Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.05.2007, Az.: 10 ME 115/07

Voraussetzungen für die Annahme eines eigenständiges Aufenthaltsrechts nach Auflösung einer Ehe; Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Notwendigkeit einer Mindestehezeit von zwei Jahren; Kriterien für die Bestimmung der zurückgelegten Ehezeit; Ausnahmen von Bestand einer zweijährigen Ehe als Voraussetzung für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte im Falle einer Rückkehrverpflichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.05.2007
Aktenzeichen
10 ME 115/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2007:0523.10ME115.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.04.2007 - AZ: 13 B 1709/07

Amtlicher Leitsatz

Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG.

Zur Höhe des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Gründe

1

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2007 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg.

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Der im Februar 1975 geborene Antragsteller heiratete im März 2002 die deutsche Staatsangehörige C. D.. Aus diesem Grunde erhielt er im Oktober 2002 eine bis zum 18. September 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fortgalt. Am 21. September 2005 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er trug hierbei vor, er lebe seit dem 19. September 2005 von seiner Ehefrau getrennt. Die Antragsgegnerin lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 2007 den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung nach Serbien zur Ausreise auf. Der Antragsteller hat fristgerecht Klage erhoben mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Am 11. April 2007 hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. März 2007 anzuordnen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides abgelehnt und ergänzend angeführt, nach der Mitteilung der Ehefrau des Antragstellers vom 30. Januar 2004 sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt ein Zusammenleben der Eheleute nicht mehr gegeben gewesen sei. Da die eheliche Gemeinschaft keine zwei Jahre angedauert habe, greife § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht ein.

4

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde nimmt der Antragsteller zunächst Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass sich seine Ehefrau im Januar 2004 an das Einwohnermeldeamt gewandt habe. Ein Scheidungsverfahren sei bisher nicht eingeleitet worden. Die Beendigung des Aufenthalts bedeute für ihn eine besondere Härte. So seien seine im Kosovo lebenden Eltern auf seine Unterstützung angewiesen. Für seinen erkrankten Vater müsse er Medikamente beschaffen. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und nehme öffentliche Leistungen nicht in Anspruch.

5

Die Beschwerde rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht.

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Zunächst ist zweifelhaft, ob ihre Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, denn das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens, ohne sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen

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Jedenfalls rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers inhaltlich eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Dem Antragsteller steht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht zu. Nach diesen Vorschriften ist im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, seine bisherige Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen C. D. mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Nach der Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 30. Januar 2004 gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt E. ist die eheliche Lebensgemeinschaft im September 2003 und damit vor Ablauf von zwei Jahren aufgehoben worden. Im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung hat die Ehefrau des Antragstellers dessen Anschrift nicht benennen können. Der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, seine Ehefrau habe ihn allein auf Druck ihrer Eltern, die gegen die Verbindung eingestellt seien, ohne sein Wissen abgemeldet, greift nicht durch. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehefrau die Erklärung vom 30. Januar 2004 über das dauernde Getrenntleben vom Antragsteller seit September deshalb abgegeben hat, um in eine günstigere Steuerklasse zu gelangen sowie den Kinderfreibetrag zu erhalten. Dementsprechend ist dem Antragsteller im Dezember 2004 für das Jahr 2005 eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag ausgestellt worden. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Verwaltungsvorgängen, dass sich der Antragsteller um eine Änderung der Steuerklasse sowie der Eintragung des Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2005 bemüht hat. Dies wäre im Falle des Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft aber zu erwarten gewesen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Antragstellers in ihrer Erklärung am 30. Januar 2004 angegeben hat, dass die Trennung bereits rund vier Monate zuvor erfolgt sei; bei der vom Antragsteller behaupteten Zielrichtung der Abmeldung, nämlich den Eltern seiner Ehefrau nunmehr eine Trennung vorzuspiegeln, hätte es nicht der Erklärung bedurft, dass sich die Eheleute bereits längere Zeit zuvor getrennt hätten. Außerdem spricht für die Richtigkeit der Angaben der Ehefrau des Antragstellers, dass sie bei Abgabe ihrer Erklärung am 30. Januar 2004 ausdrücklich auf die Strafbarkeit unwahrer Angaben hingewiesen worden ist. Auch in der Folgezeit hat die Ehefrau des Antragstellers keine von ihrer o.a. Erklärung abweichenden Angaben gemacht.

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Dass auf der Lohnsteuerkarte 2004 des Antragstellers noch die Lohnsteuerklasse III und ein Kinderfreibetrag eingetragen worden ist, belegt nicht das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jahr 2004 und damit die Unrichtigkeit der Angaben der Ehefrau des Antragstellers. Die Lohnsteuerkarte 2004 ist dem Antragsteller bereits unter dem 20. September 2003 ausgestellt worden, mithin mehr als vier Monate vor der Erklärung seiner Ehefrau gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt E.. Dass die Eintragungen über die Steuerklasse und den Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2004 nicht geändert worden sind, liegt offenbar darin begründet, dass der Antragsteller seine Lohnsteuerkarte 2004 nicht bei der Stadt E. vorgelegt hat. Dass während des Jahres 2004 weder der Antragsteller noch seine Ehefrau gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt E. eine Erklärung über die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft abgegeben haben, lässt sich der Eintragung der Steuerklasse I auf der dem Antragsteller für das Jahr 2005 ausgestellten Lohnsteuerkarte entnehmen.

