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Abschnitt 6 ZILE 2023-RdErl - Teilintervention Basisdienstleistungen (Nummer 2.1.4)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2023)
Redaktionelle Abkürzung
ZILE 2023-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

6.1 Gegenstand der Förderung

6.1.1
Vorarbeiten (Analysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Erhebungen, Untersuchungen, Folgeabschätzungen usw.);

6.1.2
Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen der Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung durch den Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen dazu zählen (nicht abschließend):

  • Nah-/Grundversorgungeinrichtungen wie Dorf-/Nachbarschaftsläden, kleine Dienstleistungs- und Versorgungszentren mit Einzelhandel, Post, Bank,

  • RVZ (siehe Begriffsbestimmungen Nummer 1.4),

  • betreutes Wohnen,

  • Sozialstationen,

  • Jugendtreffs, soziokulturelle Zentren, Sportstätten,

  • Dienstleistungen zur Mobilität.

6.1.3
Sonstige Förderinhalte

6.1.3.1 Abweichend vom Ausschluss in Nummer 2.2 darf eine Förderung in Orten bis 25 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Einzelfall für RVZ erfolgen, sofern sich deren Zielsetzung und die beabsichtigten Wirkungen nahezu ausschließlich im umgebenden ländlichen Raum auswirken.

6.1.3.2 Der Grunderwerb (einschließlich Nebenkosten) von bebauten Grundstücken durch Gemeinde und Gemeindeverbände zur Realisierung von Vorhaben nach Nummer 6.1.2 darf mit maximal 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens gefördert werden.

6.1.3.3 Der Innenausbau sowie eine Umnutzung ist förderfähig, sofern es für die Funktion des Förderobjektes erforderlich ist.

6.1.3.4 Die gestalterische Anpassung an das Ortsbild ist verpflichtender Bestandteil bei der Umsetzung von Vorhaben nach Nummer 6.1.2.

6.1.3.5 Die gleichzeitige Antragstellung von Vorhaben der Nummer 6.1.1 mit Vorhaben der Nummer 6.1.2 ist zulässig. Unabhängig davon wird ein Vorhaben nach Nummer 6.1.1 immer nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet.

6.1.3.6 Zu den förderfähigen Ausgaben von Vorhaben an der Bausubstanz zählen auch die Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung oder der erstmaligen Wärmedämmung, die im Rahmen der geförderten Gewerke entstehen.

6.1.4
Förderausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind ergänzend zu Nummer 2.2

  1. a)

    Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem EEG 2023 oder dem KWKG 2023 gefördert Strom oder Wärme erzeugen,

  2. b)

    Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen (z. B. Krankenhäuser),

  3. c)

    Tagespflege-, Nachtpflege- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie ambulante Dienste,

  4. d)

    Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen,

  5. e)

    stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2,

  6. f)

    Investitionen in Wohnraum.

6.2 Begünstigte

6.2.1
Begünstigte sind

6.2.1.1
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie gemeinnützige juristische Personen.

6.2.1.2
natürliche Personen und Personengesellschaften sowie nicht in Nummer 6.2.1.1 genannte sonstige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,

6.2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind

6.2.2.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO). Dies gilt auch für andere Begünstigte, gegen die noch offene Rückforderungsansprüche bestehen;

6.2.2.2
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.

6.3 Zuwendungsvoraussetzungen

6.3.1 Für jedes Vorhaben ist ein Konzept zur Markt- und Standortanalyse einschließlich Bedarfs- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorzulegen. Für Vorhaben, die soziokulturelle Einrichtungen betreffen, ist nur eine Bedarfsanalyse vorzulegen.

Die Erstellung dieser Analysen oder Konzepte stellt keinen unzulässigen Vorhabenbeginn gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dar.

Die Analysen oder Konzepte können trotz eines negativen Ergebnisses, in dessen Folge das beabsichtigte investive Vorhaben nicht durchgeführt wird, gefördert werden. Unabhängig davon wird ein Vorhaben zu Vorarbeiten nach den Auswahlkriterien des beabsichtigten investiven Vorhabens bewertet. Die Analyse oder das Konzept kann auch von Banken, auch von der Bank, die das Vorhaben finanziert, der LWK oder geeigneten Dritten erstellt werden. Stellungnahmen der IHK, der HWK oder vergleichbarer berufsständischer Organisationen zur Analyse oder zum Konzept können mit vorgelegt werden.

Die Analyse oder das Konzept müssen inhaltlich mindestens

  • die Konkurrenzsituation mit ggf. bereits bestehenden, gleichartigen Einrichtungen in einem der Funktion der Einrichtung entsprechenden räumlichen Umfeld - mindestens der angrenzenden Nachbarorte - untersuchen und belegen, dass der Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist,

  • Aussagen zur Zahl der geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätze unter Beachtung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern treffen. Sofern eine Einrichtung bereits besteht, muss die Anzahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter getrennt nach Geschlechtern aufgelistet werden,

  • die Wirtschaftlichkeit durch Aussagen zur Nachhaltigkeit und zur Gewinnerwartung des Vorhabens belegen. Die Gewinnerwartung kann in den ersten Jahren auch negativ sein. Entscheidend sind die langfristige Perspektive und die Deckung des Verlustes durch vorhandene Eigenmittel. Bei nicht auf Gewinnerzielung ausgelegten Vorhaben von gemeinnützigen Einrichtungen, vor allem der Begünstigten nach Nummer 6.2.1, wird der Wirtschaftlichkeit durch kostendeckendes Betreiben der Einrichtung Rechnung getragen. Begünstigte nach Nummer 6.2.1 können die Einrichtung auch dauerhaft bezuschussen, sofern damit die Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung gesichert wird.

