Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 28.02.1995, Az.: 1 A 1068/94
Anordnung der Behörde an einen Bezirksschornsteinfeger in einem fremden Kehrbezirk tätig zu werden; Voraussetzung des vollständigen Wegfalls der Beschwer für die Erledigung eines Verwaltungsaktes; Analoge Anwendung des § 20 Abs. 1 S. 4 Schornsteinfegergesetz (SchfG) auf § 12 Abs. 2 S. 2 SchfG; Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber eines Kehrbezirks und eines in diesem Bezirk tätig werdenden bezirksfremden Schornsteinfegermeisters; Rechtliche Verhinderung eines Amtswalters gemäß § 21 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); Durchführung der Feuerstättenschau durch einen Bezirksschornsteinfegermeister als Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 28.02.1995
- Aktenzeichen
- 1 A 1068/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 31363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:1995:0228.1A1068.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO
- § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 675 BGB
- § 1 Abs. 1 SchfG
- § 1 Abs. 3 SchfG
- § 2 Abs. 2 SchfG
- § 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 SchfG
- § 12 Abs. 2 S. 2 SchfG
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG
- § 20 Abs. 1 S. 4 SchfG
- § 1 Abs. 1 Zust.VO GewAR
- Art. 13 GG
- § 1 Nr. 1 Buchst. a KuÜO NI
- § 2 Nr. 2 1.BImSchV
- § 9 VwVfG
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
- § 21 Abs. 1 VwVfG
Verfahrensgegenstand
Streitgegenstand: Tätigwerden in einem anderen Kehrbezirk
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 28.2.1995
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Harms als Vorsitzenden,
den Richter am Verwaltungsgericht Bartsch und
den Richter Dr. Nagler sowie
die ehrenamtliche Richterin Dr. Renz-Kreikebohm und
den ehrenamtlichen Richter Rösner
für Recht erkannt:
Tenor:
Soweit der Rechtsstreit von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 252,24 DM festgesetzt.
Herr ..., sowie Herr ..., werden beigeladen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide, durch die die. Beklagte als Widerspruchsbehörde die Durchführung einer Feuerstättenschau sowie von Kehrarbeiten durch einen bezirksfremden Schornsteinfegermeister angeordnet hat.
Der Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister. Der ihm zugewiesene Kehrbezirk umfaßt auch das in ... gelegene, Herrn ... gehörende Hausgrundstück ... (im folgenden: das Grundstück). Auf diesem beabsichtigte der Kläger im September 1993 sowohl eine Feuerstättenschau als auch Kehrarbeiten durchzuführen. Nachdem die Versuche des Klägers, mit dem Grundstückseigentümer eine Terminabsprache zu erzielen, erfolglos geblieben waren, bestimmte der Kläger schriftlich einen Termin zur Ausführung der genannten Arbeiten. Als der Kläger selbst - der den Grundstückseigentümer zuletzt mit Schreiben vom 22.9.1993 darauf hingewiesen hatte, daß er die Feuerstättenschau persönlich durchführen müsse - am 24.9.1993 die Feuerstättenschau auf dem Grundstück durchführen wollte, verweigerte ihm der Eigentümer des Hausgrundstücks den Zutritt zu diesem.
