Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.02.2021, Az.: 6 A 867/19

Feststellung ; Ackerstatus

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
03.02.2021
Aktenzeichen
6 A 867/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 14056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2021:0203.6A867.19.00

[Tatbestand]

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwei von der Klägerin bewirtschaftete Flächen als Dauergrünland zu bewerten sind und ob das Pflügen der Flächen einer Genehmigung bedarf.

Die Klägerin betreibt Landwirtschaft und bewirtschaftet unter anderem den Schlag I. mit der Bezeichnung "J. auf dem Feldblock DENILI H. zu einer Größe von 1,4158 und den Schlag L. mit der Bezeichnung "J." auf dem Feldblock DENILI K. zu einer Größe von 2,6127 ha.

Mit Sammelantrag vom 09.05.2018 beantragte die Klägerin Direktzahlungen. Sie gab in der Anlage 1a (Grundinformationen zum Schlag 2018) für die zwei Schläge jeweils den Kulturcode 452 (Mähweiden) an und trug in das Feld "Status Grünland" jeweils die Abkürzung "DGL" für Dauergrünland ein.

Für die zwei Schläge füllte sie auch die Anlage 8 (Mitteilung zu Feldblöcken bzw. Schlägen mit fehlerhaftem Grünlandstatus 2018) aus und machte jeweils in den folgenden Feldern folgende Angaben:

- Status des Schlages nach Ansicht des Antragstellers: pDGL18 (= potentielles Dauergrünland mit Ansaatjahr),

- Fehlerart: gepflügt seit letzter Antragstellung,

- Bemerkungen: Fläche wurde Ende 2017 umgepflügt und im Jahr 2018 mit Gras wieder angesät.

Am 11.06.2018 ging bei der Beklagten eine Erklärung der Klägerin vom 06.06.2018 ein. Danach habe sie in der Zeit vom 16.05.2013 bis zum 28.12.2017 die Schläge I. und L. umgepflügt. Sie reichte folgende Belege zur Akte:

- Kopie einer Rechnung der M. eG vom 24.04.2018 auf der die Position "Grassaat Meiners Q Moor S 5, Menge 300 kg" zu einem Gesamtpreis von brutto 946,95 Euro markiert ist,

- Kopie einer Rechnung der N. vom 27.11.2017, auf der die Position "Pflügen ohne Packer, Menge 4,16 ha, Datum 17.11.17" zu einem Gesamtpreis von netto 311,63 Euro markiert ist.

Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit dem Betreff "Mitteilung zu Ihrer Anzeige des Umpflügens von Dauergrünland, Ihre Anlage 8 vom 15.05.2018" unter der Überschrift "Begründung" mit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, den Nachweis des Umpflügens zu führen. An die Qualität der Nachweise seien hohe Anforderungen zu stellen, sie müssten das Pflügen der betroffenen Fläche im genannten Zeitraum zweifelsfrei belegen können. Betriebliche Aufzeichnungen, zu denen auch Rechnungen zählten, erfüllten diese Anforderungen nicht. Aufgrund dessen erfolge keine andere Bewertung der Flächen hinsichtlich ihres Flächenstatus. Sie seien nach den geltenden Vorschriften als Dauergrünland eingestuft.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2018, eingegangen bei der Beklagten am 09.10.2018, überreichte die Klägerin schriftliche Zeugenaussagen, die sich auf den Ausdrucken befinden, auf denen Luftbilder von der Internetseite des Feldblockfinders abgebildet sind. Auf dem Ausdruck, der die Fläche mit der Feldblocknummer DENILI O. zu einer Größe von 1,8874 ha abbildet, wird handschriftlich erklärt: "Hiermit erkläre ich, das die Fläche mit der Feldblocknummer DENiLi P. von mir gepflügt worden ist! Die Arbeiten wurden am 17.11.2017 von mir erledigt: Q.." Auf dem Ausdruck, der die Fläche mit der Feldblocknummer DENILI K. zu einer Größe von 2,6127 ha abbildet, wird handschriftlich folgendes erklärt: "Hiermit erkläre ich, das die Fläche mit der Feldblocknummer R. von mir gepflügt worden ist! Die Arbeiten wurden am 17.11.2017 von mir erledigt: Q.." Unter beiden Erklärungen ist das Stempelbild der Firma N. gedruckt und die Erklärungen sind am 14.09.2018 unterschrieben worden.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.11.2018 und wiederholte, dass die vorgelegten Rechnungen über die getätigten Lohnarbeiten nicht geeignet seien, den Nachweis des Umpflügens zu führen. Zu den vorgelegten Zeugenaussagen teilte sie mit, dass nur die Zeugenaussagen amtlich anerkannter Institutionen als Nachweis anerkannt würden, weil bei privaten Zeugenaussagen die Richtigkeit dieser angezweifelt werden könne. Außerdem eigneten sich als Nachweis nur georeferenzierte, amtlich anerkannte Luftbilder, auf denen das Pflügen der betroffenen Fläche deutlich erkennbar sei. Luftbilder privater Institutionen oder von Fremdanbietern könnten nicht anerkannt werden. Nach Prüfung der neuen Nachweise erfolge dennoch keine andere Bewertung der Flächen hinsichtlich ihres Flächenstatus. Sie seien nach den geltenden Vorschriften als Dauergrünland eingestuft.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2018 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und teilte mit, dass Zeugenaussagen nach § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu den Beweismitteln zählten, mit denen das Vorliegen einer Tatsache bewiesen werden könne. Daher sei es rechtswidrig, Zeugenaussagen grundsätzlich anzuzweifeln, wenn es hierfür keine Anhaltspunkte gebe. Die Regelung in § 10a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung gehe hierüber nicht hinaus. Sie fordere die Beklagte daher auf, den "Ackerlandstatus" für die Flächen, für die sie einen Antrag gestellt habe, anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 13.12.2018 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie sowie eine Erstattung aus Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL. Nach der dem Bescheid beiliegenden Flächenübersicht 2018 wurde für die beiden Schläge in dem Feld "Flächengruppe Greening" jeweils die Abkürzung "DGL" für Dauergrünland eingetragen.

