Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.11.2009, Az.: 11 A 4596/07

Klage eines Naturschutzvereins gegen die Planfeststellung über die Erweiterung einer Rückstandshalde eines Kalisalze und Schmelzsalze herstellenden Unternehmens; Abdeckung der Rückstandshalde durch Aufbringen des REKAL-Stabilisat-Gemisches als Abfallverwertung; Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsstudie beim Aufbringen des REKAL-Stabilisat-Gemisches; Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das i.R.d. Aufbringung eines REKAL-Stabilisat-Gemischs auf die Halde durchgeführte Planänderungsverfahren; Vereinbarkeit der Aufbringung des REKAL-Stabilisat-Gemischs als Abfallbeseitigung mit den Zielen des Naturschutzes; Anwendung der Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (TR Bergbau) für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von bergbaufremden Abfällen auf Salzhalden

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.11.2009
Aktenzeichen
11 A 4596/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 30087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2009:1118.11A4596.07.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das den Vereinigungen in § 2 UmRG zugebilligte Klagerecht nach § 5 Hs. 1 UmwRG gilt nur für Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet worden sind.

  2. 2.

    Zu den öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. Bberg gehört die Beachtung der abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen.

  3. 3.

    Die Ablagerung eines REKAL-Stabilisat-Gemischs ist nicht dem Anwendungsbereich des KrW-/AbfG entzogen.

  4. 4.

    Nur wenn die Verpflichtung in § 5 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG beachtet wird, ist eine Verwertung des REKAL-Stabilisat-Gemisches rechtmäßig.

  5. 5.

    Wenn es rechtlich nicht möglich ist, die Verwertung oder Beseitigung des REKAL-Stabilisat-Gemischs auf der planfestgestellten Rückstandshaldenerweiterung zuzulassen, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt und nicht nur zur teilweisen Rechtswidrigkeit.

In der Verwaltungsrechtssache des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)
....
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 11. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Niewisch-Lennartz,
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Schlei,
den Richter am Verwaltungsgericht Kleine-Tebbe sowie
die ehrenamtlichen Richter Hennigs und Konietzko
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesamtes vom 10.08.2007 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13.03.2009 wird aufgehoben.

Das beklagte Landesamt und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, wendet sich gegen die Planfeststellung über die Erweiterung einer Rückstandshalde der Beigeladenen.

2

Die Beigeladene baut am Standort F. in G., H., seit Anfang des 20. Jahrhunderts Sylvinit und Hartsalz ab. Das Werk F. produziert neben Kalisalzen (Kaliumchlorid, KCI) für Landwirtschaft und Industrie das Düngemittel Kieserit (Magnesiumsulfat, MgSO4 und H2O) sowie das Schmelzsalz Montanal, das in der Sekundäraluminiumindustrie eingesetzt wird.

3

Bei dem bergmännisch gewonnenen Rohsalz fallen noch Mengen an nicht verwertbaren Salzen (überwiegend Natriumchlorid) an. Dieses "weiße Material" wird zum Teil untertägig in die leergeförderten Kalisalzabbaue eingebracht und zum anderen Teil übertage aufgehaldet. Es ist feinkörnig und mit wenigen Prozent gesättigter Salzlösung (Haftlösung) behaftet. Stofflich besteht der trockene Rückstand aus Natriumchlorid (92 - 95%) und Anhydrid (CaSO4), sowie Resten von Kieserit, Kaliumchlorid und Magnesiumchlorid aus der Haftlösung.

4

Vor Erlass des angefochtenenen Planfeststellungsbeschlusses war eine Rückstandshalde auf einer Fläche von etwa 40 ha bergrechtlich zuerst am 11.09.1950 und in der Erweiterung dann am 18.01.1988 und am 30.07.1990 zugelassen. Die letzte Erweiterung bezog für die nordwestliche Haldenflanke das Flurstück I. Gemarkung J. ein, auf dem die Stadt K. eine Hausmülldeponie betrieben hatte, die zwischenzeitlich rekultiviert wurde.

5

Auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen stehen neben den Förderanlagen wenigstens zwei Industrieanlagen: Am 30.09.1950 genehmigte das Oberbergamt L. der Beigeladenen die Wiedereinrichtung einer Chlorkaliumfabrik auf dem Betriebsgelände, die noch im Betrieb ist. Seit 1995 verarbeitet die Beigeladene aluminiumhaltige Salzschlacke in einer REKAL-Anlage (REKAL steht für RE cycling K ali Al uminium) weiter. Das u.a. von einer Tochterfirma der Beigeladenen, K + S Entsorgung, an Aluminiumschmelzhütten ausgelieferte Schmelzsalz Montanal wird dort zur Sekundärschmelze von Aluminiumschrott, -krätzen, -stäuben oder anderen stark aluminiumhaltigen Materialien verwandt. Bei der Schmelze entsteht eine Schlacke. Die Lieferfirma nimmt die Schlacke von den Aluminiumschmelzhütten ab, anschließend wird sie in der REKAL-Anlage verarbeitet. Dabei werden aus der Salzschlacke die Rohstoffe Aluminiumgranulat, Kalisalz und Ammoniumsulfat ausgeschieden, die als Wertstoffe weiterverwendet werden. Etwa 80% der Salzschlacke bleiben zurück. Der Betrieb der Anlage ist zuletzt in bergrechtlichen Hauptbetriebsplänen, zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses durch den bis zum 31.05.2008 gültigen "Hauptbetriebsplan über Tage" vom 30.06.2006, und auf diesem basierenden zahlreichen Sonderbetriebsplänen zugelassen.

6

In der REKAL-Anlage wird die Schlacke in mehreren Verfahrensschritten behandelt. In der Verfahrensstufe 100 wird die Schlacke in einem vierstufigen Mühlensystem zerkleinert und metallisches Aluminium ausgesiebt. In Verfahrensstufe 200 wird das Kaliumchlorid in der aufgemahlenen Schlacke in Lösung gebracht. Die oxidischen Rückstände werden in einer Druckfilteranlage entwässert und anschließend weiter behandelt, die Schlacke wird entgast, Wasserstoff, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Phosphin werden in eine mehrstufige Gaswäsche gebracht. Die gesättigte, heiße Lösung wird - Verfahrensstufe 300 - in die Kristallation gepumpt und dort durch Abkühlung unter Vakuum Kaliumchlorid rekristalliert. Die Gase aus Verfahrensstufe 200 werden in Stufe 400 in neutrale feste Stoffe umgewandelt, wobei Ammonsulfat entsteht. Die Gase, die Verfahrensstufe 400 verlassen, werden Verfahrensstufe 500 zugeführt und im werkseigenen Kraftwerk verbrannt.

(s. Volko Wöhler, Aufbereitete Aluminiumsalzschlacke als Rekultivierungsmaterial, Diss. Kassel-Witzenhausen 1999, S. 16).
7

Das mengenmäßig mit ca. 80% des Ausgangsmaterials überwiegende Produkt der REKAL-Anlage ist ein Rückstand [ca. 80% des Ausgangsmaterials]. Der REKAL-Rückstand wird von der Beigeladenen in einer weiteren Anlage mit kalkhaltigem "Stabilisat" in einem Mischungsverhältnis von 30% Stabilisat zu 70% REKAL-Rückstand vermengt, um so "schwarzes" Material zu gewinnen. Das "Stabilisat" besteht im wesentlichen aus Calciumsulfit (CaSO3), Calciumsulfat (CaSO4) und nicht verbrauchtem Calciumhydroxid (Ca(OH)2) aus der Rauchgasentschwefelung von Steinkohlekraftwerken und WSA-Stabilisat, einer silikatische und aluminatische Wirbelschichtasche aus dem Brennraum einer Wirbelschichtfeuerung. Das "Stabilisat" fällt nicht auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen an. Das "schwarze" Material bildet bei einer Aufschüttung mit ca. 37 einen ähnlich steilen Böschungswinkel wie die Kalihalde selbst (mit etwa 38 ) aus. Es wird von der Beigeladenen auf die Rückstandshalde aufgebracht. Nach dem Auftrag des "schwarzen" Materials auf die Halde kommt es bei Niederschlag zum Verschlämmen der Oberfläche und damit zur Krustenbildung. Das REKAL-Stabilisat-Gemisch reagiert mit dem Ca(OH)2 aus der Rauchgasentschwefelung in Gegenwart von Wasser zu wasserunlöslichen Calciumsilikaten und -aluminaten. Diese Abbindevorgänge sind ähnlich denen des Zementes mit Wasser.

8

Das "schwarze" Material soll nach dem Vorbringen der Beigeladenen die Grundlage für eine Begrünung bilden, mit der die Rate der Verdunstung des Niederschlags begünstigt wird. Vor der Entsalzung des Abdeckmaterials durch Niederschlag ist eine Begrünung der Oberfläche nicht möglich. Die Beigeladene geht von folgenden Verdunstungsraten aus:

9

- nicht abgedeckte Rückstandshalde (d.h. nur "weißes" Material) 42% - abgedeckte Fläche (mit "schwarzem" Material) 57% - abgedeckte Fläche (mit "schwarzem" Material) mit Begrünung 73% Die Abdeckung der bereits genehmigten Halde ist der Beigeladenen im Betriebsplanverfahren seit 1999 gestattet. An deren Nordseite ist ein Haldenkegel begrünt, Begrünungsversuche fanden an der Südflanke dieser Halde statt.

10

Unter dem 01.12.2004, eingegangen am 06.01.2005 bei dem Landesbergamt L., dem Rechtsvorgänger des beklagten Amtes, stellte die Beigeladene einen Antrag auf ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren "Erweiterung der Halde Werk F. " in der Variante N2, dem sie einen entsprechenden Rahmenbetriebsplan beigab. Der Plan sieht die Erweiterung der Rückstandshalde durch Anschüttung an den bereits genehmigten Haldenkörper vor. Im Norden soll dabei die Flanke der bereits genehmigten Halde über der Hausmülldeponie angeschüttet werden.

