Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 33c Nds. SOG - Auskunftsverlangen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten

  1. 1.

    zu den in den §§ 6 und 7 genannten Personen und

  2. 2.

    unter den Voraussetzungen des § 8 zu den dort genannten Personen

verlangen. 2Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Auf das Auskunftsverlangen nach Satz 1 findet § 30 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) 1Die Polizei darf Auskunft über Daten verlangen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 vorliegen. 2Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3§ 33 a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 33 a Abs. 1 bestimmt werden. 2§ 33 a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Diensteanbieter haben der Polizei die nach den Absätzen 1 bis 3 verlangten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.