Die Zutrittsverweigerung beruhte auf einem Zerwürfnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Kläger. Anlaß für dieses Zerwürfnis war ein im Dezember 1989 von dem Kläger erstellter, die Heizungsanlage des Grundstückseigentümers betreffender Mängelbericht: Am 8.12.1989 meldete der Kläger bei dem Grundstückseigentümer für den 11.12.1989 eine Abgaswegeüberprüfung an. Die hierfür erforderliche Inbetriebnahme des Gasdurchlauferhitzers war bis zu dem vorgesehenen Prüfungstag nicht möglich. Das Haus des Herrn Blum wird in erster Linie durch eine Solaranlage beheizt, die lediglich bei schlechter Witterung durch ein für die Raumbeheizung bestimmtes Nachheizgerät und einen für die Brauchwasserzubereitung erforderlichen Durchlauferhitzer - beide durch Gas gespeist - ergänzt wird. Die Inbetriebnahme dieser Heizungsanlage wird elektronisch gesteuert. Da Temperatursensoren den Wärmebedarf des Hauses ermitteln und über elektronische Signale die Heizungsanlage steuern, kann diese nicht durch ein manuelles Ein- und Ausschalten beeinflußt werden. Eine sachgerechte Abgasmessung setzt daher eine hinreichend lange Betriebszeit der konventionellen Bestandteile der Heizungsanlage und eine möglichst hohe Wärmebedarfsanforderung voraus. Nachdem am 13.12.1989 ein weiterer Versuch, die Abgaswegeüberprüfung durchzuführen, gescheitert war, erstellte der Kläger, ohne das Haus des Grundstückseigentümers betreten zu haben, über die in jenem vorhandene Heizungsanlage einen Mängelbericht, in dem er die sichere Benutzbarkeit der Anlage als nicht gewährleistet bezeichnete und der zuständigen Aufsichtsbehörde empfahl, die Anlage stillzulegen. Anschließend forderte der Kläger, ohne die Aufsichtsbehörde um Amtshilfe gebeten zu haben, das Gasversorgungsunternehmen auf, die Versorgung der von dem Grundstückseigentümer betriebenen Heizungsanlage mit Gas einzustellen. Als Reaktion auf diese Vorgehensweise sprach die Aufsichtsbehörde dem Kläger einen - bestandskräftig gewordenen - Verweis gemäß § 27 Schornsteinfegergesetz (SchfG) aus. Ferner erteilte der Grundstückseigentümer dem Kläger bis auf weiteres Hausverbot.
Mit Schreiben vom 25.9.1993 setzte der Kläger die Stadt Wolfsburg - Ordnungsamt - von der erneuten Zutrittsverweigerung in Kenntnis und beantragte Amtshilfe. Nachdem die Stadt Wolfsburg den Grundstückseigentümer angehört und auf die Notwendigkeit des persönlichen Tätigwerdens des Bezirksschornsteinfegermeisters hingewiesen hatte, forderte sie den Grundstückseigentümer mit Bescheid vom 9.11.1993 (Zustellung: 13.11.1993) auf, am 3.12.1993, bei Verhinderung spätestens am 17.12.1993, die Feuerstättenschau durch den für das Grundstück zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, den Kläger, durchführen zu lassen. Zugleich drohte die Stadt Wolfsburg mit diesem Bescheid dem Grundstückseigentümer ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 DM für den Fall der Nichtbefolgung der beschriebenen Anordnung an.
Die Stadt Wolfsburg begründete ihre Verfügung damit, daß der Grundstückseigentümer durch seine am 24.9.1993 trotz vorheriger Anmeldung des Klägers erklärte Weigerung, dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Durchführung der Feuerstättenschau den Zutritt zu seinem Hausgrundstück zu gestatten, gegen § 1 SchfG verstoßen habe. Da die Feuerstättenschau als wesentliche Voraussetzung der Feuersicherheit eines Gebäudes weder ausgelassen noch verhindert werden dürfe, der Grundstückseigentümer jedoch auch nach seiner Anhörung vom 14.10.1993 weiterhin nicht bereit sei, seiner Verpflichtung zur Duldung der Feuerstättenschau nachzukommen, sei es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich, die Durchführung der Feuerstättenschau im Wege des Verwaltungszwanges, hier der Anordnung von Zwangsgeld, durchzusetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Grundstückseigentümer am 18.11.1993 Widerspruch mit der Begründung, er habe nicht die Durchführung einer Feuerstättenschau als solche, sondern allein dem Kläger wegen dessen bisherigen Verhaltens den Zutritt zu seinem Haus verweigert. Da die Stadt Wolfsburg dem Widerspruch nicht abhalf, legte sie ihn der Beklagten zur Entscheidung vor. Diese erließ nach Anhörung des Klägers und des Grundstückseigentümers am 24.2.1994 einen Widerspruchsbescheid, durch den sie in Abänderung des Ausgangsbescheides die Durchführung der Feuerstättenschau durch einen anderen Bezirksschornsteinfegermeister, Herrn ... anordnete. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, daß die von dem Grundstückseigentümer ausgesprochene Zutrittsverweigerung als verständlich anzusehen sei und deshalb einen Ausnahmefall darstelle, der es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG rechtfertige, einen bezirksfremden Bezirksschornsteinfegermeister die Feuerstättenschau durchführen zu lassen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.3.1994 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