Mit Schreiben vom 28.01.2019 antwortete die Beklagte auf das vorherige Schreiben der Klägerin und teilte mit, dass sie zu keiner neuen Bewertung des Flächenstatus komme. Die vorgelegten Zeugenaussagen seien unabhängig von ihrer fehlenden Eindeutigkeit verfristet vorgelegt worden sein. Hierauf reagierte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2019 und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in der § 10a InVeKoS-Verordnung genannten Frist nicht um eine Ausschlussfrist handele.

Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 18.04.2019, dass unter Zugrundelegung der vorgelegten Saatgutrechnung 74 kg je ha ausgebracht worden sein sollen; vom Hersteller würden aber nur 35-40 kg empfohlen. Die Rechnung sei zudem nicht schlagbezogen und, weil die errechnete Aussaatstärke nicht nahezu der empfohlenen Aussaatstärke entspreche, sei die Rechnung nicht eindeutig den Schlägen I. und L. zuzuordnen. Ebenso sei die Rechnung des Lohnunternehmens nicht schlagbezogen und eindeutig der Fläche zuzuordnen. Die Zeugenaussagen seien verfristet vorgelegt worden, im Übrigen reichten sie nach Aussage der Europäischen Kommission nicht aus, weil sie wie eine Selbsterklärung zu werten seien. Die mit Sammelantrag eingereichten Anlagen 8 der Klägerin seien gemäß den Vorgaben überprüft und hiernach festgelegt worden. Eine Änderung des Flächenstatus erfolge auch nach nochmaliger Überprüfung nicht.

Die Klägerin hat am 01.07.2019 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor:

Bei dem Schreiben der Beklagten vom 18.04.2019 handele es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG. Mit diesem habe die Beklagte die Anerkennung des "Ackerlandstatus" abgelehnt. Die Entscheidung, ob eine Fläche den "Ackerlandstatus" erhalte, ergehe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und sei eine Regelung. Eine Klagefrist sei nicht zu beachten gewesen, weil die Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Ebenso sei auch die Durchführung eines Vorverfahrens nicht angeordnet worden.

Die Klägerin begehre in der Sache, den "Ackerlandstatus" für die in Rede stehenden Flächen anzuerkennen. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aufgrund der Änderung der Definition von Dauergrünland auf europäischer und nationaler Ebene. Die Bundesrepublik Deutschland habe von der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013, geändert durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 2017/2393, eingeräumten Möglichkeit, eine Fläche nur noch als Dauergrünland anzusehen, wenn diese mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sei, Gebrauch gemacht. Nach § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung liege Dauergrünland nur dann vor, wenn eine Fläche fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sei, sofern die Fläche durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werde. Gemäß § 10a der InVeKoS-Verordnung könne der Betriebsinhaber den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über Direktzahlungen vorgelegen hätten, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten sei, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11.06.2018.

Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die in Rede stehenden Flächen im Jahr 2017 umgepflügt worden seien. Sie habe Nachweise über den Kauf von Saatgut sowie die Rechnung des Lohnunternehmens beigefügt, das den Umbruch der Flächen in ihrem Auftrag vorgenommen habe. Außerdem habe sie noch Zeugenaussagen derjenigen Person vorgelegt, welche die Arbeiten auf der Fläche durchgeführt habe.

Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass Zeugenaussagen von Lohnunternehmen als Nachweis nicht ausreichten, weil sie wie eine Selbsterklärung zu werten seien, sei dem nicht zu folgen. Gemäß § 26 VwVfG zählten Zeugenaussagen zu den Beweismitteln, mit denen das Vorliegen einer Tatsache bewiesen werden könne. Zudem sei die Aufzählung in § 26 VwVfG nicht abschließend. § 10a Absatz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung verlange die Vorlage eines "geeigneten Nachweises". Es werde weder eine bestimmte Art von Nachweisen zugelassen noch werde eine bestimmte Art von Nachweisen ausgeschlossen. Die Regelung gehe nicht über die Vorgabe in § 26 VwVfG hinaus und stelle somit keine höheren Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis. Soweit sich die Beklagte auf eine - nicht weiter bekannte - Aussage der Europäischen Kommission berufe, habe diese keine Gesetzesqualität. Im Übrigen gebe es keine Regelung, dass die Mitgliedstaaten etwaige Auffassungen der Europäischen Kommission zu beachten hätten.

Überdies könne sich die Beklagte nicht auf eine Überschreitung der Antragsfrist berufen. Die Klägerin habe entsprechend den Vorgaben in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der InVeKoS-Verordnung die Größe und Lage der betroffenen Flächen im Antrag korrekt bezeichnet und Nachweise für das Umpflügen beigefügt. Auf diese Nachweise habe die Beklagte Bezug genommen. Die in § 10a der InVeKoS-Verordnung genannte Frist bis zum 11.06.2018 gelte für das Nachreichen von Unterlagen nicht. Denn es müsse durch eine rechtliche Wertung festgestellt werden, ob ein Nachweis geeignet sei oder nicht. Ein Antragsteller könne diese Wertung durch die Beklagte nicht vorhersehen. Deswegen könne es sich bei der Frist nicht um eine absolute Ausschlussfrist handeln. Darüber hinaus spreche auch die Regelung in § 7 Absatz 5 der InVeKoS-Verordnung dagegen. Danach könnten die Landesstellen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich sei. Die Beklagte hätte in ihrem ersten Schriftsatz bereits konkret Nachweise, die sie erwarte, benennen können und müssen. Auch aus dem Sinn und Zweck der Fristenregelung in § 10a Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebe sich nichts anderes. Dem Verordnungsgeber sei bewusst gewesen, dass die Frist zur Abgabe des Sammelantrages bis zum 15.05.2018 zu kurz sei, um die entsprechenden Nachweise für das Pflügen zusammenzutragen, nachdem die Änderungen der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung erst Ende März 2018 veröffentlicht worden seien. Deswegen habe er eine Frist bis zum 11.06.2018 bestimmt. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass die Landesstellen die Möglichkeit erhielten, den "Ackerlandstatus" von Flächen, die in der Vergangenheit umgepflügt worden seien, in diesem Antrag festzustellen. Ein darüberhinausgehendes Interesse, nach Ablauf der Frist keine ergänzenden Unterlagen mehr zu berücksichtigen, gebe es nicht. Soweit die Beklagte sich noch darauf berufe, dass sie nicht von vornherein anzugeben habe, welche Nachweise sie akzeptiere, sei dies mit dem Rechtsstaatsprinzip insbesondere dann nicht zu vereinbaren, wenn sie einen Nachweis erstmalig nicht anerkenne und sich bei Vorlage eines weiteren Nachweises auf den Fristablauf berufe.