11

Unter dem 18.01.2005 übermittelte das beklagte Amt dem Kläger "die Antragsunterlagen" der Beigeladenen und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 07.03.2005, verlängert bis 21.03.2005. Im Verfahren gab der Kläger unter dem 15.03.2005 eine Stellungnahme ab.

12

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 10.08.2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 52 Abs. 2a und § 57a BBergG in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zur Erweiterung der Rückstandshalde im Werk F.. Der Planfeststellungsbeschluss setzt den Umfang der Rückstandshalde in nordwestlicher Fortsetzung der bereits - auch über der ehemaligen Hausmüllkippe - genehmigten Rückstandshalde fest, geht aber davon aus, dass zur Minderung der Einwirkungen auf die Umwelt die Rückstandshalde vollständig abzudecken sei, um einen positiven Gesamtnutzen der Anlage zu erreichen. Nur so sei eine Begrünung der Halde möglich, um eine ausreichend hohe Evapotranspiration zu erreichen und eine Pflanzendecke auch deshalb zu erhalten, um Staubabwehungen und die Erosion der Deckschicht langfristig zu verhindern. Der Plan sieht in Nebenbestimmungen zur Haldenabdeckung u.a. eine mengenmäßig begrenzte Verwendung des REKAL-Stabilisat-Gemisches in der Weise vor, dass die Breite des von der Abdeckung überschütteten Streifens vor dem Böschungsfuß des Rückstandes maximal 50 m betragen darf und die insgesamt zur Abdeckung der Haldenerweiterung verwendete Menge an REKAL-Rückstand auf 3 Mio. m³ festgesetzt wird (Ziff. 3.5.6) mit einer mittleren Mächtigkeit von 20 m (S. 30). Weiter ordnet der Planfeststellungsbeschluss die Überwachung des Dioxingehaltes des REKAL-Stabilisat-Gemisches an (Ziff. 3.5.7) und legt für den REKAL-Rückstand einen maximalen Gehalt an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dioxinfuranen (im folgenden Dioxingehalt) von 100 ng/kg Toxizitätsäquivalente fest (Ziffer 3.5.7.1). Er fordert weiter in Ziffer 3.5.8 Überwachungsanalysen für zahlreiche Feststoffe und Eluate. Dabei setzt er Überwachungswerte im Feststoff fest: für Kupfer (Cu) 2000 mg/kg, Nickel (Ni) 250 mg/kg und Chrom (Cr) 260 mg/kg. In Ziffer 3.5.9 legt er der Beigeladenen die Vorlage eines Maßnahmeplans auf, wenn die Überwachungswerte überschritten werden.

13

Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Kühl- und Brauchwasser aus der Westaue und der Einleitung von Kühl- und Brauchwasser in die Westaue im Umfang von maximal 6.750.000 m³/a sowie zur Einleitung von salzhaltigem Abwasser in die Leine im Umfang von maximal 800.000 m³/a erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 08.11.2006. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers ist beim Verwaltungsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen. 4 A 2585/07 anhängig. Das Verfahren ruht in Hinblick auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit.

14

Der Kläger hat am 19.09.2007 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben.

15

Den Antrag der Beigeladenen vom 03.11.2008 "für die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.08.2007" genehmigte das beklagte Amt am 13.03.2009. Wegen der geringeren Mächtigkeit und des geringeren Wertstoffgehalts der künftig auszubeutenden Salzlagerstätten steige der Bedarf, den in der Ausdehnung und Kuvatur unverändert bleibenden Haldenkörper mit einem höheren Anteil an "weißem" Material zu bilden, so dass sich die REKAL-Abdeckmaterial-Mindestschichtdicke auf ca. 4 m minimiere. Die Genehmigung regelt, dass die Breite des von der Abdeckung überschütteten Streifens vor dem Böschungsfuß des Rückstandes maximal ca. 21 m betragen darf und die insgesamt zur Abdeckung der Haldenerweiterung verwendete Menge an REKAL-Rückstand auf 1,56 Mio. m³ festgesetzt wird. Zur Einhaltung der Sicherheitsvorgaben nach DIN 1054 (neu) und DIN 4084 (neu) darf im Erweiterungsbereich der Böschungswinkel nur flacher als 37 sein.

16

Der Kläger verfolgt seine Klage weiter und bezieht die Planänderungsgenehmigung vom 13.03.2009 ein.

17

Er wendet sich im Wesentlichen gegen die Nutzung des REKAL-Stabilisat-Gemisches als Haldenabdeckung sowie gegen die als unzureichend erachtete Regelung zur Abdichtung der Rückstandshalde nach unten. Der Kläger macht u.a. geltend, es seien hierdurch Regelungen zum Schutz der Natur und Umwelt verletzt, auf deren Verletzung er sich als anerkannter Naturschutzverband auch berufen könne.

18

Seine Klagebefugnis folge nicht nur aus dem Naturschutzrecht, sondern auch dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 bzw. der Richtlinie 2003/35/EWG. Jedenfalls verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen Naturschutzrecht. Der Beschluss lasse mit dem REKAL-Stabilisat-Gemisch die Verwendung bergfremden Materials zu, das Abfall sei und dort rechtswidrigerweise abgelagert werde, denn - zum einen diene es nicht der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Rückstandshalde, denn das REKAL-Stabilisat-Gemisch sei wasserdurchlässig, so dass eine Abkapselung der Rückstandshalde nicht erfolgen könne. Das Material lasse auch eine Begrünung nicht zu. Dies sei an der bestehenden Halde sichtbar. Auf dieser werde seit etwa 15 Jahren REKAL-Rückstand abgelagert. Abgesehen von Gräsern an sehr wenigen Stellen hätten sich dort bislang keine Pflanzen angesiedelt. An der bestehenden Halde seien auch Spuren von Erosion sichtbar. Eine geschlossene, dauerhafte Begrünung der Haldenböschungen nach 4 Jahren nach Aufbringen des REKAL-Stabilisat-Gemisches, wie es im Planfeststellungsbeschluss (S. 88) vorgesehen sei, sei illusorisch.

  • schon aus der Menge des verwandten REKAL-Stabilisat-Gemischs ergebe sich, dass es hier nicht um eine Abdeckung der Kalihalde gehe, sondern um die Deponierung von Sondermüll.

  • die Abdeckung habe (nicht nur keine positiven, sondern ausgesprochen) negative Folgen für die Umwelt. Sowohl der REKAL-Rückstand als auch die beigemischten Stabilisate seien (jeweils) Sondermüll, letztere stellten besonders überwachungsbedürftigen Abfall dar. Es handele sich um eine in Europa unzulässige Deponierung von Sondermüll aus einer Anlage zur Behandlung von Abfällen durch chemische oder physikalische Verfahren (sog. CP-Anlage), die dem Abfallbegriff der Abfallrichtlinie 75/442/EWG unterfalle. Die Abdeckung werde nach dem Planfeststellungsbeschluss nur hinsichtlich einiger Bestandteile überwacht. Hinsichtlich der im Material vorkommenden Dioxine werde weder das Gefahrenpotential erkannt noch würden Grenzwerte festgelegt. Bei einer Überschreitung der festgelegten Grenzwerte gebe es keine Maßnahmepläne.

19

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesamtes vom 10.08.2007 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13.03.2009 aufzuheben.

20

Das beklagte Landesamt beantragt,

die Klage abzuweisen,

21

denn mit den meisten seiner Beanstandungen sei der Kläger nicht klagebefugt bzw. mit seinem Vorbringen präkludiert. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig und die Klage könne deshalb keinen Erfolg haben. Das Aufbringen des REKAL-Stabilisat-Gemisches sei zwar Abfallverwertung, diese sei aber ausweislich der Umweltverträglichkeitsstudie schadlos. Für die Beurteilung der Frage, wann eine Abfallverwertung schadlos sei und wann nicht, fehlten gesetzliche Vorgaben. Diese könnten nicht durch Empfehlungen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaften ersetzt werden, denn diese berücksichtigten nicht, dass die Rückstandshalde so gut nach unten abgedichtet sei, dass Beeinträchtigungen von Boden und Grundwasser ausgeschlossen seien. Stäube könnten dank der Beregnung der Halde nicht entstehen.

22

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

23

Er hält den Kläger ebenfalls in weiten Teilen für nicht klagebefugt bzw. mit seinem Vorbringen präkludiert. Im übrigen unterfalle die Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemisches nicht dem Abfallrecht, denn mit der Herstellung des Gemisches sei der Abfallverwertungsprozess abgeschlossen. Ziel des REKAL-Prozesses sei die Herstellung des Rückstandes. Das Gemisch sei ein begehrtes markfähiges Produkt zur Haldenabdeckung. Selbst wenn es sich bei dem REKAL-Stabilisat-Gemisch um Abfall handele, handele es sich um eine ordnungsgemäße Verwertung, denn die Abfallbehandlung sei der Beigeladenen genehmigt. Die Verwertung sei auch schadlos, denn zahlreiche angeordnete Sicherungsmaßnahmen - die Abdichtung des Untergrunds der Haldenerweiterung, die Überwachung des Abdeckmaterials, die Verhinderung von Immissionen durch Beregnung der Halde - gäben in Anbetracht der Tatbestandswirkung der bereits bestandskräftigen Betriebsplanzulassungen keinen Anlass zu Bedenken, dass der Einsatz des Abdeckmaterials nicht schadlos wäre. Die Menge des aufgebrachten REKAL-Stabilisat-Gemisches sei so bemessen, dass die Abdeckaufgabe erfüllt werden könne. Eigene Versuche hätten ergeben, dass die Abdeckung begrünt werden könne.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts war.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

26

Der Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesamtes vom 10.08.2007 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13.03.2009 ist rechtswidrig. Dies kann der Kläger geltend machen.

27

Die zunächst nur gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 10.08.2007 erhobene Klage hat der Kläger mit Einwilligung des beklagten Landesamtes im Wege des § 91 Abs. 2 VwGO dahingehend geändert, dass sie gegen den beklagten Beschluss in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 13.03.2009 gerichtet wird.

28

Der Kläger ist (lediglich) klagebefugt nach § 60c Abs. 1 NNatG mit der Folge, dass auch seine Rügebefugnis entsprechend eingeschränkt ist.

