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§ 31 NKatSG - Kostenträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Katastrophenschutzbehörden tragen die Kosten des Katastrophenschutzes, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(2) Die öffentlichen und privaten Träger tragen die ihnen durch die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. Die Katastrophenschutzbehörden unterstützen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger durch Zuwendungen.

(3) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die privaten Träger von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 sowie an die Kommunen. Außerdem beschafft das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Fahrzeuge und Ausstattung für den Katastrophenschutz, die es für seine Aufgaben im Katastrophenschutz verwendet oder den privaten Trägern und Kommunen für deren Aufgaben im Katastrophenschutz sowie der Aufgabenerfüllung nach Weisung im Katastrophenschutz zur Verfügung stellt. Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes und außergewöhnlichen Ereignissen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Bekämpfung. In den nach § 27a Satz 4 bestimmten Bezirken trägt das Land die Kosten der Bekämpfung der Katastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite.

(4) Wenn bei einem außergewöhnlichen Ereignis Einheiten des Katastrophenschutzes angefordert werden, sind die Kosten für deren Einsatz von der anfordernden Stelle zu erstatten.