Durch die von der Klägerin vorgelegten Zeugenaussagen sei belegt, dass die in Rede stehenden Flächen innerhalb des angegebenen Zeitraumes tatsächlich umgepflügt worden seien. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den "Ackerlandstatus" für diese Fläche anzuerkennen. Nach ihrer Verwaltungspraxis würden solche Flächen in den folgenden Jahren im Flächenverzeichnis als potentielles Dauergrünland (pDGL) ausgewiesen. Diese Deklaration bringe zum Ausdruck, dass die Beklagte das Umpflügen der Fläche in anderen Fällen anerkannt habe und eine Einordnung der Fläche als Dauergrünland nicht mehr vornehme. Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin mit den Antragstellern gleich zu behandeln, die ebenfalls Nachweise für das Pflügen vorgelegt hätten und bei denen die Beklagte die Fläche nunmehr als potentielles Dauergrünland ausweise.

Dass die Klägerin den "Ackerlandstatus" für die in Rede stehenden Flächen nicht erhalten könne, weil es sich - so die Beklagte - bereits um Dauergrünlandflächen gehandelt habe, sei nicht richtig. Weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene sei eine einschränkende Anwendung, dass eine Fläche den "Ackerlandstatus" nicht erhalten könne, wenn sie bisher den "Dauergrünlandstatus" hätte, vorgesehen. Durch die Gesetzesänderung habe lediglich die Frage geklärt werden sollen, ob eine landwirtschaftliche Nutzfläche den "Ackerlandstatus" habe oder nicht. Auch sei aus dem Wortlaut der neuen Regelungen nicht ersichtlich, dass die Regelung für Flächen nicht gelten solle, die bereits vor dem 16.05.2013 Dauergrünland gewesen seien.

Die Unterscheidung von "Ackerland-" und "Dauergrünlandstatus" habe entscheidende Bedeutung für die rechtliche Zuordnung der Flächen und für deren praktische Bewirtschaftung. Ein Landwirt könne eine als Dauergrünland eingestufte Fläche nicht umbrechen, um sie als Ackerland zu nutzen. Durch die Einführung des § 10a der InVeKoS-Verordnung hätten die Landwirte durch die insoweit mögliche Antragstellung Klarheit darüber erhalten sollen, welche Flächen als Dauergrünland angesehen würden und welche nicht. Dies spiegele sich wider in dem Antragsformular, welches die Landwirte auszufüllen hatten. In diesem Formular seien sie als "Antragsteller" bezeichnet worden. Über den Antrag habe die Beklagte durch den hier angegriffenen Bescheid entschieden.

Es bestehe zumindest ein Anspruch auf Feststellung, dass die in Rede stehenden Flächen einen "Ackerlandstatus" habe. Der Landwirt habe das rechtliche Interesse, Kenntnis darüber zu haben, ob er eine Fläche überhaupt aufgrund des zugewiesenen "Ackerlandstatus" umbrechen dürfe oder nicht. Hierüber müsse er vor Durchführung der Arbeiten Kenntnis erlangen. Es sei ihm nicht zuzumuten, zunächst umzubrechen und abzuwarten, ob die Beklagte davon ausgehe, dass es sich bei der Fläche um Dauergrünland handele, das nicht ungebrochen werden dürfe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18. April 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, durch einen Bescheid anzuerkennen, dass die Fläche bis 2018 DENILI H., Schlag I., S., 1,4158 ha im Jahr 2017 gepflügt wurde und deshalb für das Antragsjahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten ist und

den Bescheid vom 18. April 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, durch einen Bescheid anzuerkennen, dass die Fläche bis 2018 DENILI K., Schlag L., S., 2,6127 ha, im Jahr 2017 gepflügt wurde und deshalb für das Antragsjahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten ist, und

dass beide Flächen bis zum 15. Mai 2023 ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Fläche bis 2018 DENILI H., Schlag I., S., 1,4518 ha und die Fläche bis 2018 DENILI K., Schlag L., S., 2,6127 ha im Jahr 2017 gepflügt wurden und deshalb für das Antragsjahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten sind und bis zum 15. Mai 2023 ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert:

Bei dem Schreiben vom 18.04.2019 handele es sich nicht um einen Bescheid. In diesem Schreiben sei keine Regelung mit Außenwirkung getroffen worden. Es sei lediglich darüber informiert worden, dass der bisherige Flächenstatus durch die Ausführungen des Klägers nicht geändert werde. Überdies hätte eine etwaige Anerkennung zu diesem Zeitpunkt noch keine Auswirkung gehabt. Außerdem sei die Anlage 8 des Sammelantrages nicht als eigenständiger Antrag zu werten, der zu bescheiden wäre.