    Liegt keine wirtschaftliche Nutzungs- oder Verwertungsabsicht oder keine wirtschaftliche Veränderung im Zusammenhang mit der Erhaltung einer bestehenden Einrichtung vor, ist keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erforderlich. Dies ist detailliert zu begründen.

Die Bewilligungsbehörde muss den Bedarf für die Einrichtung anhand der Angaben förmlich in einem Vermerk vor der Bewilligung bestätigen.

6.3.2 Eine Ansiedlung von Großunternehmen z. B. im Einzelhandel ist in den nach Nummer 6.1 geförderten Strukturen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Filialisten sowie rechtlich selbstständige Franchisenehmer, die sich in ihren unternehmerischen Entscheidungen an die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Franchisegeber halten müssen.

Von der vorstehenden Regelung ausgenommen sind Begünstigte nach Nummer 6.2.1.1.

6.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

6.4.2 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen gelten die folgenden Regelungen:

6.4.2.1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Gemeindeverbände als Begünstigte nach Nummer 6.2.1.1 bestimmt die Höhe der Zuwendung, die gestaffelt anhand der Abweichung vom Landesdurchschnitt in der jeweiligen Vergleichsgruppe von der über drei Jahre gemittelten Steuereinnahmekraft festgelegt wird. Grundlage bilden die Daten des LSN aus der Veröffentlichung "Gemeindeergebnisse der Finanzstatistik".

6.4.2.2 Der Fördersatz für Gemeinden und Gemeindeverbände entspricht der Abweichung von der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft und ergibt sich aus folgender Übersicht:

Abweichung von der SteuereinnahmekraftZuschusshöhe
15 % über Durchschnitt45 %
Durchschnitt55 %
15 % unter Durchschnitt65 %

Davon abweichend gilt anstelle des Fördersatzes von 65 % befristet bis zum 31. 12. 2023 ein Fördersatz von 80 %.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Fördersätzen entsprechend ihrer Abweichung von der Steuereinnahmekraft wird jährlich anhand der vom LSN aktualisierten Daten fortgeschrieben. Für Landkreise erfolgt die Einstufung anhand der Umlagekraftmesszahl.

Für die Zuordnung zum jeweiligen Fördersatz ist das Antragseingangsdatum des Vorhabens maßgebend.

6.4.2.3 Der Fördersatz beträgt bei den Begünstigten

  • nach Nummer 6.2.1.1 für die gemeinnützigen juristischen Personen 65 %,

  • nach Nummer 6.2.1.2 45 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des/der Begünstigten; sie soll ihr oder ihm vielmehr einen Anreiz bieten, Vorhaben im Interesse der Ziele dieser Richtlinien und entsprechend dem Zuwendungszweck durchzuführen. Auf die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird deshalb bei der Bemessung der Zuwendung regelmäßig verzichtet.

6.4.2.4 Die Fördersätze für Vorhaben, die der Umsetzung und damit der beschriebenen Zielerreichung eines regionalen Entwicklungskonzeptes nach LEADER dienen, können um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

6.4.2.5 Sofern die Höchstzuwendung nach Nummer 6.4.4 einen geringeren Fördersatz bewirkt, wird dieser bei der Bewilligung verwendet.

6.4.2.6 Bei der Festsetzung der Zuwendung können eigene Arbeitsleistungen der Begünstigten nach Nummer 6.2.1.1 mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden einbezogen werden. 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, werden bei der Bemessung der Zuwendung für investive Vorhaben berücksichtigt.

Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Eigene oder unentgeltlich erbrachte Eigenleistungen sind als Kofinanzierung von EU-Mitteln ausgeschlossen.

6.4.3 Abweichend von der VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO werden Vorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 10 000 EUR nicht gefördert.

6.4.4 Für Begünstigte nach Nummer 6.2.1.1 beträgt der Zuschuss höchstens 500 000 EUR je Vorhaben und höchstens 200 000 EUR Zuschuss für Begünstigte nach Nummer 6.2.1.2.

Gefördert werden Vorhaben mit förderfähigen Nettokosten bis zu 2 Mio. EUR.

6.4.5 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage und nach den Vorschriften der AGVO und hier im Besonderen Artikel 55 oder 56 AGVO und ist mit dem Binnenmarkt i. S. des Artikels 107 AEUV vereinbar und von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 AEUV freigestellt, siehe Anmeldung des Bundes unter Beihilfenummer SA.63295 (2021/XA).

Nach diesen Förderrichtlinien gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Vorhaben unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Zuwendungen von Samtgemeinden und/oder von Gemeindeverbänden an die Gemeinde zur Finanzierung von Ausgaben der Vorhaben können auf den Eigenanteil angerechnet werden.

6.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.5.1 Kleinstunternehmen, deren Vorhaben nach der Teilintervention Nummer 2.1.5 (Kleinstunternehmen der Grundversorgung) förderfähig sind, dürfen nicht nach dieser Teilintervention gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 184)