29

Der Kläger macht keine durch § 42 Abs. 2 VwGO geschützte Rechtsposition geltend. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist nicht der Fall. Nur ausnahmsweise kommt das Verbandsklagerecht in Betracht: entweder nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBl. I S. 2816), geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), - UmwRG - oder nach § 60c Abs. 1 NNatG.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt seine Klagebefugnis nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG, so dass er nicht die Rüge im Sinne des § 2 Abs. 5 UmwRG für sich in Anspruch nehmen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf untersucht wird, ob er gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt. Zwar handelt es sich bei dem Planfeststellungsbeschluss vom 10.08.2007 um ein Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b UmwRG, denn dies ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben - UVPG -, für die nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, weil nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Doch gilt das den Vereinigungen in § 2 UmRG zugebilligte Klagerecht nach § 5 Hs. 1 UmwRG nur für Verfahren, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet worden sind. Das mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 10.08.2007 abgeschlossene Verfahren ist auf einen Antrag hin eingeleitet worden, der vor dem 25.06.2005, nämlich am 06.01.2005, gestellt wurde.

31

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Frist nach § 5 Hs. 1 UmwRG gewahrt sei, weil die Beigeladene den Antrag mehrfach nach dem Stichtag geändert habe, denn die Vorschrift stellt (nur) auf den das Verfahren einleitenden Antrag ab.

32

Ein (neues) Verfahren i.S.v. § 5 Hs. 1 UmwRG leitete das beklagte Landesamt auch nicht auf den Antrag der Beigeladenen vom 03.11.2008 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.08.2007 ein.

33

Voraussetzung dafür wäre, dass der Antrag entweder nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG eine Entscheidung über die Zulässigkeit von einem Vorhaben betrifft, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, oder nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1 Alt. UmwRG eine Anlage betrifft, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, d.h. der 4. BImschV, einer Genehmigung bedarf.

34

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand für das Planänderungsverfahren nicht. Das Verfahren betraf nicht eine Erweiterung der Rückstandshalde, diese bleibt vielmehr in der Kubatur gleich, sondern reduziert sich der Anteil des auf die Halde aufgebrachten REKAL-Stabilisat-Gemischs. § 1 UVP-V Bergbau sieht nur für bestimmte betriebsplanpflichtige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, zu denen zählt die Veränderung der Zusammensetzung einer Rückstandshalde nicht. Die Prüfungspflicht aus § 1 Nr. 1a UVP-V Bergbau besteht nur bei der Gewinnung von Bodenschätzen im Tiefbau. Für diejenige aus§ 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau fehlt es an einer Änderung der bereits genehmigten Halde, denn der in ha ermittelte Haldenbereich und die Kubatur bleiben gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss derselbe. Das Gericht kann auch keine Prüfungspflicht nach § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau annehmen. Danach bedürfen sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, die ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen, der Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Nach der Anlage 1 zum UVPG besteht diese Pflicht zwar (nach Nr. 8.9.1.1) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - Anwendung finden, oder (nach Nr. 12.1) für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder (nach Nr. 12.2.1) für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Aber selbst wenn die Kammer davon ausgeht, dass die Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemischs eine Ablagerung von Abfällen ist und deshalb für sich eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen dürfte, darf die Ablagerung nicht isoliert von der bergbaulichen Genehmigung der Rückstandshalde gesehen werden, zu deren Abdeckung das Gemisch eingesetzt wird. Denn diese Ablagerungsanlage müsste "als solche" i.S.v. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau prüfungspflichtig sein. Die Halde prägt aber das Vorhaben, so dass auch die Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemischs darauf dasselbe bergbauliche Vorhaben betrifft. Für bergbauliche Vorhaben schließt Nr. 15.1 der Anlage 1 zum UVPG die Prüfpflicht aus.

35

Auch aus § 3 Abs. 1 UVPG folgt keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. § 18 S. 1 UVPG regelt, dass bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt wird. Dies ist nicht der Fall.

36

Das Planänderungsverfahren war auch kein Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Alt. UmwRG. Voraussetzung dafür wäre, dass es eine Anlage betrifft, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, d.h. der 4. BImschV, einer Genehmigung bedarf. Hier zählen zwar auch (nach Nr. 8.14) Anlagen zum Lagern von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden. Doch muss auch hier gelten, dass die Herrichtung der Rückstandshalde und ihrer Abdeckung nicht zwei voneinander immissionsschutzrechtlich isoliert zu betrachtende Anlagen sind, sondern vielmehr die Rückstandshalde (schon volumenmäßig) den Rechtscharakter der Anlage bestimmt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes aber nicht für Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, ausgenommen Abfälle, die nicht unmittelbar und nicht üblicherweise nur bei den im 1. Halbsatz genannten Tätigkeiten anfallen. Die aufgehaldeten nicht verwertbaren Salze aus dem bergmännisch gewonnenen Rohsalz sind Abfälle in diesem Sinn.

37

Anlass, die Klagebefugnis nach dem UmwRG auf vor dem 25.06.2005 eingeleitete Verfahren zu erstrecken, weil das Gesetz dem Ziel und Zweck der dem UmwRG zugrunde liegenden supranationalen Vorschriften widerspricht, besteht nicht. Das UmwRG setzt die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 83/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU L 156/17) um. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2003/35/EG war die Richtlinie bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Eine Verpflichtung, die Rückwirkung auf noch früher eingeleitete Verfahren zu erstrecken, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.2008 - 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278; OVG Berlin, Beschluss vom 23.06.2008 - 11 S 35.07 -, NVwZ-RR 2008, 770).

38

Eine Klagebefugnis des Klägers folgt auch nicht direkt aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (ABl. Nr. 1 175 S. 40), zuletzt geändert durch Art. 31 ÄndRL 2009/31/EG vom 23. 4. 2009 (ABl. Nr. 1 140 S. 114), der mit Wirkung vom 25. Juni 2003 durch RL v. 26. 5. 2003 (ABl. Nr. 1 73 S. 17) eingeführt wurde. Nach der Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Der Vorschrift kommt keine eigenständige, für den Kläger anspruchsbegründende Bedeutung zu (ebenso: OVG Saarland, Beschluss vom 22.11.2007 - 2 B 181/07 -, AS RP-SL 35, 232; OVG Münster, Urteil vom 27.10.2005 - 11 A 1751/04 -, NuR 2006, 320), denn (nach OVG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 - 1 A 10722/08- UPR 2009, 316) es fehlt ihr dafür die hinreichende Bestimmtheit. Die Richtlinie eröffnet dem nationalen Gesetzgeber verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. So könnte der deutsche Gesetzgeber, um den Richtlinienauftrag einer Stärkung des Verfahrensrechts zu erfüllen, beispielsweise mit einer Änderung oder völligen Abschaffung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften reagieren (insbesondere § 44 a VwGO, § 46 VwVfG) oder die bislang das deutsche Prozessrecht prägende Schutznormlehre modifizieren oder gar aufgeben.

39

Der Kläger ist aber nach § 60 c Abs. 1 NNatG klagebefugt. Danach kann ein nach § 60 NNatG anerkannter Verein, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatG), des NNatG, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.

40

Der Kläger ist ein landesrechtlich nach § 60 NNatG anerkannter Verein.

41

§ 60 c Abs. 1 NNatG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (zusammenfassend nach OVG Lüneburg, Urteil vom 08.01.2009 - 13 LA 15/08 -, NordÖR 2009, 119; Urteil vom 01.10.2004 - 7 LB 44/02 -, NuR 2006, 115), schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses aus und beschränkt sie grundsätzlich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit jenen Bestimmungen, die den umschriebenen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen. Maßgeblich hierfür ist, ob die Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss einen unmittelbaren Bezug zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufweist. Der Beschluss ist auf § 52 Abs. 2a und § 57a BBergG gestützt. Nach § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57a BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Nach § 52 Abs. 2a S. 3 BBergG sind Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wiederum kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen. Zu den öffentlichen Interessen gehören u.a. die Beachtung der abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen. Sie dienen dem Ziel, im öffentlichen Interesse schädliche Einwirkungen auf die Umwelt abzuwehren, und bestimmen in Verbindung mit untergesetzlichen Vorschriften, welches Risiko dem Einzelnen durch den Umgang mit Abfällen zuzumuten ist und welche Risikoschwelle nicht überschritten werden darf. Soweit die Art und Weise der auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkten Wiedernutzbarmachung nachteilige Folgen für Boden und Grundwasser hervorrufen kann, ist die Bergbehörde verpflichtet, diese Folgen bereits bei der Zulassung des Betriebsplans zu berücksichtigen (alles nach BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 26/03 -, BVerwGE 123, 247 - Tongrubenurteil; OVG Lüneburg, Urteil vom 17.07.2008 - 7 LC 53/05 - "Schacht Konrad", [...]). Die Anforderungen des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG sind in einem bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205, 209).

42

Die von dem Kläger u.a. gerügten Verletzung abfallrechtlicher Verpflichtungen des KrW-/AbfG betreffen den nach § 60 c Abs. 1 NNatG erforderlichen Widerspruch zu Gesetzen, die auch Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Naturschutz und Landschaftspflege lassen sich begrifflich nicht strikt trennen. Die Vorschriften dienen dazu, die Pflanzen- und die Tierwelt mit ihren natürlichen Lebensgrundlagen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur zu bewahren, zu pflegen und zu entwickeln. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in §§ 1 und 2 BNatG formuliert (Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 KrW-/AbfG, Rdnr. 144).

