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  • ab 24.10.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LMÜGDBZARdErl - Zweck

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den für die Lebensmittelüberwachung und den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden beim Management lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
Redaktionelle Abkürzung
LMÜGDBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Die schnelle, zielgerichtete, systematische und erfolgreiche Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche beim Menschen auf der Grundlage des Lebensmittelrechts und des IfSG setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen der Lebensmittelüberwachung und des Infektionsschutzes auf kommunaler Ebene, auf Landes- und auf Bundesebene voraus. Dieser Gem. RdErl. dient dem Zweck, zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 8. Oktober 2019 (Nds. MBl. S. 1484)