Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 01.12.2004, Az.: 2 O 51/04

Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
01.12.2004
Aktenzeichen
2 O 51/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 40445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBUECK:2004:1201.2O51.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 03.06.2005 - AZ: 2 W 114/05
BGH - 27.09.2007 - AZ: IX ZB 172/05

Tenor:

In dem Rechtsstreit werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Bückeburg vom 13.09.2004

von dem Beklagten an die Klägerin

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 5.953,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §247 BGB seit dem 15.09.2004.

Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Hinzugesetzt wurden 3.468,00 EUR verauslagte Gerichtskosten/Zustellungskosten. Die beantragten Fahrtkosten waren auf 0,27 EUR, das beantragte Abwesenheitsgeld auf 15,00 EUR zu reduzieren. Gem. §61 RVG findet für das vorliegende Verfahren die BRAGO Anwendung, dies gilt sowohl für die Gebühren, als auch Auslagen in Form von Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder - auch wenn die der Zeitpunkt der Reise nach dem 01.07.2004 liegt.

Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.