Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 26.02.2021, Az.: 6 B 1500/20

Auflösung; aufschiebende Wirkung; Auslegung; Direktzahlungen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; landwirtschaftliche Tätigkeit; Sanktion; Verwaltungssanktionen für die Folgejahre; Widerspruch; Direktzahlungen und Niedersächsische und Bremer Agrarumwelt- maßnahmen, Verwaltungssanktionen, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Zur Beteiligtenfähigkeit einer im Verwaltungsverfahren aufgelösten GbR; Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen festgesetzte Verwaltungssanktionen für die Folgejahre

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
26.02.2021
Aktenzeichen
6 B 1500/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 12294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2021:0226.6B1500.20.00

[Gründe]

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Herr F. und dessen Sohn Herr G.. Die Antragstellerin wurde laut Gesellschaftsvertrag zum 01. Mai 2017 gegründet. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Landwirtschaft mit Grünlandbewirtschaftung nach den Vorgaben des ökologischen Landbaus sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. November 2017 mit, dass die Neugründung erfolgt sei, weil ihre Flächen extensiv geerntetes Grünland seien, die Ökoprämie beantragt worden sei ("finanzieller Mehrertrag") und der potentielle Hofnachfolger zunächst eine Teilverantwortung übernehmen solle.

Herr F. betreibt daneben noch einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer mit Ackerbau und Milchviehhaltung.

Die Antragstellerin beantragte in den Jahren 2017 und 2018 Direktzahlungen bei der Antragsgegnerin. Für die Jahre 2017 und 2018 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin insgesamt Direktzahlungen in Höhe von 23.676,25 Euro (= 11.890,26 Euro + 11.785,99 Euro). Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Basisprämie in Höhe von 6.857,75 Euro, eine Umverteilungsprämie in Höhe von 1.710,37 Euro, eine Greeningprämie in Höhe von 3.188,06 Euro sowie eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL in Höhe von 134,08 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 11.890,26 Euro. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Basisprämie in Höhe von 6.716,24 Euro, eine Umverteilungsprämie in Höhe von 1.732,18 Euro, eine Greeningprämie in Höhe von 3.202,03 Euro sowie eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL in Höhe von 135,54 Euro, mithin einen Betrag von 11.785,99 Euro.

Am 15. Mai 2017 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Teilnahme an den Niedersächsischen / Bremer Agrarumweltmaßnahmen 2017 (NiB-AUM 2017), und zwar auf Teilnahme an der Fördermaßnahme BV 1 (Ökologischer Landbau). Die Grundbewilligung dafür sprach die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 für eine maximale Fläche von 37,2599 ha und eine jährliche Zuwendung von höchstens 15.615,74 Euro aus. Die Bewilligung wurde für den Verpflichtungszeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 ausgesprochen.

Für 2018 hatte die Beklagte am 14. März 2019 eine Auszahlungsmitteilung über 15.615,74 Euro erteilt.

Am 03. April 2019 beantragte die Antragstellerin erneut Direktzahlungen bei der Antragsgegnerin.

Am 04. und 05. September 2019 fand wegen der Teilnahme der Antragstellerin an den NiB AUM 2017 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Diesbezüglich vermerkte die Antragsgegnerin am 09. September 2019, dass Herr F. während der Kontrolle geäußert habe, dass die Antragstellerin während der Sommermonate Rinder bzw. Mutterkühe aus seinem Betreib in Pension nehme. Dieses sei der Kontrollstelle bekannt und könne im Inspektionsbericht eingesehen werden. Die Tiere seien am 03. Mai 2019 ausgetrieben worden. Die hätten für etwa vier Wochen auf Schlag H. gegrast und seien dann auf den Schlag I. umgetrieben worden. Anschließend seien sie wieder auf den Schlag H. getrieben worden und am 04. September 2019 hätten die Rinder den Betrieb der Antragstellerin wieder verlassen.

Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 unter Bezugnahme auf die Teilnahme an der NiB-AUM 2017, Maßnahme BV1 - ökologische Anbauverfahren, dazu an, ob die Schläge von ihr oder Herrn F. bewirtschaftet worden seien. Herr F. antwortete mit Schreiben vom 29. Oktober 2019, dass sein Einzelbetrieb die Fläche der Antragstellerin kostenlos habe abweiden dürfen. Die weidenden Tiere seien nicht bei der HI-Tier umgemeldet worden. Dies solle ab dem Jahr 2020 ordnungsgemäß durchgeführt werden. Das gesamte Futter der Antragstellerin werde an seinen Einzelbetrieb verkauft.