Auf eine am 21.3.1994 von dem Kläger geäußerte Bitte erließ die Beklagte am 23.3.1994 eine von ihr als Ergänzung des Widerspruchsbescheides bezeichnete Verfügung, durch die sie anordnete, daß der bezirksfremde Schornsteinfegermeister anläßlich der auf dem Grundstück durchzuführenden Feuerstättenschau auch die seit 1993 rückständigen Kehrarbeiten und Abgaswegeüberprüfungen vornehmen sollte. Im Rahmen seiner Klagebegründung hat sich der Kläger zunächst auch gegen diese, ihm mit einfachem Brief übersandte Verfügung gewandt. Feuerstättenschau, Kehrarbeiten und Abgaswegeüberprüfungen wurden von Herrn ... am 14.4.1994 durchgeführt. Als Vergütung für sämtliche Arbeiten, berechnet nach Zeitaufwand und unter Einschluß von Fahrt-, Porto- und Telefonkosten, stellte Herr ... dem Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 252,24 DM in Rechnung. Der Kläger seinerseits verlangte daraufhin von dem Grundstückseigentümer die Zahlung sowohl der Gebühren, die nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für die am 14.4.1994 durchgeführten Arbeiten zu erheben sind (113,15 DM), als auch der von Herrn Fritzenwanker in Rechnung gestellten Auslagen.
Die Verfügung vom 23.3.1994 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Insoweit haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.2.1994 hält der Kläger weiterhin für rechtswidrig. Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG hätten nicht vorgelegen. Die Aufwendungen, die aufgrund der angefochtenen Verfügung dem in dem klägerischen Kehrbezirk tätig gewordenen Schornsteinfegermeister ... entstanden sind, seien entweder von der Beklagten oder von dem Grundstückseigentümer zu tragen. Jedenfalls seien diese zusätzlichen Aufwendungen nicht von ihm, dem Kläger, zu übernehmen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 24.2.1994 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den angegriffenen Widerspruchsbescheid für rechtmäßig. Das zwischen dem Kläger und dem Grundstückseigentümer bestehende Zerwürfnis sei gravierend genug, um eine Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG zu rechtfertigen; das Tätigwerden eines bezirksfremden Schornsteinfegermeisters sei im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes geboten gewesen. Dies gelte um so mehr, als die angegriffene Verfügung einen Einzelfall regele; der wiederholte Erlaß einer derartigen Anordnung sei nicht zu erwarten. Aus den §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 20 SchfG i.V.m. § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebe sich, daß die dem bezirksfremden Schornsteinfegermeister entstandenen Aufwendungen von dem Kläger zu erstatten seien.
Die Beklagte hat abschließend darauf hingewiesen, daß eine Herausnahme des Herrn Blum gehörenden Grundstücks aus dem Kehrbezirk des Klägers in Anbetracht der bestandskräftig gewordenen Kehrbezirkseinteilung vom 9.12.1994 nicht zu erwarten sei.
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen, der dem Gericht in der mündlichen Verhandlung und bei der Beratung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe
Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit einzustellen, als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihren Bescheid vom 23.3.1994 aufgehoben hat.
Im übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die nunmehr allein gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.2.1994 gerichtete Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Vorschrift und der des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich, daß eine Anfechtungsklage nur so lange statthaft ist, wie der mit ihr angegriffene Verwaltungsakt noch nicht seine Erledigung gefunden hat. Bei dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.2.1994 handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt. Von einer Erledigung kann erst dann ausgegangen werden, wenn die mit der Verfügung verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer infolge eines außerprozessualen Ereignisses vollständig weggefallen ist (Kopp, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 113, Rn. 47).