43

Der Kläger sieht zu Recht die Ziele des Naturschutzes dann als verletzt an, wenn es sich bei der Aufbringung des REKAL-Stabilisat-Gemischs um die Beseitigung von Abfall handelt, die nach dem KrW-/AbfG zu beurteilen ist (vgl. ebenso: OVG Bautzen, Beschluss vom 14.02.2005 - 4 BS 273/04 -, NuR 2006, 310, das einem Naturschutzverband zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Belange eine Klagebefugnis gegen eine abfallrechtliche Behördenentscheidung zubilligt). § 10 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG sieht vor, dass Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Nach§ 10 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG liegt eine Beeinträchtigung insbesondere vor, wenn (Nr. 2) Tiere und Pflanzen gefährdet, (Nr. 3) Gewässer und Boden schädlich beeinflusst und (Nr. 5) die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht gewahrt werden. Der Zweck des KrW-/AbfG ist nach § 1 KrW-/AbfG auch die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Hierunter fällt die Vermeidung von Auswirkungen auf - wegen der Beschränkung der Rügekompetenz des Klägers auf Naturschutz und Landschaftspflege: nicht Menschen - Tiere und Pflanzen (vgl. Wolf, in: Giesberts/Reinhardt, Beck'scher Online-Kommentar § 1 KrW-/AbfG, Rn. 14). Diese abfallrechtlichen Ziele sind auch Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, denn nach § 1 BNatG sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass (Nr. 1) die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, (2.) die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und auch (3.) die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume auf Dauer gesichert sind. Zu den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehört u.a. auch (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 BNatG), dass Böden so zu erhalten sind, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können, oder (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BNatG) schädliche Umwelteinwirkungen auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten sind.

44

Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung nach § 60 c Abs. 2 Nr. 1 NNatG, dass er als Verband durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt ist.

45

Für den Kläger zählt nach § 2 lit. b seiner Satzung (http://www.bundhelmstedt.de/pdf/satzung_bund_lv_nds.pdf) zu seinen Aufgaben, die Lebensgrundlage für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt in Niedersachsen zu erhalten, zu pflegen und zu verbessern, nach § 2 lit. e schädigende Eingriffe in den Natur- und Landschaftshaushalt mit allen gesetzlichen Mitteln zu verhindern, nach § 2 lit. k einen wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen.

46

Die Klage ist hinsichtlich der Rügen, die dem Kläger die Klagebefugnis verleihen, begründet.

47

Erweist sich die Klage als naturschutzrechtliche Verbandsklage zulässig, hat der Kläger damit nicht eine - so das OVG Lüneburg - "Zulässigkeitspforte" überwunden, nach der eine vollständige materielle Prüfung verlangt werden könnte, wenn der Verband zumindest auch einen Belang mit spezifisch naturschutzrechtlichen Bezug geltend macht (OVG Lüneburg, Urteil vom 01.10.2004 - 7 LB 44/02; Urteil vom 08.01.2009 - 13 LA 15/08 - beide in [...]). Die Klage ist vielmehr nur dann begründet, wenn der Planfeststellungsbeschluss Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Hierzu zählt die von dem Kläger gerügte Verletzung abfallrechtlicher Verpflichtungen durch die Zulassung des REKAL-Stabilisat-Gemischs als Haldenabdeckung.

48

Wie bereits ausgeführt, hat der auf § 52 Abs. 2a und § 57a BBergG gestützte Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes zu genügen und i.S.d. § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG die abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu beachten.

49

Der Kläger ist mit seinen abfallrechtlichen Einwendungen auch nicht ausgeschlossen. Nach § 60c Abs. 3 S. 1 NNatG ist der Verein im Verwaltungsverfahren, wenn er Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat, er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hätte machen können. Diese Stellungnahme hat der Verein nach § 60 b Abs. 4 NNatG innerhalb einer (verlängerten) Frist von zwei Monaten nach Übersendung der das Verfahren betreffenden Unterlagen abzugeben. Unterlässt er dies, ist er mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hätte machen können.

50

Ein anerkannter Naturschutzverein kann sich die spätere Klagemöglichkeit nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Der Einwendungsausschluss beruht auf dem Gedanken, dass den anerkannten Naturschutzvereinen im Anhörungsverfahren eine Mitwirkungslast auferlegt ist. Dieser wird dann nicht genügt, wenn ein Verein nicht zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut des Naturschutzrechts durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Durch die "Mitwirkung" (so die Überschrift des 7. Abschnitts des BNatSchG) am Verfahren soll der bei diesen Vereinen angesiedelte Sachverstand mit dem Ziel nutzbar gemacht werden, für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung und Naturschutz eine Problembewältigung zu erzielen, bei der die Belange des Naturschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten (vgl. BT-Drucks. 14/6378, S. 61) setzt voraus, dass die Vereine ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655; Beschluss vom 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916; Beschluss vom 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176).

51

Das beklagte Landesamt gab dem Kläger unter dem 18.01.2005 mit der Übermittlung der Antragsunterlagen der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme und setzte dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis 21.03.2005. Im Verfahren gab <fristgerecht> der Kläger eine Stellungnahme unter dem 15.03.2005 ab. Er verwies darauf, dass das REKAL-Stabilisat-Gemisch eine Haldenbegrünung nicht zulasse und so einen wirksamen Schutz der Rückstandshalde vor Wassereinträgen nicht gewährleiste (Bl. 2140 BA), dass schon die Menge der zugelassenen Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemisches für die bloße Abdeckungsfunktion nicht notwendig sei und deshalb Beseitigungszwecke erfüllt würden (Bl. 2138 BA) und außerdem die Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemisches wegen seiner (zudem nur unzureichend kontrollierten) Zusammensetzung Schäden für die Tiere, Boden, Luft und Grundwasser zeitige (Bl. 2131, 2132, 2133, 2138, 2140, 2144, 2146 BA) Der Planfeststellungsbeschluss des - mit der Wahrnehmung der Aufgaben desKrW-/AbfG betrauten - beklagten Landesamtes darf die Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemischs weder als Verwertung von Anfall gestatten, weil die Verwertung nicht schadlos erfolgen kann, noch als Beseitigung von Abfall erlauben, weil die Voraussetzungen für den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage nicht vorliegen.

52

Sowohl der REKAL-Rückstand als auch das Stabilisat sind jeweils zunächst auch Abfall. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle bewegliche Sachen, die unter die in Anhang I zu § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen; in unserem Fall kommen die Abfallgruppen Q 8 - Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.) - und Q 9 - Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.) - in Betracht. Die weitere Voraussetzung, dass sich ihr Besitzer der Sachen entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist ebenfalls erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG liegt die Entledigung vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B zuführt, hier einer Verwertung nach R 5 ("Verwertung/Rückgewinnung"). Vieles spricht dafür, dass die Beigeladene das REKAL-Stabilisat-Gemisch deshalb auf die Rückstandshalde aufzubringen wünscht, um die stofflichen Eigenschaften des Abfalls zur Abdeckung zu nutzen. Wenn der Hauptzweck dieser Maßnahme nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt, handelt es sich um Verwertung (vgl. BVerwG Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 26/03 -, BVerwGE 123, 247). Im Übrigen liegt eine Entledigung nach § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG auch vor, wenn der Besitzer der Sache diese einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt. In Betracht kommt hier das Beseitigungsverfahren D1 - Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) -. Der weitere zur Erfüllung des Abfallbegriffs erforderliche Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG ist nach § 3 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Behandlung von Stoffen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Die REKAL-Anlage ist nicht darauf konzipiert, den REKAL-Rückstand herzustellen, sondern die verkaufsfähigen Produkte Aluminiumgranulat, Kalisalz und Ammoniumsulfat (neben verwertbaren Gasen) zu gewinnen. Der Vortrag der Beigeladenen, Ziel der REKAL-Anlage sei die Produktion des REKAL-Rückstands, überzeugt nicht, da dem Gericht der Sinn der Erzeugung eines an sich überhaupt nicht marktfähigen Produkts nicht einleuchtet. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Beigeladenen dem REKAL-Stabilisat-Gemisch Marktfähigkeit beimisst. Diese entsteht aber erst aus der Mischung des REKAL-Rückstands mit dem "Stabilisat". Die gesetzliche Vermutung, dass ein Produktionsrückstand Abfall darstellt, kann zwar dadurch widerlegt werden, dass die Wiederverwendung des Materials nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsprozesses gewiss ist (EuGH, Urteil vom 11. 11. 2004 - C-457/02 -, NVwZ 2005, 306 - Antonio Niselli). Der REKAL-Rückstand bedarf aber der Weiterverarbeitung.

53

Die Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemischs ist nicht dem Anwendungsbereich des KrW-/AbfG entzogen. Dessen Regeln gelten zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Krw-/AbfG nicht für das "weiße" Material, wie bereits ausgeführt. Dieses "Bergbauprivileg" des§ 2 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise nur bei bergbaulichen Tätigkeiten anfallen, gilt aber - entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht für das "schwarze" Material, das REKAL-Stabilisat-Gemisch. Es ist "bergbaufremd", wie die Beklagte selbst im Planfeststellungsbeschluss vom 10.08.2007 (S. 149) anders als in der Klageerwiderung ausführt. Denn das Gemisch fällt weder unmittelbar, noch üblicherweise nur bei dem Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen an. Das "schwarze" Material ist das Produkt einer Abfallbehandlung von Materialien, die nicht bei einer unmittelbaren bergbaulichen Tätigkeit anfallen. Die eine Materialkomponente, der REKAL-Rückstand, entsteht in einer Anlage auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen, in der von der Beigeladenen angenommene Schlacken aus Aluminiumschmelzhütten verarbeitet werden. Der Bezug zum Bergbaubetrieb der Beigeladenen besteht - lose - nur insoweit, dass die Schlacke andernorts u.a. aus der Nutzung von Montanal entsteht, das u.a. aus dem Betrieb der Beigeladenen an die Schmelzhütten ausgeliefert wurde. Ein unmittelbarer Zusammenhang der REKAL-Bearbeitung zum Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen am Standort der REKAL-Anlage fehlt vollkommen. Die angelieferte Schlacke muss noch nicht einmal in ihren Salzbestand sich aus dem ursprünglich von der Beigeladenen gelieferten Montanal stammen, sondern kann genauso aus anderen Quellen stammen. Der Bezug zum Bergbau fehlt erst recht für den zweiten Bestandteil des "schwarzen" Materials, das dem REKAL-Rückstand beigefügte Stabilisat aus den Filtern von Kraftwerksanlagen andernorts.