Der Flächenstatus habe einmalig im Antragsjahr 2018 unter Verwendung der Anlage 8 mit dem Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen gemäß § 10a der InVeKoS-Verordnung bis spätestens zum 11.06.2018 nachgewiesen werden können. Der Verordnungsgeber sei nach der Begründung der dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung davon ausgegangen, dass zwischen Fällen zu unterscheiden sei, in denen die Fläche nach den bisherigen Regeln als Dauergrünland einzustufen sei und den Fällen, bei denen es sich noch um Ackerland handele. Infolgedessen könne das Pflügen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in den Jahren von 2013 bis 2017 nur eine Änderung des Status bewirken, wenn es sich bei der jeweiligen Fläche nicht bereits um Dauergrünland gehandelt habe. Die in Rede stehende Fläche sei nach den Sammelanträgen für die Jahre 2005 bis 2016 jeweils mit dem Kulturcode 452 (Mähweiden) angegeben worden. Demzufolge habe die Fläche bereits im Jahr 2013 den Dauergrünlandstatus erlangt. Eine Änderung des Flächenstatus durch den Nachweis des Pflügens sei daher für diese Fläche nicht mehr möglich. Außerdem hätten Flächen wie diese, die bereits vor dem 16.05.2013 Dauergrünland gewesen seien, den Dauergrünlandstatus bereits vor dem Jahr 2018 erreicht, und seien ohnehin von der "Pflugregelung" ausgenommen. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass das Pflügen einer Fläche bei einer derartigen Rückschau nur Auswirkungen haben könne, wenn die Fläche nicht bereits vor dem relevanten Fünfjahreszeitraum Dauergrünland geworden sei. Die neue Regelung diene nur dazu, das Entstehen von Dauergrünland neu zu definieren, nicht jedoch bereits entstandenes Dauergrünland in Ackerland umzuwidmen. Dies wäre auch mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, Dauergrünland zu erhalten, unvereinbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Flächen, die schon jahrzehntelang Dauergrünlandflächen gewesen seien, plötzlich wieder Ackerland sein sollen. Anderenfalls würde jede Grasnarbenerneuerung auf einer Dauergrünlandfläche diese zu Ackerland machen. Diverse Hektare schützenswertes Dauergrünland würden somit verschwinden.

Unabhängig davon habe die Klägerin den Nachweis des Pflügens nicht zweifelsfrei erbracht. Als Nachweis gelte der Wechsel auf bestimmte Nutzungscodes bei den betroffenen Flächen. In diesem Fall sei die Beifügung weiterer Nachweise nicht erforderlich. Ein Wechsel des Nutzungscodes in den Sammelanträgen von 2013 bis 2017 habe nicht stattgefunden. Daher habe die Klägerin den Nachweis des Pflügens nur durch eindeutige Belege, die sowohl den Zeitpunkt als auch die Örtlichkeit eindeutig darstellten, führen können. An diesen Nachweis seien hohe Anforderungen zu stellen. Laut Aussage der Europäischen Kommission bzw. aufgrund der Erlasslage reiche eine Selbsterklärung, wozu auch Bestätigungen von Nachbarn zählten, nicht aus. Betriebliche Aufzeichnungen, wie Tagebücher Rechnungen oder Ackerschlagkarteien, seien als Nachweis zweifelhaft. Hingegen könnten georeferenzierte, amtlich anerkannte Luftbilder geeignet sein. Mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen könne der Nachweis des Pflügens nicht zweifelsfrei erbracht werden. Es handele sich nicht um Belege, die eindeutig nachwiesen, dass die Flächen zum angegebenen Zeitpunkt gepflügt worden seien. Die von der Klägerin am 11.06.2018 eingereichten Belege erfüllten diese Anforderungen nicht. Die Rechnungen ließen sich den jeweiligen Flächen nicht eindeutig zuordnen. Die am nach dem 11.06.2018 eingereichten Zeugenaussagen seien verfristet vorgelegt worden.

Eine Feststellungsklage sei unzulässig, weil ein festzustellendes Rechtsverhältnis nicht bestehe. Es bestehe auch keine Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Ein formelles Rechtsschutzverfahren finde nach aktueller Rechtslage statt, sobald eine Beschwer vorliege, also der rechtliche Nachteil eintrete. Dies sei etwa fünf Jahre später. Der Klägerin sei mit einfachem Schreiben mitgeteilt worden, dass eine Anzeige nicht anerkannt werde. Dadurch werde sie in die Lage versetzt, etwaige Beweismittel aufzubewahren, um seine vermeintliche Rechtsposition zu wahren.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (BA 001) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat teilweise Erfolg.

