§ 33c Nds. SOG - Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, haben der Polizei auf Verlangen Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1) der in § 33a Abs. 1 genannten Personen zu erteilen. § 33a Abs. 3 und 4 und § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gelten entsprechend.