54

Der Kläger kann nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass das beklagte Landesamt, das zeitgleich mit der Auflösung des Landesbergamtes L. errichtet worden ist (Beschluss der Landesregierung über die "Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes L. sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung" vom 20.12.2005 - MW-Z1.3-01556 - Nds. MBl. 2006, S. 56), für abfallrechtliche Regelungen nicht zuständig sei. Das Landesamt lässt die Verwertung bzw. Beseitigung von Abfall auf einer Deponie zu. Welche Behörde dafür zuständig ist, bestimmt das Landesrecht (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht III, § 31 KrW-/AbfG, Rdnr. 34). Nach § 42 Abs. 1 NAbfG sind zwar für Entscheidungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die unteren Abfallbehörden (§ 41 NAbfG) zuständig, in unserem Fall die H. nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts - ZustVO-Abfall -. Dies gilt aber nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies ist der Fall, weil nach § 5 ZustVO-Abfall das beklagte Amt (1.) nach § 5 Abs. 1 S. 1 ZustVO-Abfall abweichend von § 4 Abs. 2 zuständig ist für die dort beschriebenen Aufgaben, soweit diese Deponien betreffen, die der Bergaufsicht unterliegen und (2.) das beklagte Amt gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZustVO-Abfall zuständig ist für die sonstige Überwachung der Entsorgung von Abfällen... in Betriebsstätten, die der Bergaufsicht unterliegen. Bei der Rückstandshalde handelt es sich um eine Deponie (§ 3 Abs. 10 S. 1 KrW-/AbfG). (1.) Sie unterliegt auch der Bergaufsicht, da das beklagte Landesamt mit der Genehmigung der bergrechtlichen Betriebspläne den Betrieb der Beigeladenen unter Tage steuert, mit deren Betrieb der Abraum aufgehaldet wird und die Halde Gegenstand von eigenen bergrechtlichen Genehmigungen ist. (2.) Das beklagte Landesamt ist auch im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZustVO-Abfall zuständig, für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen in einer Betriebsstätte, die der Bergaufsicht unterliegt. Der Bergaufsicht unterliegt die Betriebsstätte der Beigeladenen auch dann, wenn - worauf der Kläger abstellt - die REKAL-(Misch-)Anlage nicht hätte von der Bergbehörde, sondern einer (anderen) Behörde hätte genehmigt werden dürfen. Da nichts dafür spricht, dass die bergrechtliche Genehmigung der Anlage nichtig ist, übt die Bergbehörde kraft der genehmigten Hauptbetriebspläne die Aufsicht auch über die Abfallentsorgung auf der Deponie aus.

55

Das Aufbringen des REKAL-Stabilisat-Gemisches ist nicht deshalb dem Reglement des KrW-/AbfG entzogen, weil das REKAL-Stabilisat-Gemisch - wie die Beigeladene meint - vor dem Aufbringen bereits zu einem "Baustoff" verarbeitet war, der nicht mehr als Abfall gelten dürfe.

56

Das Ende der Abfalleigenschaft eines Stoffes ist im Fall des § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG bedingt durch die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts. Für den Eintritt eines schadlosen Verwertungserfolges erfordern die drei in§ 4 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG beschriebenen Möglichkeiten der Verwertung ein unterschiedliches Maß des Nachweises. Unter den dortigen Varianten kommt nur die dritte, die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für andere Zwecke, in Betracht.

57

Ausgeschlossen ist es, im Sinne der Beigeladenen die erste Verwertungsalternative in § 4 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG, die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe), dadurch als erfüllt anzusehen, dass vor dem Aufbringen auf die Halde der "Baustoff" hergestellt wird. Zwar endet mit dem Gewinnen von (neuen) sekundären Rohstoffen aus Abfällen im Regelfall die Verwertung und damit der Anwendungsbereich des Abfallrechts. Dies gilt aber nur, wenn die Eigenschaften der gewonnenen Stoffe mit den Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind und ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen damit ausscheidet. Die Identität oder Vergleichbarkeit der gewonnenen Sekundärrohstoffe mit den (ursprünglichen) Primärrohstoffen indiziert in diesen Fällen bereits die Schadlosigkeit der Verwertung i.S.v. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Doch das REKAL-Stabilisat-Gemisch ist weder identisch noch vergleichbar mit Primärrohstoffen.

58

Hinzu kommt, dass der "Baustoff" auch nicht wie vergleichbare Primärrohstoffe marktfähig ist. Das Gericht kann dem Vortrag der Beigeladenen nicht folgen, dass das REKAL-Stabilisat-Gemisch ein begehrter Handelsartikel zur Haldenabdeckung sei, dessen Markteinführung nur daran scheitere, dass das gesamte produzierte Material für die Haldenabdeckung in G. benötigt würde. Gegen die Auffassung der Beigeladenen spricht, dass die Beigeladene den Verkauf des Materials gar nicht beabsichtigt. Dies zeigt sich schon darin, dass sie die Ablagerung des Gemischs in einer Menge begehrt, dass das Material vollständig auf dem Gelände in G. verbleiben kann. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 10.08.2007 war ihr auf eigenen Antrag das Ausbringen des Gemischs mit einer Stärke von bis zu 50 m und damit in einer Stärke genehmigt worden, die weit über das hinausgeht, was auch nur annähernd zur Haldenabdeckung, mit welchem Ziel auch immer, erforderlich ist. Wäre das Gemisch ein marktfähiger Handelsartikel, würde die Beigeladene darauf bedacht nehmen, nur eben so wenig Material in G. zu "vergeuden" und den Rest auf dem Markt gegen Entgelt anbieten.

59

Werden - bei der dritten Verwertungsvariante - stoffliche Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke genutzt, wie z.B. durch den Einsatz von Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten in der Landwirtschaft (vgl. zu dieser Zuordnung Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Auflage, § 4 Anm. 23) oder im Landschaftsbau, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vorne herein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 7 C 4/06 -, BVerwGE 127, 250).

60

Mit dem Vortrag des beklagten Landesamtes in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass die Nutzung der stoffliche Eigenschaften des REKAL-Stabilisat-Gemisches für andere Zwecke in der Abdeckung der Halde besteht, um eine möglichst hohe Verdunstung von Niederschlagswasser zu erreichen und so möglichst viel Niederschlagswasser davon abzuhalten, in den Haldenkörper einzudringen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung bereits in dem bloßen Aufbringen auf den Haldenkörper endet, oder sogar erst dann, wenn das REKAL-Stabilisat-Gemisch so ausreichend begrünt ist, um die erwünschte optimale Eignung als Verdunstungskörper zu erreichen. Jedenfalls unterliegt das Aufbringen des REKAL-Stabilisat-Gemisches als Teil des Verwertungsprozesses dem Anwendungsbereich des Abfallrechts.

61

Die Nutzung der "stofflichen Eigenschaften" in § 4 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG ist nicht auf bestimmte Eigenschaften beschränkt, sondern erfasst jede Eigenschaft eines Stoffes (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 "Tongrubenurteil"). Das Gericht unterstellt hier zugunsten des beklagten Landesamtes, dass sich die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des REKAL-Stabilisat-Gemisches bereits darin erschöpfen kann, dass es als Materie an sich den Haldenkörper abdeckt und so bereits als Verdunstungskörper wirkt, vergleichbar unbegrüntem Mutterboden. Das Gericht ist der Frage nicht nachgegangen, ob die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des REKAL-Stabilisat-Gemisches sich nicht auch darauf erstrecken muss, dass dieses die Fähigkeit entwickeln muss, selbstständig auf Dauer begrünungsfähig wenigstens für Magerrasen zu sein, um eine optimale Verdunstungseignung zu gewährleisten. Sollte dies das Nutzungsziel sein, bestünden ganz erhebliche Zweifel an der Verwertungseignung, denn das REKAL-Stabilisat-Gemisch ist an sich nicht geeignet, Pflanzen zu ernähren. Nährstoffkreisläufe müssten sich durch externe Materialien bilden (vgl. Silvia Niessing, Rekultivierung von Rückstandshalden der Kaliindustrie, Diss. Witzenhausen 2005, S. 157: "Problematischer ist das technogene Substrat hinsichtlich der Pflanzenernährung. Es haben sich in einem Beobachtungszeitraum von 7 Jahren keine autarken Nährstoffkreisläufe auf dem Substrat gebildet...."). Die Abdeckung der Halde an sich ist jedenfalls eine bergbauliche Notwendigkeit, wie sich auch aus Kap. II Nr. 1.1 der "Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln" (Stand: 30.03.2004) des Länderausschusses Bergbau (LAB) - künftig: TR Bergbau - ergibt. Nach deren Kap. I Nr. 2 liegt eine Verwertung von Abfällen auf Salzbergehalden vor, wenn diese u.a. Böschungen sichern, die Oberfläche für eine künftige Nutzung wiederherstellen oder gemeinschädliche Einwirkungen verhindern. Ohne eine Abdeckung würde Niederschlagswasser das "weiße" Material auf Dauer vollkommen auflösen und sein Salz im Boden, Fließ- und Grundwasser eintragen.

62

Die von dem Kläger behauptete Schadstoffhaltigkeit des REKAL-Stabilisat-Gemisches spricht nicht von vornherein gegen die stoffliche Verwertung, denn die mangelnde Gewährleistung der Schadlosigkeit der Abfälle ist nicht geeignet, die Verfüllung als Verwertungsvorgang in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005, a.a.O.).

