen (etwa bei Banken oder im medizinischen Sektor) bereits heute zu beobachten ist, dass Arbeitssuchende den Staat für ihre berufliche Tätigkeit auch nach den jeweils zu erwartenden (tendenziell: Netto-)Einkünften auswählen. Letzteres wird für den Bereich der Europäischen Union mit dem für sie prägenden Prinzip der Freizügigkeit auch geradezu intendiert.

Vor einer Erhöhung des aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschusses hat der Gesetzgeber sorgfältig deren Auswirkungen auf die ohnehin bereits sehr hohe Staatsverschuldung zu bedenken, zumal diese gerade auch vor dem Hintergrund der demographisch bedingt naheliegenden Möglichkeit einer Abnahme der Zahl der Erwerbstätigen schon mit bedeutsamen Risiken behaftet ist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich einer angemessenen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten Rechnung zu tragen. Angesichts der den Bestand der Rentenversicherung sichernden Bedeutung der Kindererziehung hat das BVerfG (Urteil vom 7. Juli 1992 (1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - E 87, 1) den Gesetzgeber für verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der Alterssicherung der Kinder erziehenden Familienmitglieder niederschlägt, ist der erforderliche Ausgleich vornehmlich durch rentenrechtliche Regelungen zu bewirken. Dies bedeutet zwar keine generelle Gleichsetzung von Kindererziehungs- und sonstigen Beitragszeiten; der Gesetzgeber hat jedoch sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert (BVerfG, aaO.).

cc) Die Sozialgerichte haben im vorliegenden Zusammenhang vielmehr allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines - weiten - Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist bislang nicht erfolgt. Es lässt insbesondere keine grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden sind (vgl. insbesondere BSG, U.v. 13. November 2008 - B 13 R 13/08 R - SozR 4-2600 § 255e Nr 1, und U.v. 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R - jeweils bezogen auf die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 mwN).

Dabei bedarf im vorliegenden Zusammenhang wie im Rahmen der vorstehend herangezogenen Entscheidung des BVerfG vom 26. Juli 2007 keiner Entscheidung, wo konkret der sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre. Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die vorliegend mit der Berufung angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Dies gilt auch dann, wenn nicht isoliert das Ausbleiben einer Rentenerhöhung zum 1. Juli 2010 der Prüfung unterzogen wird, sondern zugleich auch die mittelfristige Rentenentwicklung mit in die Betrachtung einbezogen wird, wie sie sich auch als Folge der wiederholten gesetzgeberischen Modifizierungen der Vorgaben für die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in § 68 SGB VI darstellt."

Zur Überzeugung des Senates hat der Gesetzgeber auch bei der vorliegenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten.

Aktuell hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2014 (Nichtannahmebeschluss, 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10- zitiert nach juris) ausgeführt: "1. Grundrechte der Beschwerdeführer werden durch die unterbliebene Erhöhung der Renten zum 1. Juli 2005 nicht verletzt.

a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (stRspr; vgl. BVerfGE 128, 138 (147) [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08]; 131, 66 (80) m.w.N.). Dabei ist offen geblieben, ob und inwieweit dieser eigentumsrechtliche Schutz die allgemein vorgesehene jährliche Rentenanpassung mit umfasst (vgl. BVerfGE 64, 87 [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 820/79] (97 f.); 100, 1 (44)). Es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ihre nachhaltige Finanzierung anstrebt (vgl. BVerfGE 128, 138 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08] (149 ff.)) und den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfGE 128, 138 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08] (152 ff.)). Ob dies der Fall ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

Selbst wenn man, soweit eine Erhöhung der Rentenzahlbeträge zum 1. Juli 2005 entsprechend der gestiegenen Arbeitseinkommen unterblieben ist, darin eine Betroffenheit des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sähe, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden (vgl. BVerfGE 128, 138 [BVerfG 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08] (147 ff.)).

Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung von auf die Höhe von Rentenleistungen bezogenen gesetzlichen Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 (293) [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]; 58, 81 (110); 69, 272 (304); 100, 1 (37)). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.

aa) Sowohl die mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz als auch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, die Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Insbesondere die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen wollte. Dabei sah er die Bewahrung der Generationengerechtigkeit als für die gesetzliche Rentenversicherung existenziell an, weil Jung und Alt, Beitragszahler und Leistungsbezieher aufgrund der praktizierten Umlagefinanzierung im sogenannten Generationenvertrag miteinander verbunden sind (vgl. BTDrucks 15/2149, S. 17).

Maßgebend für die Einführung des Altersvorsorgeanteils war die vor dem Hintergrund des demografischen Wandels unter jüngeren Menschen weit verbreitete Unsicherheit, ob sie trotz hoher Beiträge im Alter noch eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Es wurde zunehmend bezweifelt, dass künftige Beitragszahler ab dem Jahr 2030 bereit sein werden, eine Belastung ihres Einkommens durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von möglicherweise 24 bis 26 % zu akzeptieren. Nur mit einem solchen Beitragssatz wäre die Zahlung der Renten auf gleich bleibendem Niveau an die damals 30- bis 40-Jährigen nach den Prognosen der Bundesregierung gewährleistet gewesen. Vor diesem Hintergrund sollte mit der langfristigen Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung Vertrauen in deren Zukunftsfestigkeit geschaffen und der Anstieg der Lohnnebenkosten zur Stärkung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt werden (vgl. BTDrucks 14/4595, S. 37)."

4. Eine Rechtswidrigkeit der zum 1. Juli 2013 erfolgten Rentenerhöhung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung. Auch dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Mai 2011 ausführlich dargelegt:

"Die Besoldung von Beamten einschließlich ihrer Versorgung im Alter durch Ruhestandsbezüge folgt eigenen Regeln. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Damit wird die Gleichberechtigung hinsichtlich des Zuganges zu öffentlichen Ämtern und namentlich auch zum Beamtendienst gewährleistet. Natürlich ist damit aber kein Anspruch verbunden, auch dann wie ein Beamter gestellt zu werden, wenn man von dieser Freiheit zur Ergreifung eines solchen Amtes keinen Gebrauch gemacht hat (bzw. bei der Auswahl gegenüber anderen Bewerbern unterlegen ist).

Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen - regelmäßig lebenslänglichen - Dienst- und Treueverhältnis stehen, wobei (Abs. 5) das Recht des öffentlichen Dienstes und damit die Ausgestaltung dieses Treueverhältnisses unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Diesbezüglich gibt es keine Parallelen zum allgemeinen Rentenversicherungsrecht. Der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bereits keine Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat eingegangen. Das Recht der Beamten ist überdies durch vielfältige (vielfach eher historisch zu erklärende) Sonderregelungen geprägt, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden sind. So haben Beamte weiterhin keine Möglichkeit, wie andere Arbeitnehmer lediglich unter Aufbringung des Arbeitnehmeranteils an den Versicherungsbeträgen der gesetzlichen Krankenkasse beizutreten; die Pensionen werden in nachhaltig größerem Umfang besteuert als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ohnehin dürfen die Ruhestandsbezüge der Beamten nicht allein mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden, da sie darüber hinaus auch an die Stelle der in weiten Teilen der Wirtschaft und für die Angestellten im öffentlichen Dienst üblichen zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge treten. Darüber hinaus dient die soziale Absicherung der Beamten einschließlich ihrer Altersvorsorge auch als Argument dafür, dass diese während des aktiven Berufslebens nicht selten geringere Bezüge erhalten als die für entsprechende Tätigkeiten in der freien Wirtschaft üblichen Gehälter.

Angesichts der vorstehend dargelegten schon im Grundsätzlichen abweichenden Ausgangslage ist kein Raum, punktuell einzelne Regelungen über die Beamtenbesoldung oder -versorgung aus ihrem Zusammenhang zu reißen und über Art. 3 Abs. 1 GG als den Gesetzgeber bindende Vorgabe für die Normierung ganz anders gelagerter Rechtsbeziehungen etwa hinsichtlich der Ausgestaltung der Rentenansprüche nach dem SGB VI heranzuziehen."

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.