Der in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Hauptantrag der Klägerin ist nicht zulässig. Die von der anwaltlich vertretenen Klägerin erhobene Verpflichtungsklage, mit der sie unter Aufhebung des "Bescheides" vom 18.04.2019 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, durch einen Bescheid anzuerkennen, dass die Schläge I. und L. im Jahr 2017 gepflügt wurden, deshalb für das Antragsjahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten sind und bis zum 15. Mai 2023 ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen, ist nicht statthaft.

Mit der Verpflichtungsklage kann nach § 42 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Die Klägerin begehrt ausdrücklich den Erlass eines aus ihrer Sicht abgelehnten Verwaltungsaktes. Diese sogenannte Versagungsgegenklage setzt voraus, dass überhaupt ein abgelehnter Verwaltungsakt vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Schreiben der Beklagten vom 18.04.2019 ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) in Verbindung mit § 35 VwVfG. Gemäß § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, das heißt wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 49. Ed. 1.10.2020, VwVfG § 35 Rn. 141). Für einen - hier allein in Betracht kommenden - feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber - ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt - die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale "Regelung" und "Außenwirkung". Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern - als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts - auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3/09 - NVwZ 2010, 133 ,134). Maßgeblich kommt es bei der Auslegung von Verwaltungsakten in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 8 B 30.17 -, BeckRS 2018, 1933, Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte in dem Schreiben vom 18.04.2019 keine Regelung mit Außenwirkung getroffen, die aus der Sicht des Empfängers nach ihrem Erklärungsinhalt darauf gerichtet ist, mit bindender Wirkung die Anerkennung eines "Ackerlandstatus" zu verneinen. Bereits dem äußeren Erscheinungsbild nach handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Das Schreiben enthält weder einen Tenor, noch eine hierauf bezogene Begründung oder eine Rechtsbehelfsbelehrung. Aufgrund der Bezugnahme im Betreff auf die vorhergehenden anwaltlichen Schreiben vom 04.10.2018 und vom 07.12.2018 wird deutlich, dass es sich (abermals) um eine Antwort auf ein Schreiben der Klägerin handelt: In diesem Schreiben äußert die Beklagte - wie in den Schreiben zuvor - ihre Rechtsauffassung und stellt diese nicht verbindlich fest. Die abschließenden Sätze: "Die mit dem Sammelantrag eingereichten Anlagen 8 Ihrer Mandantin wurden gem. obiger Vorgabe überprüft und der Flächenstatus hiernach festgelegt. Eine Änderung des Flächenstatus erfolgt auch nach nochmaliger Überprüfung nicht." enthalten dem Wortlaut nach keine Regelung zu einem "Flächenstatus". Denn sie nehmen darauf Bezug, dass ein "Flächenstatus" bereits "festgelegt" sei, und zwar an anderer Stelle. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob diese "Festlegung" an anderer Stelle durch Bescheid erfolgte. Dass diese Festlegung nicht geändert wird, ist dem Wortlaut nach keine Regelung zu einem "Status". Dem Wortlaut nach handelt es sich noch nicht einmal um eine wiederholende Verfügung.

Die erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Feststellungsklage stellt eine zulässige Klageänderung nach § 91 Absatz 1 VwGO dar. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Änderung ist sachdienlich. Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient, und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder wenn - bei neuem Streitstoff - das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 91 Rn. 31 m. w. N.). Das ist hier der Fall, denn die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob die in Rede stehenden Flächen als Dauergrünland im Sinne des § 2a Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu bewerten sind und ob bei einem zukünftigen Pflügen eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes besteht. Für die Entscheidung über die Feststellungsklage ist der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage und sie führt zu einer endgültigen Klärung der streitgegenständlichen Fragen.