63

Das Gericht kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass allein die Menge des zur Abdeckung zugelassenen REKAL-Stabilisat-Gemisches bereits darauf hindeutet, dass die Ablagerung eine Beseitigungsmaßnahme - und damit keine Verwertung - für das REKAL-Stabilisat-Gemisch darstellt. Mit der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wird die zur Abdeckung der Haldenerweiterung verwendete Menge des REKAL-Stabilisat-Gemisches auf 1,56 Mio. m³ begrenzt, eine Mindestschichtdicke von ca. 4 m (auf der Haldenspitze) festgesetzt und ferner geregelt, dass die Breite des von der Abdeckung überschütteten Streifens vor dem Böschungsfuß des Rückstandes maximal ca. 21 m betragen dürfe. Eine Abfallbeseitigung läge vor, wenn im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG der Hauptzweck des Aufbringens des REKAL-Stabilisat-Gemisches in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt, dies wäre dann der Fall, wenn (vgl. VG Halle, Urteil vom 26.03.2008 - 2 A 424/06 -) für das Vorhaben zur Substitution mehr Abfälle eingesetzt werden als es zur Erreichung des angegebenen Zwecks erforderlich ist. Nur das für den Zweck erforderliche Minimum an Abfällen kann nach dem Prinzip der Ressourcenschonung als Verwertungsmaßnahme gelten. Der Vertreter der Beigeladenen nannte in der mündlichen Verhandlung vier für die Wahl der Dicke maßgebliche Kriterien, gegen die der Kläger nichts durchgreifend erinnert hat. Erstens müsse die Stärke so gewählt sein, dass die Abdeckung auf lange Zeit stabil bleibe und selbstheilende Kräfte mobilisieren könne. Zweitens seien die Schüttwinkel der Halde nicht überall gleich. Drittens nehme die Fähigkeit, Wasser zu speichern, mit der Stärke zu. Viertens müsse die Frage der Herstellbarkeit eine Rolle spielen. Die Halde sei nicht mit herkömmlicher Bautechnik befahrbar. Aufgebracht könne das REKAL-Stabilisat-Gemisch nur über Absetzer, von denen das Material herunterfalle. Der Neigungswinkel der Salzhalde liegt bei durchschnittlich 38 , der Schüttwinkel des REKAL-Stabilisat-Gemisches bei bis zu 37 . Daraus resultiert bereits, dass die Abdeckung am Fuß der Halde eine stärkere Dicke als an der Spitze haben muss.

64

Für die Durchwurzelung des REKAL-Stabilisat-Gemisches ist eine Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht von 4 m nicht erforderlich, sondern erheblich weniger. Anhaltswerte sind Teil II Nr. 1.3 der "Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV" (Stand 11.09.2002) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz - LABO - (http://www.labo-deutschland.de/pdf/12-Vollzugshilfe_110902.pdf) zu entnehmen, die für Rasen eine Regelspannweite von 20 bis 50 cm und für Forstgehölze eine Regelspannweite von 50 bis 200 cm vorsieht. Über diese Regelspannweiten hinaus ist die Mächtigkeit der Haldenabdeckung nur dadurch zu rechtfertigen, dass sie auf Haldenbewegungen des "weißen" Materials im Innern und auch auf Abrutschungen des "schwarzen" Materials selbst reagieren können muss. Zugunsten des beklagten Landesamtes geht das Gericht davon aus, dass hierfür die Mindeststärke erforderlich ist. Zur Standsicherheit und zur Schüttgeschwindigkeit der Salzhalde existiert ein Gutachten des Nds. Landesamtes für Bodenforschung von 1977, das den Neigungswinkel der Salzhalde mit 38 bestimmt. Standsicherheitsprobleme hat es seither nicht gegeben (BA Ordner 4, Bl. 5204, 5208, 5244). Insofern muss sich die Mindeststärke der Abdeckung daran orientieren.

65

Eine Verwertung des REKAL-Stabilisat-Gemisches ist aber nur dann rechtmäßig, wenn sie die Verpflichtung in § 5 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG beachtet. Danach hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen.

66

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers die Verwertung sei deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Anlagen, die die Salzschlacke aufbereiten und sodann das REKAL-Stabilisat-Gemisch herstellen, nicht genehmigt seien. Nach § 5 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Zwar ist ein Abfall-Verwertungsvorgang in der Regel dann nicht ordnungsgemäß, wenn er in einer nicht genehmigten Anlage abläuft (vgl. Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 5 KrW-/AbfG, Rdn. 69). Doch der Beigeladenen ist der Betrieb beider Anlagen, zum Zeitpunkt des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, durch den bis zum 31.05.2008 gültigen "Hauptbetriebsplan über Tage" vom 30.06.2006, und auf diesem basierenden zahlreichen Sonderbetriebsplänen genehmigt.

67

Die Verwertung des REKAL-Stabilisat-Gemisches erfolgt jedoch nicht schadlos i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG. Nach § 5 Abs. 3 S. 3 KrW-/AbfG erfolgt die Verwertung schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Im Rahmen des Bergrechts ist durch die Betriebsplanzulassung u.a. sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005, a.a.O.), dass mögliche Gefährdungen, der Umwelt oder anderer rechtlich geschützter öffentlicher und privater Belange verhindert werden (vgl. § 1 Nr. 3, § 48 Abs. 2, §§ 50 ff. BBergG).

68

Der Planfeststellungsbeschluss setzt in Ziffer 3.5.8 "Überwachungswerte" im Feststoff fest, von denen jedenfalls der für Kupfer (Cu) von 2000 mg/kg eine nicht schadlose Verwertung erwarten lässt, da nach der Beschaffenheit des Abfalls Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind. Damit kommt es nicht darauf an, ob die übrigen zugelassenen Überwachungswerte - Nickel (Ni) 250 mg/kg und Chrom (Cr) 260 mg/kg - ebenfalls diese Erwartung rechtfertigen bzw. ob die unterbliebene Regelung weiterer Schadstoffgrenze in sich gegen die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung spricht.

69

Das Schutzgut des Wohls der Allgemeinheit bei der Abfallverwertung kann anhand der Regeln des § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG spezifiziert werden, obwohl diese Regelung die allgemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung regelt (vgl. von Lersner, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung 0105, § 5 KrW-/AbfG, Rn. 23). Nach § 10 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG ist das Wohl der Allgemeinheit insbesondere beeinträchtigt, wenn (Nr. 2) Tiere und Pflanzen gefährdet oder (Nr. 3) Gewässer und Boden schädlich beeinflusst werden. Dies ist der Fall, weil die Zulassung der REKAL-Stabilisat-Gemisch-Abdeckung Vorgaben der TR Bergbau missachtet.

70

Gesetzliche Regelwerke, wann Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, fehlen. Für die Abdeckung der Rückstandshalde weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619). Unmittelbar anwendbar ist sie nicht, weil sie die Verwertung von Abfällen in untertägigen Grubenbauen regelt (§ 1 Abs. 1 VersatzV). Die entsprechende Anwendung scheidet aus, weil der Versatz im Tagebau bewusst nicht geregelt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2005, a.a.O. unter Verweis auf BRDrucks 272/1/02, S. 2). § 22a Bergverordnung, der für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23.10.1995 (BGBl. I S. 1466) die Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen formuliert, kann schon deshalb nicht gelten, weil die Vorschrift erst durch Verordnung vom 24.01.2008 eingeführt wurde (BGbl. I, S. 85) und Wirkung erst ab dem 01.05.2008 entfaltet, mithin nach Inkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses.

71

Fehlen Vorgaben durch Gesetze oder Verordnungen bedeutet dies nicht, dass ein regelloser Zustand besteht. Die Beklagte und die Beigeladene scheinen dazu unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerwG (Urteil vom 14.05.2005, a.a.O.) zu neigen. Das Gericht beanstandete in seinem Urteil, dass die Vorinstanz eine Abfallverwertung nach Maßgabe von Regeln der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zugelassen hatte:

72

Zu Unrecht hat sich das Oberverwaltungsgericht jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Beklagten auf der Grundlage der LAGA-Regeln getroffene Risikovorsorge den bergrechtlichen Anforderungen genüge. Die in der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (4. Aufl., Stand: 6. November 1997) enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - sind als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen; Gleiches gilt übrigens für die vom Länderausschuss Bergbau erarbeiteten Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage - Technische Regeln für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (Stand: Oktober 1998). Überdies bestand bereits bei Abfassung der LAGA-Regeln, die vor Erlass desBundes-Bodenschutzgesetzes abgeschlossen wurde, kein Zweifel über die Notwendigkeit einer alsbaldigen Anpassung an dessen Vorschriften. Zur Neufassung der Technischen Regeln ist es trotz vielfältiger Bemühungen bis heute nicht gekommen; auf den neuesten Stand gebracht wurde inzwischen lediglich der Allgemeine Teil mit der 5. Auflage der LAGA-Mitteilung 20 vom 6. November 2003. Da im Zeitpunkt der Zulassung des geänderten Betriebsplans mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz bereits eine gesetzliche Regelung über den Schutz des Bodens und des Grundwassers bestand, sind im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG vorrangig die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, solange normative Sondervorschriften nicht erlassen worden sind.

73

Diesen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass von den Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaften Abfall (LAGA), Boden (LABO) oder dem Länderausschuss Bergbau (LAB) formulierte Anforderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Vielmehr können diese Verwaltungsempfehlungen der Bund-/Länderausschüsse dem Gesetz nachrangig verwandt werden, falls normative Sondervorschriften nicht bestehen und sie den aktuellen Gesetzesstand berücksichtigen.

74

Die genannten Bund-/Länderausschüsse bzw. -gemeinschaften sind Arbeitsgremien der Umweltministerkonferenz (UMK) und erstellen zur Lösung abfallwirtschaftlicher, bergbaulicher oder bodenschutzrechtlicher Aufgabenstellungen Merkblätter, Richtlinien und Informationsschriften. Für den Vollzug des Abfallrechts werden Musterverwaltungsvorschriften erstellt. Der vom LAB erarbeiteten TR Bergbau hat die Konferenz der Umweltminister zugestimmt (vgl. Bertram, in: AbfallR 2009, S. 297, 298). Die LAGA hat die Mitteilung 20 in ihrem allgemeinen Teil "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil " mit Beschluss vom November 2003 (http://laga-online.de/laganeu/images/stories/pdfdoc/veroeffentlichungen/ AllgTeil%20Endfassung%20031106.pdf) verabschiedet und veröffentlicht (vgl. Attendorn, in: AbfallR 2006, S. 167, 170; Bertram, in: AbfallR 2007, 37, 38). Der Besondere Teil liegt in Bezug hinsichtlich der "Anforderungen an stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" mit Stand vom November 2004 vor (http://www.mufv.rlp.de/fileadmin/img/inhalte/abfall/Sonderabfallwirtschaft/TRB.pdf). Er wurde förmlich durch einstimmigen Beschluss der Umweltministerkonferenz verabschiedet (vgl. Attendorn, in: AbfallR 2006, S. 167, 170; Bertram, in: AbfallR 2007, 37, 39).

