§ 24 NDG - Vorland vor hoch liegendem GeländeBibliographieTitelNiedersächsisches Deichgesetz (NDG)Redaktionelle AbkürzungNDG,NINormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.28200040000000Für das Vorland vor dem hoch liegenden Gelände bei Dangast und zwischen Arensch und Duhnen gelten § 21 und § 23 sinngemäß.