Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 31 NKatSGKostenträger

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

(1) Die Katastrophenschutzbehörden tragen die Kosten des Katastrophenschutzes, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(2) Die öffentlichen und privaten Träger tragen die ihnen durch die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. Die Katastrophenschutzbehörden unterstützen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger durch Zuwendungen.

(3) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger. Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Katastrophenbekämpfung.