75

Das Gericht teilt die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Regeln Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums sind (für die LAGA-Mitteilung 20: OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2009 - 2 L 104/08 -, AbfallR 2009, 197-198; Beschluss vom 18.08.2008 - 2 M 103/08 -, NJW 2009, 166-167; TR Boden: VG Halle (Saale), Urteil vom 26.02.2008 - 2 A 424/06 -, ZfB 2008, 289-296; TR Bergbau: VG Dessau, Urteil vom 11.09.2003 - 2 A 349/01 -, NuR 2004, 474-477), die sogar als "als generelle und dem gleichmäßigen Gesetzesvollzug dienende Standards" bezeichnet werden (für LAGA-Mitteilung 20: VG Würzburg, Urteil vom 16.01.2007 - W 4 K 06.547 -, zit. nach [...]; VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008 - 3 B 53/08 -, ZfB 2008, 200-206; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2004 - 17 K 4572/03 -, zit. n. [...]). Die Empfehlungen der LAGA und des LAB haben die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten, sie sind zur Beurteilung der schadlosen Verwertung geeignet, weil von einem Beratungsgremium aller für das Abfallrecht und den Bodenschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden erstellt und einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden sind (vgl. für die GIRL des LAI OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2007 - 12 LA 14/07 -, RdL 2007, 240-242).

76

Die TR Bergbau gelten für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von bergbaufremden Abfällen auf Salzhalden (Kap. I Nr. 2). Das REKAL-Stabilisat-Gemisch ist, wie ausgeführt, bergbaufremder Abfall. Die TR Bergbau legen für die Verwertung von Abfällen Zuordnungswerte fest, die unter Berücksichtigung von Vorsorgeaspekten eine schadlose Verwertung der jeweiligen Abfälle ermöglichen (Kap. I Nr. 4). Eine schadlose Verwertung wird durch die Begrenzung der Schadstoffgehalte unter Berücksichtigung der in Kap. II der TR Bergbau beschriebenen Qualitäts- und Standortanforderungen sichergestellt (Kap. I Nr. 4). Weiter bilden die TR Bergbau Verwertungsklassen mit den dazugehörigen Zuordnungswerten. Die Zulassung von Abfall zur Bodenabdeckung mit einem Grenzwert bis zu 2000 mg/kg widerspricht den Verwertungsanforderungen der TR Bergbau, weil selbst die Verwertungsklasse W 2 ("eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen"), die die höchsten Zuordnungswerte zulässt, nur Kupfer-Grenzwerte von 600 mg/kg ermöglicht.

77

Dem Einwand der Beigeladenen, dass die TR Bergbau deshalb nicht anzuwenden sind, weil am Standort F. durch die Bodenabdichtung der Rückstandshalde ein Austausch salzhaltigen Oberflächenwassers mit dem Grundwasser ausgeschlossen sei, kann das Gericht nicht folgen. Die TR Bergbau schränken ihre Anwendbarkeit selbst in der von der Beigeladenen vorgetragenen Weise nicht ein. Sie sind gerade für das Abdecken von Salzhalden konzipiert. Die TR Bergbau lassen den Einsatz von Abfall in der Verwertungsklasse W 2 ohnehin nur mit definierten Sicherungsmaßnahmen zu (Kap. I Nr. 4.6.2.3), zu denen die Basisabdichtung und Beregnung gegen die Staubentwicklung zu zählen sein dürfte (entsprechend vertritt auch Scheer, Untersuchungen zur Nutzbarkeit aufbereiteter Salzschlacke der Sekundäraluminiumindustrie als Rekultivierungsmaterial einer Kali-Rückstandshalde, Diss. Kassel 2001, S. 23, dass für die streitige Halde der Maßstab der eingeschränkten Verwendung in W 2 gelten müsse). Die Abdichtung der Halde zum Grundwasser und die Beregnung - entgegen dem Vortrag des Klägers unterstellt, sie seien trotz vorhandener Leckage zureichend - können schädliche Auswirkungen der Abfallablagerung nicht ausschließen. Die TR Bergbau wollen Vorgaben schaffen "vor allem aus der Sicht des Umweltschutzes, insbesondere des Grundwasser- und Bodenschutzes, aber auch des Arbeitsschutzes" bzw. dafür, "dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer und des Bodens nicht beeinträchtigt wird" (Kap. I Nr. 1). Eine Einschränkung auf den Grundwasser- und Bodenschutz unter dem Haldenbereich, dem allein eine die Anwendbarkeit der TR Bergbau ausschließende Basisabdichtung der Halde dienen könnte, kann das Gericht nicht erkennen. Schutzfähig müssen mit dem Ziel "Umweltschutz" insbesondere auch sein:

78

- das niederschlagsbedingt (vgl. zu diesem Schutzzweck der TR Bergbau Kap. II Nr. 1.1) durch die REKAL-Stabilisat-Gemisch-Abdeckung gesickerte, entsprechend angereicherte von der Halde abgeleitete Oberflächenwasser, - der Boden benachbarter Grundstücke, die windbedingt (vgl. zu diesem Schutzzweck der TR Bergbau Kap. II Nr. 1.1) den Staubemissionen von der Haldenabdeckung ausgesetzt sind, - die auf dem REKAL-Stabilisat-Gemisch angesiedelten Pflanzen oder auch - die Tiere, die Kontakt zu diesen Pflanzen oder zu der Haldenabdeckung haben.

79

Zugunsten des beklagten Landesamtes und der Beigeladenen unterstellt das Gericht zunächst, dass das REKAL-Stabilisat-Gemisch überhaupt zur Verwendung i. S. der TR Bergbau geeignet ist. Denn nach Kap. II Nr. 1.1.2 TR Bergbau können für die Wiedernutzbarmachung von Salzhalden mineralische Abfälle eingesetzt werden. Kap. II Nr. 1.1.2.1 TR Bergbau verweist, soweit Aschen aus Kraftwerken eingesetzt werden, hinsichtlich deren Beschaffenheit, Herkunft und Definition auf Nr. II.4 LAGA-Mitteilung 20. Damit wird die Benutzung der von dem beklagten Landesamt zugelassenen Abfälle wenigstens voneinander getrennt als möglich erachtet, wenn die TR Bergbau auch davon ausgehen, dass (1.) mineralische Abfälle unter der durchwurzelbaren Bodenschicht verwandt werden (Kap. I Nr. 2), (2.) bei der Verwertung von Abfall in der durchwurzelbaren Bodenschicht mindestens eine Bodenfunktion verbessert werden muss (Kap. I Nr. 4), wovon hier schwer ausgegangen werden kann, und (3.) Rückstände aus der Salzschlackeaufbereitung nicht zu den (in Kap. I Nr. 4.1) für die Verwertung grundsätzlich geeigneten Abfällen zählen. Zugunsten des beklagten Landesamtes schließt das Gericht daraus aber nicht, dass mineralische Abfälle grundsätzlich als durchwurzelbare Bodenschicht aus sachverständiger Sicht nicht in Betracht kommen.

80

Das beklagte Landesamt missachtet mit dem zugelassenen Wert ("Überwachungswert") für Kupfer von 2000 mg/kg den größtmöglichen Zuordnungswert von 600 mg/kg. Es hat diesen Wert nicht danach gebildet, welche Werte eine vertretbare Belastung der Umwelt darstellen, sondern ihn nach dem tatsächlichen Vorhandensein der Schwermetalle in dem REKAL-Stabilisat-Gemisch festgesetzt. Nach TR Bergbau Kap. II Nr. 1.1.2 stellen für mineralische Feststoff-Abfälle die Zuordnungswerte W 2 gemäß der Anlagen II.1.1.2a die Obergrenze dar, der Zuordnungswert für Kupfer beträgt danach 600 mg/kg.

81

Das beklagte Amt und die Beigeladene können nicht erfolgreich darauf verweisen, dass die Festlegung der die Zuordnungswerte der TR Bergbau noch unter dem Vorbehalt der Anpassung an die Neufassung der LAGA-Mitteilung 20 (Seite 10, Fn. 5) stehe, die noch nicht erfolgt ist. Der Anpassungsvorbehalt kann nicht dazu führen, ganz auf Zuordnungswerte zu verzichten. Eine solche Anpassung bieten die TR Boden, d.h. der Teil II der LAGA-Mitteilung 20 (vgl. Attendorn, in: AbfallR 2006, S. 167, 171), die ohnehin nach TR Bergbau Kap. II Nr. 1.1.2.1 für nicht in der LAGA-Mitteilung 20 geregelte Abfallarten Anwendung finden. Die Zuordnungswerte der TR Boden in Tabelle II.1.2-4 für Kupfer in Höhe von 400 mg/kg unterschreiten die von dem beklagten Landesamt festgesetzte Überwachungswerte in jedem Fall. Die Richtigkeit des Zuordnungswertes für Kupfer von 600 mg/kg der TR Bergbau bestätigen die in § 4 Abs. 1 S. 1 VersatzV i. V.m. Anlage für Kupfer festgesetzten Feststoff-Grenzwerte.

82

Anlass, einen höheren Zuordnungswert für Kupfer als 600 mg/kg festzulegen, besteht nicht. Nach Kap. I Nr. 4.6.2 TR Bergbau können "in Gebieten mit naturbedingt .... erhöhten Gehalten ... unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für einzelne Parameter spezifische Zuordnungswerte festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und das Material aus diesen Gebieten stammt." Das Gericht kann nicht erkennen, dass im Haldenbereich naturbedingt ein erhöhter Kupfergehalt anzutreffen ist. Die Beteiligten verhalten sich auch nicht dazu. Die im Grundwasser festgestellten hohen Kupferwerte lassen sich zwanglos durch das Niederschlagswasser erklären, das seinen Weg durch das seit 1995 aufgehaldete REKAL-Stabilisat-Gemisch über den luftgetragenen Staub und durch die Basisabdichtung/Leckage in das Grundwasser genommen hat.