Das Verwaltungsgericht Stade ist für diese Klage örtlich zuständig. Nach § 52 Nummer 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn Streitgegenstand ist ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Bezirk des erkennenden Gerichts. "Ortsgebunden" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein radiziertes Realrecht, sondern jedes Recht oder Rechtsverhältnis, das mit einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung steht (Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2014 - 8 PS 131/14 -, Rn. 8 m.w.N., juris). Das ist hier der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung, dass die in Rede stehenden Flächen im Jahr 2017 gepflügt worden sind, deshalb im Jahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten sind und bis zum 15.05.2023 ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen. Diese Streitigkeit weist einen hinreichenden Ortsbezug auf. Denn maßgeblich kommt es auf die konkrete Bewirtschaftung der konkreten Flächen, die im Gerichtsbezirk des erkennenden Gerichts liegen, und die hieraus folgenden Rechten und Pflichten an. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Flächen belegen sind, wird auch dem Sinn und Zweck des § 52 Nummer 1 VwGO, der Ortskenntnis des ansässigen Gerichts Rechnung zu tragen und die Einnahme eines Augenscheins für dieses Gericht mit dem vergleichsweise geringsten Aufwand zu ermöglichen, entsprochen.

Die Feststellungsklage ist weit überwiegend zulässig.

Sie ist überwiegend statthaft. Gemäß § 43 Absatz 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Es liegt jedenfalls in Bezug auf die Feststellung, dass die in Rede stehenden Flächen im Jahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten sind und aufgrund dessen bis zum 15.05.2023 ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Absatz 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 22.07.2020 - 11 LA 104/19 -, Nds. Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 8). Der Streit der Beteiligten betrifft die Bedeutung und Tragweite einer Vorschrift des öffentlichen Rechts in Beziehung zu einem konkreten Sachverhalt. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Flächen als Dauergrünland im Sinne des § 2a Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu bewerten sind. Hiervon abhängig und hiermit untrennbar verbunden ist die weitere Frage, ob die Klägerin bis zum 15.05.2023 eine Genehmigung für das Pflügen der Flächen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes benötigt. Die Klägerin kann nicht (allein) die Feststellung verlangen, dass ein bestimmter Schlag "einen Ackerstatus hat" bzw. "nicht als Dauergrünland zu bewerten ist". Auch wenn die Beteiligten im vorliegenden Fall zum Teil wechselseitig auf einen "Ackerlandstatus" von landwirtschaftlichen Flächen Bezug nehmen, handelt es sich hierbei nicht um einen Rechtsbegriff (a. A. wohl OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 - 12 A 2475/16 -, juris Rn. 26). Es ist keine Rechtsnorm ersichtlich, die einer landwirtschaftlichen Fläche einen "Ackerlandstatus" verleihen könnte. Hingegen beurteilt sich die Frage, ob eine landwirtschaftliche Fläche als Dauergrünland zu bewerten, nach den Voraussetzungen der Rechtsnorm des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Mit der Einordnung einer Fläche als Dauergrünland werden dann unmittelbare Rechte und Pflichten des Bewirtschafters begründet, namentlich unter anderem die Pflicht, für einen beabsichtigten Umbruch dieser Fläche eine Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes einzuholen und ggf. eine Ersatzfläche zu stellen.

Soweit die Klägerin auch beantragt hat, festzustellen, dass die in Rede stehenden Flächen im Jahr 2017 gepflügt worden sind, handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern um die - nicht statthafte - begehrte Feststellung eines tatsächlichen Umstandes. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der (statthaften) Feststellung. Das berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Absatz 1 VwGO umfasst jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur (Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 LC 291/17 -, Nds. Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 31). Ein berechtigtes Interesse liegt vor. Die Klägerin hat nicht nur dargelegt, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die Flächen als Dauergrünland zu bewerten sind, sondern daneben das nachvollziehbare rechtliche Interesse dargelegt, dass sie sich rechtskonform verhalten wolle. Sie wolle rechtliche Nachteile vermeiden, die entstehen könnten, wenn die zwischen ihr und der Beklagten streitige Bewertung der Flächen nicht verbindlich geklärt werde.