Das ist bei dem angegriffenen Widerspruchsbescheid nicht der Fall. Jener setzt nach seinem Wortlaut fest, daß der Widerspruchsführer und Eigentümer berechtigt ist, die für 1993/94 vorgesehene Feuerstättenschau auf seinem Grundstück nicht von dem grundsätzlich zuständigen Inhaber des Kehrbezirks, sondern von einem bezirksfremden Schornsteinfegermeister durchführen zu lassen. Insoweit ist allerdings infolge der am 14.4.1994 von dem bezirksfremden Schornsteinfegermeister auf dem Grundstück durchgeführten Feuerstättenschau die mit dem Widerspruchsbescheid verbundene sachliche Beschwer des Klägers nachträglich entfallen. Daraus folgt jedoch noch nicht die Erledigung des Widerspruchsbescheides. Denn ein vollständiger Wegfall der Beschwer des Klägers ist zu verneinen. Der Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides erschöpft sich nicht in dessen ausdrücklich getroffener Festsetzung. Vielmehr kommt der Verfügung - über ihren Wortlaut hinaus - privatrechtsgestaltende Wirkung zu. Durch den Widerspruchsbescheid ist zwischen dem Kläger als Kehrbezirksinhaber und dem bezirksfremden Schornsteinfegermeister ... ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zustande gekommen.
Das Zustandekommen des Vertrages ergibt sich mittelbar aus den §§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 1 Satz 4 SchfG. Die erstgenannte Vorschrift verpflichtet jeden Bezirksschornsteinfegermeister, in Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden. Die andere Norm ordnet an, daß der Bezirksschornsteinfegermeister - der Kehrbezirksinhaber - für seine Vertretung oder Stellvertretung die Kosten trägt. Zwar liegt hier kein Fall der Stellvertretung im Sinne der Terminologie des Schornfegerrechts vor. Denn von den vier im Schornsteinfegerrecht geregelten Fällen der Stellvertretung ist keiner einschlägig. Die Anerkennung einer aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG getroffenen Anordnung als weitere Fallgruppe der Stellvertretung scheitert daran, daß deren Fallgruppen im SchfG und in der VOSch abschließend geregelt sind (Musielak/Cordt/Manke, SchfG, Komm., 3. Aufl., § 20, Rn. 2).
Da § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG für seinen Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, welche Rechtsbeziehungen im Falle des Tätigwerdens in einem fremden Kehrbezirk zwischen dessen Inhaber und dem bezirksfremden Schornsteinfegermeister entstehen, ist diese Regelungslücke durch eine sinngemäße Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 4 SchfG zu schließen. Die Analogie findet ihre Rechtfertigung in der strukturellen Gleichartigkeit des § 20 Abs. 1 Satz 4 SchfG und des § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG: Den Sätzen 3 und 4 des § 20 Abs. 1 SchfG liegt die Wertung zugrunde, daß der Kehrbezirksinhaber aus allen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird, die der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 SchfG von der Aufsichtsbehörde bestellte Stellvertreter schließt (Musielak/Cordt/Manke, a.a.O., § 20, Rn. 2 a.E.). Das Gesetz enthält damit eine zivilrechtliche Regelung für den Fall, daß die Aufsichtsbehörde eine Maßnahme zur Abwehr der in § 20 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. SchfG umschriebenen abstrakten Gefahr - einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung des Bezirksschornsteinfegermeisters - trifft. Der Inhalt dieser Regelung muß erst recht auf die in § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG normierten Fälle der Abwehr konkreter Gefahren Anwendung finden. Denn die Abwehr einer konkreten Gefahr ist regelmäßig eilbedürftiger als die einer abstrakten Gefahr. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG eingreifende Behörde in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit die zivilrechtlichen Folgen ihrer Gefahrenabwehrmaßnahme in einer sachgerechteren Weise zu regeln imstande ist als der Gesetzgeber es für die Fälle der Abwehr einer abstrakten Gefahr als geboten erachtet hat.
Die mit dem Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages verbundene rechtliche Beschwer des Klägers ist nicht weggefallen. Dieser lehnt es, obwohl er den Rechnungsbetrag bereits an seinen Kollegen Fritzenwanker überwiesen hat, weiterhin ab, die Aufwendungen, die dem bezirksfremden Schornsteinfegermeister infolge der Durchführung der Feuerstättenschau entstanden sind, letztlich selbst tragen zu müssen. Jedoch kann der Kläger Einwendungen gegen den Grund seiner Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn der Widerspruchsbescheid zuvor aufgehoben worden ist. Denn lediglich Einwendungen gegen die Höhe eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) sind der Prüfung durch ein Zivilgericht zugänglich. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kehrbezirksinhaber und einem aufgrund § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG tätig gewordenen Schornsteinfegermeister kommt entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 4 SchfG unabhängig vom Willen der späteren Vertragsparteien unmittelbar durch den öffentlich-rechtlichen Bestellungsakt der Aufsichtsbehörde zustande (Musielak/Cordt/Manke, a.a.O., § 20, Rn. 9; Klang, in: GewArch 1989, 80, 80). Dieser Bestellungsakt kann ausschließlich von einem Verwaltungsgericht aufgehoben werden.