Daraufhin hörte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07. November 2019 unter Bezugnahme auf den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2019 die Antragstellerin zu der Absicht an, die Schläge I. und H. mit Sanktionen auf 0,0000 ha zu kürzen, weil auf diesen Flächen eine Beweidung durch den Betrieb des Herrn J. stattgefunden habe. Sie solle für die Jahre 2017 bis 2019 geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergebe, dass das gesamte geerntete Futter an den Betrieb des Herrn F. verkauft worden sei. Hierauf reagierte Herr F. mit einem am 12. November 2019 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben, legte Unterlagen vor und teilte mit, dass bisher nie beanstandet worden sei, dass die Tiere nicht in der HI-Tier umgemeldet worden seien. Zudem legte er eine Vereinbarung zwischen seinem Einzelbetrieb und der Antragstellerin vom 01. November 2019 vor, wonach ab 2020 ein Teil der Rinder auf der Fläche der Antragstellerin grasen dürfe und das Beweiden und der Wert des Aufwuchses zum Jahresende in Rechnung gestellt werden solle.

Mit Schreiben vom 21. November 2019 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu an, den Antrag auf Auszahlungen von Direktzahlungen 2019 abzulehnen sowie die Sammelanträge für die Antragsjahre 2017 und 2018 abzulehnen, die Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2017 und 13. Dezember 2018 zurückzunehmen und die gewährten Beihilfen zurückzufordern. Die bisherigen Einlassungen und vorgelegten Unterlagen könnten die eigenständige Bewirtschaftung der in den Jahren 2017 bis 2019 angegeben Schläge durch die Antragstellerin nicht belegen. Hierauf reagierte Herr F. für die Antragstellerin und reichte im Dezember 2019 weitere Unterlagen ein, aus denen sich die eigenständige Bewirtschaftung der Flächen ergeben sollte. Im Nachgang legte Herr F. auf weitere Nachfrage der Antragsgegnerin im Februar und März 2020 weitere Unterlagen vor.

Am 16. April 2020 beantragte die Antragstellerin erneut Direktzahlungen bei der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte Herr F. der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin zum 01. Mai 2020 aufgelöst worden sei und der Agrarantrag am heutigen Tage zurückgenommen worden sei. Die gesamten Flächen sollten seinem Betrieb übertragen werden. Er übermittelte einen Ausdruck von der Internetseite der Zentralen InVeKos Datenbank (ZID) vom 20. Mai 2020, aus dem sich die Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Betrieb der Antragstellerin zu seinem Einzelbetrieb hin zum 01. April 2020 ergibt. Ferner übermittelte er die Kopie eines an die Antragsgegnerin gerichteten Schreibens vom 20. Mai 2020, wonach er für die Antragstellerin den Sammelantrag vom 16. April 2020 "komplett" zurücknehme.

Mit Bescheid vom 09. Juni 2020 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut zu der Absicht an, die Bewilligungsbescheide vom 27. Dezember 2017 und 13. Dezember 2018 aufzuheben, die Sammelanträge Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen für die Jahre 2017 bis 2018 abzulehnen und die geleisteten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Darüber hinaus hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu an, sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verwaltungssanktionen für die Folgejahre zu belegen.

Nach einem nicht datierten Vermerk verzichtete die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Direktzahlungen für das Jahr 2019 auf eine weitere Anhörung, weil die Antragstellerin bereits im Vorfeld mehrfach angehört worden sei.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2020 lehnte die Antragsgegnern den Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen für das Jahr 2019 ab und belegte die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verwaltungssanktionen für die Folgejahre in Höhe von 6.609,60 Euro für die Basisprämie und in Höhe von 1.764,20 Euro für die Umverteilungsprämie. Sie ordnete das Vorverfahren an. Zur Begründung führte sie an, dass die drei als Nachweise für die eigenständige Bewirtschaftung der Flächen vorgelegten Belege nicht geeignet seien, um die die eigenständige Bewirtschaftung der Flächen im Jahr 2019 nachzuweisen.

Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2020 hob die Antragsgegnerin die Bewilligungsbescheide zu den Direktzahlungen vom 27. Dezember 2017 und vom 13. Dezember 2018 auf und lehnte die Sammelanträge Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen für die Jahre 2017 bis 2018 ab. Gleichzeitig forderte sie die gewährten Direktzahlungen für die Antragsjahre 2017 bis 2018 zurück, insgesamt einen Betrag von 23.676,25 Euro zuzüglich Zinsen. Des Weiteren belegte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verwaltungssanktionen für die Folgejahre, und zwar in Höhe von 6.926,13 Euro für die Basisprämie 2017, in Höhe von 1.734,45 € für die Umverteilungsprämie 2017, in Höhe von 6.794,79 € für die Basisprämie 2018 sowie in Höhe von 1.756,99 € für die Umverteilungsprämie 2018. Sie ordnete das Vorverfahren an und belegte die Antragstellerin darüber hinaus mit den Kosten des Verfahrens in Höhe von 2.367,62 €. Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Einlassungen und vorgelegten Belege nicht geeignet seien, den Nachweis für die eigenständige Bewirtschaftung der Flächen in den Jahren 2017 und 2018 nachzuweisen.

Die Verhängung der Verwaltungssanktionen begründete die Antragsgegnerin in beiden Bescheiden wie folgt:

Alle Flächen seien mit Sanktionen auf 0,000 ha zu kürzen. Weil die Flächenabweichungen 100 % betrögen, seien jeweils Verwaltungssanktionen für das Folgejahr zu verhängen. Diese Verwaltungssanktionen würden mit weiteren zukünftigen Auszahlungen der drei folgenden Kalenderjahre aufgerechnet. Eine aktive Zahlung dieses Betrages müsse durch die Antragstellerin nicht erfolgen. Im öffentlichen Interesse werde die sofortige Vollziehung dieser mehrjährigen Sanktion angeordnet. Sei eine vollständige Aufrechnung nicht bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr der Feststellung möglich, werde der (Rest-)Betrag annulliert.

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragsgegnerin in beiden Bescheiden aus, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wegen der Vorgaben im unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht gegeben sei. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nummer 2988/95 dienten Sanktionen der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und sie müssten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Diesem Ziel stehe es jedoch entgegen, wenn die tatsächliche Umsetzung der Sanktion durch nationale Verfahrensvorschriften verhindert werde, gerade wenn, wie hier, lediglich eine Frist von drei Jahren existiere, in denen eine Verrechnung zugelassen sei. Allein durch Zeitablauf würde ansonsten die Wirksamkeit der Sanktion wegen des nationalen Verfahrensrechts unterlaufen werden, was mit dem Ziel der Sanktion unvereinbar sei. Zusätzlich bestehe auch ein fiskalisches Interesse an dem Vollzug der Verrechnung von mehrjährigen Sanktionen. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass im Falle eines Obsiegens des Antragstellers die verrechneten Beträge wieder ausgezahlt werden könnten. Des Weiteren stelle die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch das mildeste Mittel dar, weil der Antragsteller bei einer dreijährigen Nichtzahlung weitaus größer belastet sei. Insgesamt überwiege daher das öffentliche Interesse, weil die Ziele des Gemeinschaftsrechts dem individuellen vorläufigen Rechtsschutzbedürfnis vorgingen.

Mit Schreiben vom 02. Juli 2020, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 03. Juli 2020, legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 29. Juni 2020 ein.

Mit Bescheid vom 07. September 2020 setzte die Antragsgegnerin auf Basis ihres Bewilligungsbescheides in der derzeit gültigen Fassung und auf Grundlage der Angaben im Auszahlungsantrag die Auszahlung für 2018 auf einen Betrag in Höhe von -15.615,74 Euro fest. Der Bewilligungsbescheid zu der Fördermaßnahme in der aktuell gültigen Fassung werde insoweit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und die maximale förderfähige Fläche auf 0,00 ha festgesetzt. Die Antragsgegnerin ordnete das Vorverfahren an.

Mit weiterem Bescheid vom 07. September 2020 setzte die Antragsgegnerin auf Basis ihres Bewilligungsbescheides in der derzeit gültigen Fassung und auf Grundlage der Angaben im Auszahlungsantrag die Auszahlung für 2019 auf einen Betrag in Höhe von 0,00 Euro fest. Der Bewilligungsbescheid werde mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und die maximale vorläufige Fläche auf 0,000 ha festgesetzt. Auch hier ordnete die Antragsgegnerin das Vorverfahren an.