83

Die von dem beklagten Landesamt festgesetzten "Überwachungswerte" lassen sich auch nicht bodenschutzrechtlich rechtfertigen. Die TR Bergbau sehen für den Fall vor, dass Einsatzbedingungen vorliegen, wie sie in der Vollzugshilfe zu§ 12 BBodSchV zu den Anforderungen an das Aufbringen von Materialien auf den Boden beschrieben werden, dass diese einschließlich der darin genannten Einbauklassen grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Bergrechts anzuwenden sind (TR Bergbau Kap. I Nr. 2). Die Vollzugshilfe regelt die stofflichen Anforderungen an die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und geht dabei davon aus, dass regelmäßig eine schädliche Bodenveränderung entsteht, wenn die Feststoffwerte Z 0* überschritten werden (Kap. II Nr. 1.1.2). Diese Feststoffe sind laut Nr. 4.3.2 LAGA-Mitteilung 20 der Nr. II.1.2 der TR Boden zu entnehmen. Die dortige Tabelle II.1.2-2 setzt für Z 0* weit niedrigere Zuordnungswerte für Feststoffgehalte im Bodenmaterial - Kupfer 80 mg/kg, Chrom 120 mg/kg und Nickel 100 mg/kg - als zugelassen fest.

84

Die Beigeladene stellt die Gefährlichkeit des REKAL-Stabilisat-Gemisches auch zu Unrecht unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen Union vom 20.04.2009 über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102/7) in Abrede. Die Entscheidung regelt in Art. 7, wie der Schwellenwert der Richtlinie 2006/21/EG vom 15.03.2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102/15) - künftig: Bergbauabfallrichtlinie - verhältnismäßig zu bestimmen ist. Dies wiederum gilt nicht für bergfremden Abfall. Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die Bergbauabfallrichtlinie für die Bewirtschaftung von Abfällen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen. Hierzu gehört die Verwertung von Salzschlacken und thermischen Abfällen aber nicht. Art. 2 lit. a Bergbauabfallrichtline besagt vielmehr ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht für Abfälle gilt, die nicht direkt auf das Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen zurückzuführen sind.

85

Weil bereits der zugelassene Kupfer-Wert zu hoch festgesetzt ist, kommt es nicht darauf an, ob der tatsächliche Anteil des Kupfers nicht tatsächlich noch mit weit mehr als 2000 mg/kg anzusetzen ist. Der im Planfeststellungsbeschluss (in Nr. 3.5.8) festgesetzte Überwachungswerte für Feststoffe Kupfer von 2000 mg/kg wird dadurch eingehalten, dass nicht der REKAL-Rückstand an sich, sondern bereits mit Stabilisat vermischt betrachtet wird. So ergibt sich ein tatsächlicher Wert von 1741 mg/kg (Planänderungsantrag vom 03.11.2008) bzw. 1552 mg/kg (Klageerwiderung (Bl. 331 GA). Dabei übersieht das beklagte Landesamt jedoch, dass es sich bei dem REKAL-Stabilisat-Gemisch um eine Mischung zweier Abfallarten handelt. Bei Abfallgemischen aber dürfen die einzelnen Abfälle die jeweiligen Zuordnungswerte nicht überschreiten (TR Bergbau Kap. 1 Nr. 4). Der von dem beklagten Landesamt für Kupfer zugelassene Überwachungswert wird von dem Kupfergehalt im REKAL-Rückstand (vor der Mischung mit dem Stabilisat) überschritten. Denn nach T. Scheer (Untersuchungen zur Nutzbarkeit aufbereiteter Salzschlacke ...., a.a.O., S. 48, Tabelle 4, 1. Zeile) liegt dieser bei 4662 mg/kg.

86

Die Begrenzung des höchstmöglichen Kupferanteiles in der Haldenabdeckung dient auch dem - für den Kläger rügefähigen - Schutz von Wasser und Boden, Pflanzen und Tieren. Pflanzen werden durch eine zu große Menge des für sie essienziellen Elements geschädigt. Angepasste Arten nehmen Kupfer in großen Mengen auf (vgl. Scheer, Untersuchungen zur Nutzbarkeit aufbereiteter Salzschlacke ...., a.a.O., S. 74). Hohe Dosen wirken auf Lebewesen toxisch (Daunderer, Handbuch der Umweltgifte: "Kupfer - Verwendung", S. 1 ff., http://www.toxcenter.de/stoff-infos/k/kupfer.pdf), so dass der Kontakt von Tieren mit dem Stoff, sei es direkt durch Bodenkontakt, Kontakt mit dem Haldenoberflächenwasser oder Pflanzenaufnahme, diese gefährdet. Deshalb müssen auch der der Halde benachbarte Boden bzw. die Oberflächenwässer vor zu hohen Kupfereintragungen geschützt werden.

87

Ist die Verwertung des REKAL-Stabilisat-Gemisches abfallrechtlich nicht genehmigungsfähig, gilt dies auch für seine Beseitigung. Um eine nach KrW-/AbfG planfestellungsbedürftige Abfallbeseitigungsanlage handelt es sich dann, wenn wie hier keine stoffliche Verwertung des REKAL-Rückstands gestattet worden ist. Eine Abfallbeseitigungsanlage wird zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung errichtet (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG), d.h. sie wird betrieben, wenn keine stoffliche Verwertung von Abfällen stattfindet. Voraussetzung für ihre Genehmigung ist jedoch, wie im Fall der Abfallverwertung, dass die Verpflichtung des § 10 Abs. 4 S. 1 KrW-/AbfG gewahrt ist, dass Abfälle so zu beseitigen sind, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Wie im Falle der Verwertung läge auch bei einer Abfallbeseitigung nach § 10 Abs. 4 S. 2 KrW-/AbfG eine Beeinträchtigung vor, weil (Nr. 2) Tiere und Pflanzen gefährdet und (Nr. 3) Gewässer und Boden schädlich beeinflusst werden. Selbst wenn es sich bei dem Abfall der Beigeladenen nicht um besonders überwachungsbedürftigen Sondermüll handeln sollte, dürfte der Abfall nach § 3 Abs. 1 S. 1 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gültigen Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen vom 20.01.2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2860) - Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV - (außer Kraft seit 15.07.2009) nur auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, die die Anforderungen für die Deponieklasse I oder II einhalten. Es handelt sich dann wenigstens um Abfall, der wie Siedlungsabfälle entsorgt werden kann (§ 2 Nr. 2 AbfAblV). Die Beigeladene betreibt zwar eine Deponie (§ 2 Nr. 5 AbfAblV), nämlich eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponie). Diese hält jedoch die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 S. 2 AbfAblV nicht ein. Denn danach werden die Anforderungen an Deponien durch Nummer 10 der TA Siedlungsabfall definiert. Die Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen (Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a vom 29.05.1993) - TA Siedlungsabfall - sieht für die (unterste) Deponieklasse I (in Nr. 10.4.1.3.1) aber ein Deponiebasisabdichtungssystem von wenigstens 0,5 m vor. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (Nr. 3.3.2) darf aber die Tondichtung für die Abdichtung des Untergrunds der Haldenerweiterung aber 0,30 m nicht überschreiten.

88

Lässt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Ablagerung des REKAL-Stabilisat-Gemischs auf der Deponie, der Rückstandshalde, nicht zu, trifft die Beigeladene die Pflicht nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG, als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Eine Beseitigung des Abfalls in einer eigenen Anlage kann - auch nicht im Wege einer Übertragung der Pflichten zur Verwertung und Beseitigung i.S.d. § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG - die Beigeladene nicht vornehmen. Denn nach § 32 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG dürfen Deponien nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere Gefahren für die in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können. Eine den Vorgaben des§ 31 KrW-/AbfG genügende Anlagenzulassung besitzt die Deponie der Beigeladenen nicht. Der Schutz vor Gefahren für die in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter ist, wie bereits ausgeführt, nicht sichergestellt.

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Ist das beklagte Landesamt damit rechtlich gehindert, die Verwertung oder Beseitigung des REKAL-Stabilisat-Gemischs auf der planfestgestellten Rückstandshaldenerweiterung zuzulassen, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt und nicht nur zur teilweisen Rechtswidrigkeit. Ein Kläger hat Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur, soweit er durch dessen rechtswidrige Regelung in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Teilbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28, S. 15 f.):

90

Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung ist zunächst, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-) Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann.

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Die aufgezeigten Rechtsmängel bei der Zulassung der Haldenabdeckung durch das REKAL-Stabilisat-Gemisch betreffen nicht einen abtrennbaren Teil der Planung. Die Zulassung der Haldenabdeckung durch das REKAL-Stabilisat-Gemisch könnte zwar in räumlicher Hinsicht einen abtrennbaren Teil des Beschlusses betreffen, indem auf die Zulassung der Abdeckung verzichtet wird und die Halde ohne Abdeckung verbleibt. Die Abtrennbarkeit setzt aber voraus, dass das Vorhaben auch rechtlich in dem Sinne teilbar ist, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Das beklagte Landesamt stellt aber die Genehmigung der Haldenerweiterung ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass diese auch durch das REKAL-Stabilisat-Gemisch abgedeckt wird. Außerdem geht der Planfeststellungsbeschluss von der Notwendigkeit der vollständigen Abdeckung der Rückstandshalde ausgeht (S. 20), um einen positiven Gesamtnutzen der Anlage zu erreichen (S. 160). Denn nur so sei eine Begrünung der Halde möglich, um eine ausreichend hohe Evapotranspiration zu erreichen und eine Pflanzendecke auch deshalb zu erhalten, um Staubabwehungen und die Erosion der Deckschicht langfristig zu verhindern (S. 57, 161).

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Die Berufung wird zugelassen, weil das Gericht die Frage, ob für die Frage, ob die Zulassung der Abdeckung einer Rückstandssalzhalde dann Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, wenn das Abdeckmaterial die Vorgaben der TR Bergbau nicht einhält, als rechtsgrundsätzlich ansieht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Rechtsmittelbelehrung:

95

Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, statthaft.

96

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Niewisch-Lennartz
Dr. Schlei
Kleine-Tebbe