Da jene Beschwer dem Kläger erstmalig durch den Widerspruchsbescheid auferlegt worden ist, bildet dieser den alleinigen Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Verwaltungsakt hat seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG.
Der Widerspruchsbescheid ist formell rechtmäßig, obwohl sich seine privatrechtsgestaltende Wirkung weder aus dem Wortlaut seines Tenors noch aus dem seiner Begründung ergibt. Denn die Verpflichtung des Kehrbezirksinhabers, dem nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG bestellten Schornsteinfegermeister dessen Aufwendungen zu ersetzen, folgt - wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Satz 4 SchfG - ihrem Grunde nach direkt aus dem Gesetz. Diese Kostengrundentscheidung in einem Verwaltungsakt zu konkretisieren, ist rechtlich nicht möglich und deshalb nicht erforderlich, wenngleich ein bloßer Hinweis auf die Kostenfolge unschädlich gewesen wäre.
Die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlaß einer Verfügung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG folgt aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (Zust.VO GewAR, Nds.GVBl. 1990, 491 ff.) i.V.m. der Ziffer 3.3.1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Der Verwaltungsakt ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat ihren Widerspruchsbescheid zutreffenderweise auf § 12 Abs. 2 Satz 2 SchfG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, in Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden.
Die Notwendigkeit einer besonderen Anordnung ergibt sich aus § 1 Abs. 1, 3 SchfG i.V.m. § 2 Abs. 2 SchfG. Gemäß § 1 Abs. 1 SchfG sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfG folgt die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zweck der Kehr- und Überprüfungsarbeiten den Zutritt zu den Räumen und Grundstücken zu gestatten (sog. Kehrzwang). Die Durchführung jener Arbeiten liegt im öffentlichen Interesse. Hinter dieses öffentliche Interesse, erhebliche Gefahren zu vermeiden, hat die in Art. 13 des Grundgesetzes garantierte und in § 1 Abs. 3 Satz 3 SchfG ausdrücklich eingeschränkte Unverletzlichkeit der Wohnung - und damit das private Hausrecht - regelmäßig zurückzutreten (VGH Mannheim, Urt. v. 22.12.1992, in: GewArch 1993, 205, 207). Gemäß § 2 Abs. 2 SchfG dürfen Kehr- und Überprüfungsarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder dessen Gesellen ausgeführt werden (sog. Kehrmonopol).
Nach diesen Vorschriften hätte die Feuerstättenschau grundsätzlich von dem Kläger durchgeführt werden müssen. Die Kehr- und Überprüfungspflichtigkeit der auf dem Grundstück vorhandenen bivalenten Heizungsanlage (Gasfeuerungsanlage in Verbindung mit einem Solarkollektor) folgt aus § 1 Nr. 1 a), § 2 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung, KuÜO, Nds.GVBl. 1989, 415 f.) i.V.m. § 2 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Dabei obliegt die Durchführung der innerhalb von fünf Jahren erforderlichen Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister persönlich. Ein diesem erteiltes Hausverbot bleibt grundsätzlich bedeutungslos.