Mit von der Antragsgegnerin als Rücknahme- und Rückforderungsbescheid bezeichneten Bescheid vom 07. September 2020 nahm sie ihren Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2017 über die Gewährung von Zuwendungen für die NiB-AUM, Maßnahme BV1 - ökologische Anbauverfahren, in der derzeit gültigen Fassung zurück. Ebenso nahm sie die Auszahlungsmitteilung vom 14. März 2019 für das Jahr 2018 zurück, wodurch sich eine Überzahlung in Höhe von 15.615,74 Euro ergebe. Den Auszahlungsantrag vom 03. April 2019 lehnte sie ab. Der Rückforderungsbetrag sei in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit er nicht am 11. Oktober 2020 auf dem Konto des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eingegangen sei. Darüber hinaus belegte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verwaltungssanktionen in Höhe von 30.031,48 Euro für die Folgejahre. Die Antragsgegnerin belegte die Antragstellerin noch mit den Kosten des Verfahrens und ordnete das Vorverfahren an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der bisherigen Einlassungen sowie eingereichten Unterlagen die eigenständige Bewirtschaftung der in den Jahren 2017 bis 2019 angegebenen Schläge durch die Antragstellerin nicht belegt worden sei. Die Flächen seien mit Sanktion auf 0,000 ha zu kürzen. Die sanktionsrelevante Abweichung betrage 100 %. Bei einer Abweichung von mehr als 30 % werde der Antrag abgelehnt. Liege die festgestellte Differenz über 50 %, so werde der Zuwendungsempfänger ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrages, der der Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche entspreche, von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen. Die Berechnung des Ausschlusses erfolge gemäß Artikel. 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 640/2014. Die Kürzung entspreche der zu Unrecht beantragten Beihilfe und es ergebe sich ein Betrag von 30.031,48 Euro. Diese Verwaltungssanktionen würden mit weiteren zukünftigen Auszahlung der folgenden drei Kalenderjahre aufgerechnet. Eine aktive Einzahlung dieses Betrages durch die Antragstellerin müsse nicht erfolgen. Hinsichtlich dieser mehrjährigen Sanktion werde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet. Sei eine vollständige Aufrechnung nicht bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Jahr der Feststellung möglich, werde der (Rest-) Betrag annulliert.

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederholte sie ihre Ausführungen zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltungssanktionen für die Folgejahre aus den Bescheiden vom 29. Juni 2020.

Mit Schreiben vom 11. September 2020, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 16. September 2020, und unter Bezugnahme auf den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07. September 2020 zeigte das Niedersächsische Landvolk die Vertretung der Antragstellerin an. Es verwies für sie darauf, dass wegen der Direktzahlungen bereits ein Widerspruchsverfahren anhängig sei, und fügte die hierfür erteilte Vollmacht bei. Es führte für die Antragstellerin weiter aus: Der Widerspruch werde zunächst zur Fristwahrung eingelegt. Die Verfahrensbevollmächtigten würden die Angelegenheit noch ausführlich mit den Gesellschaftern der Antragstellerin besprechen müssen und bäten hierfür um eine Frist bis Ende Oktober 2020. Mit Schreiben vom 23. September 2020 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Widerspruchs vom 11. September 2020.

Mit Schreiben vom 07. Oktober 2020, Eingang bei der Antragsgegnerin am selben Tag, und unter Bezugnahme auf den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07. September 2020 zeigte der auch im gerichtlichen Verfahren bestellte Prozessbevollmächtigte die Vertretung der Antragstellerin an und erhob "rein vorsorglich und noch einmal ausdrücklich" Widerspruch gegen den Bescheid vom 07. September 2020.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat am 07. Oktober 2020 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie führt aus, dass sie mit Wirkung zum 30. April 2020 aufgelöst worden sei und seit dem "nur noch" als Auseinandersetzungsgesellschaft existiere. Das Konto sei mit Wirkung zum 31. Oktober 2020 aufgelöst worden. Das Nutzungsrecht an den Flächen, die ihr von ihrem Gesellschafter zur Verfügung gestellt worden waren, sei mit Auflösung erloschen. Diese Flächen würden seit Mai 2020 wieder von einem ihrer Gesellschafter allein bewirtschaftet. Die ihr überlassenen Zahlungsansprüche seien wieder an den Einzelbetrieb ihres Gesellschafters übertragen worden. Ihre ehemaligen Zahlungsansprüche seien zwischenzeitlich in die nationale Reserve eingezogen worden.

