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  • ab 16.02.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RFB2021-2027UErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
Redaktionelle Abkürzung
RFB2021-2027UErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2
Höhe der Förderung

Die Förderung aus ESF+- und/oder Landesmitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderung kann in der SER und in der ÜR durch das programmverantwortliche Ressort mit Landesmitteln grundsätzlich auf bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, sofern Landesmittel zusätzlich eingesetzt werden.

Das MW als programmverantwortliches Ressort kann im Einzelfall oder im Rahmen von Förderaufrufen Projekte in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER in Niedersachsen) im Rahmen der Förderung mit einem höheren Interventionssatz genehmigen.

5.3
Höchst- und Mindestgrenzen der Förderung

5.3.1
Für Projekte nach Nummer 2.1.1 dürfen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben maximal 500 000 EUR betragen. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Ausnahmen zulassen.

Bei Projekten nach Nummer 2.1.1, die nach der Allgemeinen De-minimis-Verordnung gefördert werden, darf der in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

Bei Projekten nach Nummer 2.1.1, die nach der DAWI-De-minimis-Verordnung gefördert werden, darf der in Artikel 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannte Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 500 000 EUR nicht übersteigen.

5.3.2
Für Projekte nach Nummer 2.1.2 dürfen die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben maximal 500 000 EUR betragen. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Ausnahmen zulassen.

5.3.3
Für Projekte nach Nummer 2.1.3 gelten folgende Grenzen:

5.3.3.1zuwendungsfähige Gesamtausgaben von maximal 200 000 EUR,
5.3.3.2zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 10 000 EUR,
5.3.3.3mindestens 21 Unterrichtsstunden je Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer,
5.3.3.4Kursgebühr je Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt weniger als 8 000 EUR netto.

Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort Ausnahmen von den Nummern 5.3.3.2 - 5.3.3.4 zulassen.

5.4
Dauer der Förderung

Die Laufzeit eines Projekts nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1.3 ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.5.1
Folgende Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.1 sind zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben,

  • Restkostenpauschale nach Nummer 5.6.1; Personalausgaben des Verwaltungspersonals sind in der Restkostenpauschale zu berücksichtigen.

Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

5.5.2
Folgende Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.2 sind zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben,

  • Restkostenpauschale nach Nummer 5.6.2, in der auch die Personalausgaben des Verwaltungspersonals zu berücksichtigen sind,

  • Ausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmer-Gehälter).

Die Abrechnung der Personalausgaben sowie der Teilnehmer-Gehälter als vereinfachte Kostenoption i. S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.

Darüber hinaus kommt entsprechend Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Gewährung weiterer vereinfachter Kostenoptionen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderte Erlasse festgesetzt.

5.5.3
Folgende Ausgaben für Projekte nach Nummer 2.1.3 sind zuwendungsfähig:

  • Kosten des beruflichen Weiterbildungsprojekts sowie ggf. je Modul als Pauschalbetrag je Teilnehmerin und Teilnehmer.

5.6
Pauschalen und Standardeinheitskosten

5.6.1
Bei Projekten nach Nummer 2.1.1 werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 % abgegolten.

5.6.2
Bei Projekten nach Nummer 2.1.2 werden alle sonstigen förderfähigen Ausgaben (mit Ausnahme der Ausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer) durch eine Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 36 % abgegolten.

5.6.3
Bei Projekten nach Nummer 2.1.3 werden alle förderfähigen Ausgaben in Form eines einzelfallbezogenen Pauschalbetrags abgegolten. Pauschaliert werden die Kosten je Kursteilnehmerin und Kursteilnehmer je berufliches Weiterbildungsprojekt oder ggf. Modul (gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060). Die im Fördermittelantrag anzugebene Kursgebühr ist unter Berücksichtigung marktüblicher Preise herzuleiten. Hierfür reicht der Antragsteller möglichst mehrere vergleichbare Kursangebote mit der Kursgebühr ein. Kann kein anderes vergleichbares Kursangebot vorgelegt werden, ist der Bewilligungsstelle ein Kostenplan vorzulegen.

5.7
Berücksichtigung der Umsatzsteuer und Sachleistungen in Form von Zulagen, Löhnen/Gehälter

Für Projekte nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.

Für Projekte nach Nummer 2.1.3 ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.

Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.

5.8
Bemessungsgrenzen

Die Bemessungsgrenze für Projekte nach Nummer 2.1.2 beträgt bis zu 15 EUR je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Zeitstunde (ohne Ausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer).

Für jedes Projekt nach Nummer 2.1.2 legt die Bewilligungsstelle einen individuellen Teilnehmerstundensatz auf Grundlage der Projektausgaben sowie der geplanten Teilnehmerstunden fest. Der finanzielle Vorteil des Zuschusses wird vollständig an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weitergegeben, indem diese keine Teilnahmegebühren erstatten müssen. Der Teilnehmerstundensatz kann sich im Laufe des Projekts verändern.

Das programmverantwortliche Ressort kann Ausnahmen von der zuvor genannten Bemessungsgrenze zulassen.

5.9
Rückforderung der Zuwendung

Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.4 des Erlasses vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 239)