Die Beklagte ist in ihrem Widerspruchsbescheid jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß Gründe vorliegen, die eine besondere Anordnung rechtfertigen und es somit erlauben, in Abweichung von der prinzipiellen Zuständigkeitsregelung die Feuerstättenschau durch einen bezirksfremden Schornsteinfegermeister durchführen zu lassen. Obwohl § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. SchfG selbst keine Voraussetzungen für den Erlaß einer besonderen Anordnung bestimmt, ist anerkannt, daß eine solche Anordnung nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Aus der Alternativität zwischen der besonderen Anordnung und den "Notfällen" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SchfG - die etwa Schadensbrände oder gesundheitsgefährdende Rauchbelästigungen umfassen (Musielak/Cordt/Manke, a.a.O., § 12, Rn. 3) - folgt, daß ein besonderer Ausnahmefall nur anerkannt werden kann, wenn das Tätigwerden in einem fremden Kehrbezirk zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich ist (Musielak/Cordt/Manke, a.a.O., § 12, Rn. 4; OVG Schleswig, Urt. v. 2.4.1992, in: GewArch 1992, 308, 308). Dementsprechend sind Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ihrer Art nach auf kürzeste Dauer angelegt (Musielak/Cordt/Manke, a.a.O., § 2, Rn. 5 a.E.). Kumulativ setzt eine besondere Anordnung eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Kehrbezirksinhabers voraus. Denn im Fall einer lediglich befristeten Verhinderung ist eine Stellvertretung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SchfG, § 19 Abs. 1 der VOSch) anzuordnen.
Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides lag eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, die im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit führen würde (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl., Rn. 115, 119), vor. Zu der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Gefahrenabwehrrechts gehört die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Götz, a.a.O., Rn. 75). Bestandteil der objektiven Rechtsordnung ist auch die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG normierte Verpflichtung des Bezirksschornsteinfegermeisters, innerhalb von fünf Jahren persönlich eine Feuerstättenschau durchzuführen. Im Hinblick auf das o.g. Grundstück war die Erfüllung dieser Verpflichtung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung konkret gefährdet. Denn die turnusgemäß bereits Ende 1993 gebotene Feuerstättenschau war noch im Februar 1994 nicht durchgeführt worden. Aufgrund der Weigerung des Grundstückseigentümers, dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zum Zweck der Feuerstättenschau zu gestatten, war zu jenem Zeitpunkt auch eine baldige Nachholung der Feuerstättenschau nicht abzusehen.
Ferner war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aus Rechtsgründen dauerhaft verhindert, diese konkrete Gefahr abzuwehren. Die rechtliche Verhinderung eines Amtswalters liegt vor, wenn dieser gemäß den §§ 20 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (so für das Schleswig-Holsteinische Landesrecht OVG Schleswig, a.a.O., in: GewArch 1992, 308, 308). Die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VwVfG folgt daraus, daß der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Durchführung der Feuerstättenschau im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG tätig wird. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist insofern im funktionalen Sinn Teil der öffentlichen Verwaltung (OVG Koblenz, Beschl. v. 9.8.1989, in: GewArch 1989, 385, 385). Die Durchführung der Feuerstättenschau ist auf die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen eines von der Aufsichtsbehörde möglicherweise zu erlassenden Verwaltungsaktes gerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. SchfG nimmt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau eine öffentliche Aufgabe wahr. Sofern er an der Feuerstätte Mängel feststellt, die die Betriebs- und Brandsicherheit gefährden, hat der Bezirksschornsteinfegermeister - nach erfolgloser Aufforderung des Grundstückseigentümers, die Mängel zu beseitigen - der zuständigen Behörde von den Mängeln Mitteilung zu machen (Musielak/Cordt/Manke, a.a.O., § 13, Rn. 4, 6). Die so unterrichtete Aufsichtsbehörde wird ggf. eine Stillegungsverfügung erlassen.
Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger wegen der Besorgnis seiner Befangenheit rechtlich verhindert war, die Feuerstättenschau durchzuführen. Die in dem Widerspruchsbescheid konkludent ausgesprochene, den Kläger betreffende Anordnung, sich seiner Mitwirkung bei der zur Jahreswende 1993/94 gebotenen Feuerstättenschau zu enthalten, ist daher nicht zu beanstanden. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat sich, wer - wie der Kläger - in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, auf Anordnung des Leiters der Behörde oder des von diesem Beauftragten der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Denn zu einer unparteiischen Amtsausübung eines Trägers öffentlicher Befugnisse gehört auch, dem Bürger gegenüber die Bereitschaft erkennen zu lassen, ihn mit seinen Anliegen ernst zu nehmen und seine Rechte und Pflichten weitgehend im Konsens zu verwirklichen (OVG Koblenz, a.a.O., in: GewArch 1989, 385, 385).