In der Sache führt die Antragstellerin aus, dass sie die Flächen, für die sie in den Jahren 2017 bis 2019 Direktzahlungen beantragt habe, selbst bewirtschaftet habe. Ob und wann sie Rechnungen gestellt habe, sei in den europäischen und nationalen Regelungen für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde, nicht festgelegt. Sie habe die Mindesttätigkeit ausgeübt und den Aufwuchs mindestens einmal im Jahr gemäht und abgefahren, um die Tiere des Einzelbetriebes ihres Gesellschafters zu versorgen. Sie sei aktive Betriebsinhaberin. Deswegen seien die darauf basierenden Sanktionen und deren sofortige Vollziehbarkeit rechtswidrig.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 02. Juli 2020 erhobenen Widerspruchs gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin zu den Direktzahlungen 2017 und 2018 vom 29. Juni 2020 wiederherzustellen,

die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 11. September 2020 erhobenen Widerspruchs gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2020 wiederherzustellen, sowie

die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 02. Juli 2020 erhobenen Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin zu den Direktzahlungen 2019 vom 29. Juni 2020 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus den Bescheiden und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine eigenständige Bewirtschaftung der mit den Sammelanträgen gemeldeten Flächen durch die Antragstellerin in den Jahren 2017 bis 2019 nicht erfolgt sei. Daher seien die Flächen nicht beihilfefähig, infolgedessen seien keine Beihilfen zu gewähren und Sanktionen zu verhängen. Aufgrund der Höhe der Flächenabweichungen seien auch Sanktionen für die Folgejahre zu verhängen gewesen. Weiterhin werde der Antragstellerin vorgeworfen, dass die Bedingungen für den Erhalt zusätzlicher Mittel aus der Umverteilungsprämie künstlich geschaffen worden seien. Als einziger Grund für ihre Gründung sei der finanzielle Mehrertrag aus einer zusätzlichen Umverteilungsprämie festgestellt worden. Es liege somit ein Umgehungstatbestand mit der Folge vor, dass keine Direktzahlungen gewährt werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltungssanktionen sei unter Beachtung des allgemeinen Ziels des wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union geboten. Allein durch Zeitablauf könnte im Falle eines Widerspruches die Wirksamkeit der Verwaltungssanktion wegen der aufschiebenden Wirkung im nationalen Verfahrensrecht unterlaufen werden, weil eine Einziehung nach Ablauf der drei Jahre nicht mehr zulässig wäre. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre auch eine sofortige Aufrechnung der Verwaltungssanktion möglich. Zusätzlich bestehe auch ein fiskalisches Interesse an dem Vollzug der Einziehung des offenen Verwaltungssanktionsbetrages. Das Interesse der Antragstellerin am Bestand der aufschiebenden Wirkung vermöge demgegenüber nicht zu überwiegen, weil sich für sie durch die Bescheide keine endgültigen Nachteile ergäben. Der Restbetrag der Sanktionen für die Folgejahre würde annulliert, wenn die Antragstellerin in den Jahren 2021 und 2022 keine Sammelanträge stellen würde, wovon aufgrund der Auflösung der Antragstellerin auszugehen sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Beiakten 001 bis 003, Bezug genommen.

II.

Die Eilanträge sind gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2020 und gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07. September 2020 begehrt, soweit sich diese Widersprüche gegen die in diesen Bescheiden festgelegten und für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungssanktionen für die Folgejahre richtet. Die Antragstellerin macht lediglich zu dieser - aus ihrer Sicht - rechtswidrigen Festlegung der Verwaltungssanktionen für die Folgejahre Ausführungen und auch der von ihr benannte Streitwert für das Eilverfahren bemisst sich nur nach der Summe der festgelegten Sanktionen.

So verstanden sind die Eilanträge zulässig.

