Landgericht Verden
Urt. v. 25.02.2004, Az.: 2 S 335/03

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
25.02.2004
Aktenzeichen
2 S 335/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 42835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2004:0225.2S335.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Syke - 29.08.2003 - AZ: 26 C 582/03

In dem Rechtsstreit

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.04 durch den Richter am Landgericht Peters als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das am  29.8.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Syke (26 C 582/03 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

  4. Streitwert für das Berufungsverfahren: 810,84 E

Gründe

1

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

2

Gern. § 529 ZPO ist das Berufungsgericht an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für vernünftige Zweifel neue Feststellungen gebieten.

3

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

4

Zwar hat wettbewerbswidriges Verhalten keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines Vertrages. Die Klägerin kann gleichwohl keine Vergütung beanspruchen.

5

Dass die Klägerin auf den Antrag der Beklagten vom 9.5.01 keine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben, sondern sogleich den entsprechenden Eintrag vorgenommen hat, ist ohne Belang, denn damit hat sie den Antrag konkludent angenommen, sodass auf dessen Grundlage ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Dieser Vertrag ist von der Beklagten nicht wirksam angefochten, denn das Schreiben vom 6.7.01 enthält neben der unzutreffenden Auffassung, ein Vertrag sei mangels ausdrücklicher Annahme gar nicht zustandegekommen, lediglich eine Kündigung. Der Wille einer Anfechtung wird in diesem Schreiben auch in einer laienhaften Form nicht ansatzweise erkennbar. Soweit spätere Erklärungen in diesem Rechtsstreit als, Anfechtungserklärung ausgelegt werden könnten, wäre diese Erklärung jedenfalls nicht innerhalb der Frist der § 121 BGB (Irrtum) bzw. § 124 BGB (Täuschung) abgegeben.

6

Gleichwohl steht der Klägerin aus dem Vertrag ein Vergütungsanspruch nicht zu.

7

,Der formularmäßige Antrag ist überschrieben mit "Eintragungsantrag und Korrekturabzug zur Aufnahme in unser bundesdeutsches Firmenbranchenbuch im Internet" Bei dem folgenden Kästchen zum Grundeintrag findet sich nicht der geringste Hinweis auf irgendwelche Kosten, während bei den folgenden Kästchen jeweils deutlich ein Aufpreis verzeichnet ist. Ein Preis für den Grundeintrag wird lediglich in einem Halbsatz in kleingedruckten Hinweisen am unteren Ende des Antragsformulars oberhalb der Unterschrift mit 699,- E jährlich erwähnt und findet sich nochmals in den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten AGB.

8

Mit dieser Fassung, die den beanspruchten Preis für eine bestimmte Leistung anders als bei den übrigen Leistungen, die mit einem Hinweis auf einen Aufpreis versehen sind nicht bei der beschriebenen Leistung angibt und dort nicht einmal einen Hinweis auf eine Kostenpflicht enthält, sondern ganz offensichtlich gezielt zu verbergen sucht, werden potentielle Kunden gezielt über die von der Klägerin beanspruchte Kostenpflicht getäuscht. Etwaige strafrechtliche Relevanz dieser Täuschung bedarf hier der Erörterung nicht. Entscheidend ist hier allein, dass auch der durchschnittliche Gewerbetreibende, an den diese Formularanträge der Klägerin gerichtet sind, eine Kostenpflicht des Grundeintrages nicht ohne weiteres erkennen wird. Der untere Absatz auf dem Formularantrag hat ebenso wie die auf der Rückseite abgedruckten AGB nur die Qualität von der Klägerin verwendeter allgemeiner Geschäftsbedingungen und unterliegt deswegen der Kontrolle nach dem für den hier zu beurteilenden Vertragsschluss noch geltenden AGBG. Die Vereinbarung eines Vergütungsanspruchs erst in den AGB stellt aber jedenfalls ohne Frage eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG dar, demzufolge Klauseln insbesondere dann unwirksam sind, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen rechnen musste. Dies ist bei einer in den AGB "versteckten" Preisvereinbarung gewiss der Fall. Dem steht in' diesem Fall auch nicht entgegen, dass im allgemeinen die Leistung eines Kaufmanns ohne Entgelt nicht zu erwarten ist: Die Herausgabe eines Branchenbuches bietet nämlich nur dann einen Sinn, wenn ein möglichst umfassendes Verzeichnis aufgelegt werden kann. Da aber längst nicht jeder Gewerbetreibende bereit sein wird, für seinen Eintrag zu zahlen (insbesondere angesichts der Vielzahl auf dem Markt befindlicher Branchenbücher), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Herausgeber einen Grundeintrag im eigenen Interesse kostenlos vornimmt, um so erst eine Grundlage zu eröffnen, seine Leistung von anderen Interessenten, die einen weitergehenden z.B werbewirksameren Eintrag wünschen, bezahlen zu lassen.

9

Im Ergebnis muss sich deshalb die Klägerin daran festhalten lassen, dass ein Vertrag über einen kostenlosen Grundeintrag zustandegekommen ist.

10

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 11 ZPO nicht vorliegen..

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO analog.

Peters