Dieser Tatbestand ist gegeben. Der Umstand, daß der Kläger im Jahre 1989 einen das Grundstück betreffenden Mängelbericht erstellte, ohne zuvor die dort vorhandene Feuerstätte in Augenschein genommen oder an ihr Messungen durchgeführt zu haben, ist schon für sich allein objektiv geeignet, das Mißtrauen des Grundstückseigentümers gegen eine unparteiische Amtsausübung des Klägers zu rechtfertigen. Eine Aufgabenerledigung, die auf sachlich begründete Anliegen betroffener Bürger überhaupt nicht eingeht, wird den Anforderungen einer unparteiischen Amtsausübung nicht gerecht. Dieser Grund für ein Mißtrauen ist besonders gewichtig, weil der Kläger ohne weitere Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde das Gasversorgungsunternehmen aufforderte, die Gasversorgung des Grundstücks vorerst einzustellen.
Zugleich stellt der von dem Grundstückseigentümer, dessen Beteiligteneigenschaft für das Verwaltungsverfahren aus § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG folgt, vorgetragene Hinweis, jener Mängelbericht aus dem Jahre 1989 sei von dem Kläger noch nicht offiziell zurückgezogen worden, das konkludente Behaupten eines Befangenheitsgrundes dar.
In diesem Zusammenhang kann offengelassen werden, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dem beteiligten Bürger ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausschluß von Amtsträgern einräumt oder nicht (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., in: GewArch 1992, 308, 308). Denn selbst wenn die Existenz eines derartigen subjektiven Rechtes zu verneinen wäre, wäre der Leiter der befaßten Behörde oder dessen Beauftragter - der den Widerspruchsbescheid unterzeichnende Dezernent - nach dem Zweck des § 21 VwVfG gerade nicht gehindert gewesen, von sich aus den Kläger von der Durchführung der Feuerstättenschau auszuschließen.
Aus den Gründen dieser Entscheidung kann nicht geschlossen werden, daß noch im Zeitpunkt der nächsten Feuerstättenschau - voraussichtlich 1999 - oder gar auf unabsehbare Zeit ein Grund vorliegen wird, der geeignet sein würde, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Klägers zu rechtfertigen. Denn ein Grund ist um so weniger geeignet, Mißtrauen zu rechtfertigen, je größer der zeitliche Abstand zwischen seiner Entstehung und dem Abschluß des maßgeblichen Verwaltungsverfahrens ist.
Der Vortrag des Klägers, die Verantwortung für Arbeiten abzulehnen, die von einem Kollegen durchgeführt worden sind, weist keinen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand dieses Verfahrens auf. Es sei jedoch angemerkt, daß nach dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 1 Satz 3 SchfG der Kläger ohnehin nicht die Verantwortung für Arbeiten tragen dürfte, die von seinem nunmehr beigeladenen Kollegen ausgeführt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 161 Abs. 1 u. 2 VwGO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGOüber die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, obwohl der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehobene Bescheid vom 23.3.1994 dem Kläger größere finanzielle Belastungen, auferlegt hat als der Widerspruchsbescheid vom 24.2.1994. Denn die Verfügung vom 23.3.1994 ist nicht nur auf ausdrückliche Bitte des Klägers erlassen, sondern von den Parteien übereinstimmend als bloße Ergänzung des Widerspruchsbescheides angesehen worden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Kammer bemißt die sich aus dem zunächst gestellten Antrag des Klägers für diesen ergebende Bedeutung der Sache auf den Betrag von 252,24 DM. Dieser folgt aus dem Gesamtbetrag, der dem Kläger von dem Beigeladenen als Vergütung für dessen Tätigwerden in Rechnung gestellt worden ist.
Die Beiladung des Bezirksschornsteinfegermeisters Fritzenwanker erfolgte, weil die Entscheidung auch diesem gegenüber nur einheitlich ergehen konnte (§ 65 Abs. 2 VwGO); dessen Aufwendungsersatzanspruch aus den §§ 675, 670 BGB hängt seinem Grunde nach von dem Bestand des angegriffenen Bescheides ab. Die Beiladung des Herrn ... erklärt sich daraus, daß dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 Abs. 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 252,24 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bartsch
Dr. Nagler