Die Antragstellerin ist trotz ihrer Auflösung beteiligtenfähig. Gemäß § 61 Nummer 2 VwGO sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, beteiligtenfähig. Danach ist die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig. Hieran ändert ihre durch die Beendigungsvereinbarung vom 30. April 2020 nachgewiesene Auflösung zum Ablauf des 30. April 2020 nichts. Denn nach § 730 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie die Antragstellerin - für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (Nds. OVG, Urteil vom 22.12.2014 - 10 LC 65/13 -, juris, Rn. 27). Für das gerichtliche Eilverfahren gilt die Antragstellerin als fortbestehend. Dabei handelt es sich um eine schwebende Auseinandersetzung um Verbindlichkeiten der Antragstellerin, obwohl sich diese zum Ablauf des 30. April 2020 aufgelöst hatte. Denn die Auflösung der Antragstellerin erfolgte erst nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, für welches sie ohne jeden Zweifel als noch fortbestehend gilt. Aber auch für das sich anschließende Widerspruchsverfahren und das hiermit in Zusammenhang stehende Eilverfahren gilt die Antragstellerin als fortbestehend, weil sie sich anderenfalls durch Auflösung und Liquidation noch während des Verwaltungsverfahrens nicht nur den Verwaltungssanktionen für die Folgejahre sondern auch den möglicherweise berechtigten Rückforderungen von bereits geleisteten Direktzahlungen hätte entziehen können. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 730 Absatz 2 Satz 1 BGB.

Die Antragstellerin ist prozessfähig. Das Eilverfahren wird durch ihre beiden gesetzlichen Vertreter geführt. Die Vertretung der Antragstellerin durch beide Gesellschafter ist notwendig. Denn nach § 730 Absatz 2 Satz 2 BGB erlischt die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Letzteres ist hier mangels anderweitiger Regelung in der Beendigungsvereinbarung vom 20. April 2020 der Fall. Der zweite Gesellschafter der Antragstellerin, Herr G., hat der Stellung der Eilanträge durch den Gesellschafter Herrn F. zugestimmt.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 02. Juni 2020 gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2020 und des - vom Gericht und der Antragsgegnerin als solchen verstandenen - Widerspruchs vom 11. September 2020 gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07. September 2020 sind statthaft. Sie richten sich gegen die in diesen Bescheiden getroffenen Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Verwaltungssanktionen für die Folgejahre. Gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung nur im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Antragsgegnerin hat in den beiden Bescheiden vom 29. Juni 2020 sowie in dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07. September 2020 den Sofortvollzug nur für die von ihr festgelegten Verwaltungssanktionen für die Folgejahre angeordnet.

In der Sache haben die Anträge keinen Erfolg.

Die Anordnungen der sofortigen Vollziehung in den beiden Bescheiden vom 29. Juni 2020 und in dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07. September 2020 sind formell rechtmäßig. Nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das hat den Zweck, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen führt und sorgfältig prüft, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse erfordert, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die von ihr festgesetzten Sanktionen ohne deren sofortige Vollziehbarkeit nicht innerhalb der geltenden 3-Jahresfrist verrechnet werden könnten und die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts anderenfalls nicht möglich wäre. Hingegen könnten verrechnete Beträge im Falle eines Obsiegens ausgezahlt werden. Diese Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO. Sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich vollständig überzeugt, ist keine Frage des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht vor.

Nach § 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Das ist dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen des § 80 Absatz 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Überprüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als nicht rechtmäßig darstellt, da an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt werden kann. Andererseits ist das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung dann anzunehmen, wenn sich diese mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache respektive die Rechtmäßigkeit angegriffener behördlicher Maßnahmen offen, insbesondere wenn aufgrund besonderer Dringlichkeit oder Komplexität der Rechtsfragen keine verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten vorgenommen werden kann, bleiben die gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der mit einer aufschiebenden Wirkung einerseits bzw. deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 7 VR 1.10 -, juris, Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten der Widersprüche gegen die verhängten Verwaltungssanktionen für die Folgejahre in den beiden Bescheiden vom 29. Juni 2020 und in dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07. September 2020 sind offen. Denn um die materielle Rechtmäßigkeit der verhängten Verwaltungssanktionen für die Folgejahre beurteilen zu können, kommt es - wie die Beteiligten allein ausführen - nicht nur darauf an, ob die in Streit stehende Bewirtschaftung der Flächen durch den Betrieb der Antragstellerin oder den Einzelbetrieb ihres Gesellschafters Herrn F. erfolgt ist. Neben dieser tatsächlichen Frage, wären in dem Eilverfahren ebenso die rechtlichen Fragen, ob die Verwaltungssanktionen dem Grunde sowie der Höhe nach zu Recht verhängt worden sind, obwohl die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bereits aufgelöst worden war und nur noch als Auseinandersetzungsgesellschaft existierte, zu klären. Dies übersteigt unter Beachtung der Dringlichkeit den zumutbaren Aufwand einer im Eilverfahren verlässlichen Klärung, wenn auch anhand einer summarischen Prüfung.

Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der mit einer aufschiebenden Wirkung einerseits bzw. deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es besteht kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2020 und gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 07. September 2020 in Bezug auf die darin verhängten Verwaltungssanktionen für die Folgejahre. Die Sanktionen sind von der Antragsgegnerin zwar festgesetzt worden, jedoch müssen diese, worauf die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden hingewiesen hatte, nicht von der Antragstellerin gezahlt werden. Vielmehr würden diese "nur" mit weiteren zu gewährenden Beihilfen verrechnet werden, und zwar nur mit zukünftigen. Denn eine Verrechnung hat die Antragsgegnerin bisher nicht vorgenommen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dies zukünftig, jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, geschehen könnte. Denn die Antragstellerin hat sich zum Ablauf des 30. April 2020 aufgelöst und ihren Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zurückgenommen. Aus diesem Grund belasten sie die Verwaltungssanktionen für die Folgejahre jedenfalls wirtschaftlich nicht, ihr entsteht derzeit kein spürbarer finanzieller Nachteil, der durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche zunächst ausgeglichen werden könnte. Aus diesem Grunde ist es ihr zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Gründe, weshalb dies nicht der Fall sein soll, hat die Antragstellerin auch auf den gerichtlichen Hinweis, dass das Eilverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird, nicht dargetan.

Zu einer anderen Beurteilung führt nicht der Umstand, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat, obwohl der Gesellschafter Herr F. ihr am 20. Mai 2020 mitgeteilt hatte, dass die Antragstellerin zum 01. Mai 2020 aufgelöst worden sei. Zum Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses der Bescheide, in denen sie auch die sofortige Vollziehung der festgelegten Verwaltungssanktionen für die Folgejahre angeordnet hatte, hatte die Antragsgegnerin keine verlässlichen Unterlagen darüber, dass die Antragstellerin sich rechtlich bindend zum Ablauf des 30. April 2020 aufgelöst hatte und damit in den Folgejahren keine Sammelanträge mehr würde stellen können. Der Antragsgegnerin lag vor Erlass ihrer Bescheide lediglich eine Erklärung eines der beiden Gesellschafter der Antragstellerin vor, nicht jedoch die Beendigungsvereinbarung, die erst im gerichtlichen Eilverfahren von der Antragstellerin vorgelegt wurde. Auch der Ausdruck über die Übertragung von Zahlungsansprüchen belegt die Auflösung der Antragstellerin nicht. Damit war die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses der Bescheide aus Sicht der Antragsgegnerin noch geboten, weil die Stellung weiterer Sammelanträge durch die Antragstellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden konnte. Auf diesen Zeitpunkt kommt es maßgeblich an. Deswegen ist es für die Entscheidung ohne Belang, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere geht. Daher ist auch nicht der Frage nachzugehen, ob sich die Festlegung der Verwaltungssanktionen erledigt hat, weil aufgrund der im gerichtlichen Verfahren nachgewiesenen Auflösung der Antragstellerin die Stellung weiterer Sammelanträge in den Folgejahren nicht (mehr) zulässig sein dürfte. Denn hinsichtlich der Stellung weiterer Sammelanträge dürfte die Antragstellerin nicht als fortbestehend im Sinne des § 730 Absatz 2 Satz 1 BGB gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Danach trägt der unterlegene Teil die Kosten des Verfahrens. Das ist die Antragstellerin.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Danach beträgt der Streitwert 27.808,82 Euro. Dieser Betrag entspricht der Hälfte des Betrages der festgelegten Verwaltungssanktionen für die Folgejahre in Höhe von insgesamt 55.617,64 Euro, wie er sich aus der Tabelle ergibt:

JahrBasisprämieUmverteilungsprämieAUMSumme
20196.609,60 €1.764,20 €15.015,74 €23.389,54 €
20186.794,79 €1.756,99 €15.015,74 €23.567,52 €
20176.926,13 €1.734,45 €8.660,58 €
Gesamtsumme55.617,64 €