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§ 33c Nds. SOG - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, haben der Polizei auf Verlangen Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1) der in § 33a Abs. 1 genannten Personen zu erteilen. § 33a Abs. 3 und 4 und § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten entsprechend.