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Des Weiteren ist das Vorbringen des Antragstellers zum Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum 19. September 2005 nicht glaubhaft. Hierzu hat der Antragsteller unter dem 18. Oktober 2006 angegeben, er habe sich mit schriftlicher Zustimmung seiner Ehefrau am 6. Dezember 2004 unter ihrer Anschrift (F. straße G., E.) angemeldet. Er habe für das Jahr 2005 eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III beantragt. Bis zum 19. September 2005 habe er mit seiner Ehefrau in derselben Wohnung gelebt. Am 19. September 2005 habe sich seine Ehefrau geweigert, in dem Verfahren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mitzuwirken. Deshalb habe er noch am selben Tag die gemeinsame Wohnung verlassen; seither lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Zur Glaubhaftmachung hat er Bestätigungen des H. I., des J. B., des K. L., des M. B. und der N. O. beigefügt.

10

Diesem Vorbringen des Antragstellers steht aber entgegen, dass ihm nach seiner Anmeldung unter der Anschrift seiner Ehefrau am 20. Dezember 2004 nicht eine Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III, sondern mit der Lohnsteuerklasse I ausgestellt worden ist. Auch in der Folgezeit ist die Steuerklasse der Lohnsteuerkarte 2005 des Antragstellers nicht geändert worden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller erst am 19. September 2005 die Wohnung in der F. straße in E. verlassen und eine eigene Wohnung unter der Anschrift P. straße Q. in E. bezogen hat. Denn die an den Antragsteller gerichtete Lohnabrechnung der R. -S. GmbH vom 22. August 2005 führt bereits die Anschrift P. straße Q. in E. auf.

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Die Antragsgegnerin hat auch nicht nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG absehen können. Nach dieser Vorschrift kann nur dann von der Einhaltung der zweijährigen Ehebestandszeit abgesehen werden, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nachsuchenden Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Hieraus folgt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange gerade des Ehegatten drohen muss, um eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG annehmen zu können; die Belange mittelbar Betroffener - abgesehen vom Wohl des in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes - vermögen eine besondere Härte nicht zu begründen. Weiter setzt eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten aufgrund der mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Rückkehrverpflichtung voraus, dass der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzer Aufenthaltszeit das Bundesgebiet verlassen müssen. Die im Regelfall mit jeder Aufenthaltsbeendigung verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgen stellen daher eine besondere Härte nicht dar (vgl. zum Ganzen: Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage, 2005 -, § 31 AufenthG Rdnr. 12 ff.; Hailbronner, AufenthG - Stand: Juni 2005 -, § 31 Rdnr. 18 ff.).

12

Auf Grund des Vorbringens des Antragstellers kann nicht festgestellt werden, dass die mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft verbundene Rückkehrverpflichtung für ihn eine besondere Härte bedeutet. Hierauf bezogen trägt der Antragsteller vor: Auf Grund seines langjährigen Aufenthalts sei es ihm nicht zumutbar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen; er habe sich voll und ganz auf ein Leben im Bundesgebiet eingerichtet. Weiter müsse er seine mittellosen Eltern im Kosovo finanziell unterstützen. Sein Vater sei schwer erkrankt und er beschaffe die benötigten Medikamente.

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Zunächst kann nicht von einer derart verfestigten Integration des Antragstellers in Deutschland ausgegangen werden, dass seine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar oder unverhältnismäßig erscheint. Aufgrund seiner persönlichen Situation ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland weder unmöglich noch unzumutbar. Seine sozialen und familiären Bindungen beschränken sich nicht auf die Bundesrepublik Deutschland. Er ist nach der Eheschließung erst im Alter von 27 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Er beherrscht daher die Sprache seines Herkunftslandes und er ist mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er hat den intensiven Kontakt zu seinen im Kosovo lebenden Eltern aufrechterhalten. Nach seinem Vorbringen ist er in den Jahren 2003 bis 2005 wiederholt für mehrere Wochen in den Kosovo zu seinen Eltern gereist.

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Eine besondere Härte für den Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht und er mit dem Einkommen seine mittellosen Eltern in seinem Heimatland unterstützt, u.a. die Medikamente für seinen erkrankten Vater beschafft. Hierbei handelt es sich nicht um schutzwürdige Belange, die sich auf die Person des Antragstellers beziehen. Vielmehr macht der Antragsteller Belange seiner Eltern als mittelbar Betroffene geltend. Daneben stellt die mit der Ausreise bedingte Beendigung einer Erwerbstätigkeit eine mit der Aufenthaltsbeendigung regelmäßig verbundene wirtschaftliche und soziale Folge dar, die eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht begründet.

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Hiernach kann der Senat offenlassen, ob eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG schon deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung (21. September 2005) nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist (vgl. zum Streitstand der verspäteten Antragstellung Renner, Ausländerrecht - 8. Auflage, 2005 -, § 31 AufenthG Rdnr. 7 und § 81 AufenthG Rdnr. 18; Hailbronner, Ausländerrecht - Stand: Oktober 2006 -, § 31 AufenthG Rdnr. 7 und § 81 Rdnr. 25 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG - Stand: Oktober 2006 -, § 81 Rdnr. 43; Dienelt, InfAuslR 2005, 136; Benassi, InfAuslR 2006, 178, 182 [VG Karlsruhe 30.12.2005 - 10 K 1854/05] ff. [VG Karlsruhe 30.12.2005 - 10 K 1854/05] jeweils mit weiteren Nachweisen).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Im vorliegenden Fall bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Wertes der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG der Wertbestimmung zugrunde zu legen ist. Für eine Reduzierung des Streitwerts entsprechend Nr. 1.5 des o.a. Streitwertkatalogs ist im Hinblick auf den Verweis in § 53 Abs. 3 GKG kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 9. März 2007 - 10 OA 71/07 - m.w.N.). Deshalb erachtet der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung des Streitwerts für nicht gerechtfertigt. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern.