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Art. 6 StudAkkStV - Stiftungsvermögen, Gebühren (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) 1Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Artikel 5) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder. 2Der Betrag wird von den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 3Der Zuschuss wird nur gewährt, soweit der Verwaltungsaufwand der Stiftung nicht durch Gebühren nach Absatz 4 gedeckt wird. 4Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans fällig.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

(4) 1Die Stiftung kann zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Gebührenordnung Gebühren für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 und nach Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 erheben. 2Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. 3Die §§ 3 bis 5, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Die Gebührenordnung wird vom Stiftungsrat unter Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.