Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 29.07.2005, Az.: 3 S 64/04
Bibliographie
- Gericht
- LG Bückeburg
- Datum
- 29.07.2005
- Aktenzeichen
- 3 S 64/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 41976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBUECK:2005:0729.3S64.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stadthagen - AZ: 41 C 546/03
Tenor:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 24.11.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Stadthagen, 41 C 546/03 (II), gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung der mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, welche die Kammer sich zu eigen macht.
Die Berufungsbegründung rechtfertigt im Ergebnis keine andere Entscheidung als die des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsübersicht spricht (vgl. OLG Koblenz MMR 2004, 334 [OLG Koblenz 14.11.2003 - 8 U 824/02]; OLG Frankfurt Mittdtsch-PatAnw 2003, 570). Für die von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Dialer "vist-x.exe" habe quasi "heimlich", ohne dass der Beklagte hierauf Einfluss genommen hat, jeweils besonders teure Verbindungen ins Internet hergestellt, trägt der Beklagte die Beweislast, wobei er den entsprechenden Beweis durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht führen konnte.
Aus den in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Bereits anhand der Zitate aus den Entscheidungen in der Berufungsbegründung wird vielmehr deutlich, dass dort jeweils andere Sachverhalte zugrunde lagen als vorliegend: Danach soll der Beweis des ersten Anscheins der Richtigkeit eines Verbindungsnachweises eines Telekommunikationsanbieters dann nicht gelten, wenn ein Dialer ungewollt installiert worden ist und anschließend ohne Kenntnis des Nutzers Verbindungen ins Internet herstellt. Vorliegend liegen die Dinge jedoch anders. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.06.2004 unstreitig gestellt, das entsprechende Dialer-Programm sich bewusst aus dem Internet heruntergeladen zu haben, wobei er auch seine Personalausweisnummer angegeben hat, anschließend das Programm auf seinem Computer installiert zu haben, um sich Internetseiten mit erotischen Inhalten anschauen zu können. Wenn er vor diesem Hintergrund behauptet, der Dialer habe dann später verschiedentlich in größerem Umfang ohne sein Wissen immer wieder Verbindungen hergestellt, muss er dies beweisen, nicht die Klägerin das Gegenteil, was ihm vorliegend jedoch nicht gelungen ist.
Deutlich wird dies im Grunde genommen auch schon aus dem Leitsatz der mehrfach vom Beklagten selbst zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2004 (BGHZ 158, 201):
"Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogrammes (sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen Anschlußinhaber unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußinhaber dies nicht zu vertreten hat."
Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, nachdem der Beklagte sich das Programm bewusst heruntergeladen und es auf seinem Computer installiert hat.
Auch dem Hinweis in der Berufungsbegründung, die Klägerin habe ihre Forderung erst nach einem derart langen Zeitablauf klageweise geltend gemacht, dass dies als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, zumindest müsse das lange Hinauszögern wegen der sich daraus für den Beklagten ergebenden Beweisschwierigkeiten zu einer Umkehr der Beweislast führen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Insoweit hat bereits die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.02.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beklagten ein Mahnbescheid bereits zeitnah nach seiner Weigerung, auf die streitbefangene Rechnung zu zahlen, zugestellt worden war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er sich veranlasst sehen können, ggf. aus seiner Sicht erforderliche beweissichernde Maßnahmen zu ergreifen, anstatt später seinen Computer abzuschaffen, ohne sich aus diesem die für den Streit mit der Klägerin erforderlichen Daten und Informationen zu sichern.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung bis zum 31.08.2005.