Der Klage steht nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage aus § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (Nds. OVG, Urteil vom 15.07.2014 - 1 LB 133/13 -, Nds. Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 27). Hieran gemessen kann die Klägerin ihre Rechte nicht vorrangig durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, eine Verpflichtungsklage zu erheben, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Denn an einer Klage, gerichtet auf die Erteilung einer Umbruchgenehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, hat die Klägerin kein Interesse, die hier davon ausgeht, dass es sich bei den Flächen gerade nicht um Dauergrünland handelt, deren Umbruch bzw. Pflügen einer Genehmigung nach der genannten Vorschrift bedarf. Auch auf eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, in dem rechtlich verbindlich festgestellt würde, dass die Flächen nicht als Dauergrünland zu bewerten sind und das Pflügen der Flächen bis zu einem bestimmten Datum keiner Genehmigung bedarf, kann die Klägerin nicht verwiesen werden. Denn der Beklagten steht mangels ausdrücklicher Regelungen zu solch einer Feststellung zunächst einmal ein Ermessen zu, ob sie ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einleitet, an dessen Ende sie entweder keinen Bescheid erlässt, weil es aus ihrer Sicht an einer Rechtsgrundlage für eine Feststellung fehlt, oder einen - für die Klägerin positiven oder negativen - Bescheid erlässt. Da die Beklagte bisher keine Veranlassung hatte, ein solches Ermessen überhaupt auszuüben, wäre eine Verpflichtungsklage mit den durch die Feststellungsklage verfolgten Zielen, die streitigen Fragen in der Sache zu klären, nicht zu vergleichen. Aus demselben Grund ist auch eine Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage, die allenfalls darauf gerichtet sein könnte, die Beklagte zu verpflichten, darüber zu entscheiden, ob sie ein Verwaltungsverfahren einleitet und an deren Ende sie einen oder keinen Verwaltungsakt erlässt, offensichtlich nicht der Feststellungsklage vorzuziehen. Ferner kommt auch eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13.12.2018 über die Gewährung von Direktzahlungen nicht in Betracht, denn eine verbindliche Festlegung eines Dauergrünland- oder Ackerlandstatus wird in diesem Bescheid über die Gewährung von Geldleistungen auch im Antragsjahr 2018 nicht getroffen. Dies ist nach den nationalen Regelungen, insbesondere des § 10a der InVeKoS-Verordnung, nicht vorgesehen worden.

Die Feststellungsklage ist überwiegend begründet.

Es ist festzustellen, dass der Schlag I. im Feldblock (bis 2018) DENILI H., mit der Bezeichnung "J." zu einer Größe von 1,4158 ha und der Schlag L. im Feldblock (bis 2018) DENILI K. mit der Bezeichnung "J." zu einer Größe von 2,6127 ha im Jahr 2018 nicht als Dauergrünland zu bewerten sind und jedenfalls bis zum 17.11.2022 ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen.

Gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Diese Genehmigungsbedürftigkeit setzt voraus, dass es sich bei der Fläche, die umgewandelt werden soll, um eine Dauergrünlandfläche handelt. Nach § 2a Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, deren Vorschriften nach § 1 Nummer 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung unter anderem für die Durchführung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes anzuwenden sind, gelten als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Mit Einführung dieser Regelung, die am 30.03.2018 in Kraft getreten war, hat die Bundesrepublik Deutschland von der in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013, geändert durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 2017/2393, eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Definition von Dauergrünland um die sog. "Pflugregelung" zu erweitern. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a) der ab dem 01.01.2018 geltenden Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h) gelten, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

Durch diese Änderung soll, um der Vielfalt landwirtschaftlicher Systeme innerhalb der Union gerecht zu werden, den Mitgliedstaaten gestattet werden, das Umpflügen, das aus agronomischer und ökologischer Sicht relevant ist, als Kriterium für die Einstufung von Dauergrünland heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund Nummer 23 der Verordnung (EU) Nummer 2017/2393 und BRat-Drs. 61/18, S. 17, 18). Aus Sicht des deutschen Verordnungsgebers ist die Anwendung dieser Option sachgerecht gewesen. Denn beim Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen mit einem regelmäßigen Umpflügen in Zeitabständen von weniger als fünf Jahren handelt es sich üblicherweise um eine intensive ackerbauliche Nutzung. Es entstehen nicht die für den Wert von Dauergrünland typischen überwiegend mit dauerhaften Pflanzengemeinschaften aus Gräsern und Kräutern besiedelten Flächen. Ein besonderes Erhaltungsinteresse wie beim klassischen Dauergrünland besteht hier nicht. Stattdessen unterliegen diese Flächen dann den Greening-Vorschriften für Ackerland, nämlich der Anbaudiversifizierung und dem Erfordernis der Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen. Durch die Nutzung dieser Option wird für die Zukunft auch vermieden, dass Landwirte auf solchen Flächen regelmäßig vor Ablauf des fünften Jahres eine andere Ackerkultur anbauen (etwa Getreide), um die Entstehung von Dauergrünland zu vermeiden. Diese Darlegungen gelten im Grundsatz auch für solche Flächen, die im Jahr 2018 aufgrund der Anwendung dieser Option von Dauergrünland nach der bisherigen Definition in Ackerland umklassifiziert werden. Andererseits führt diese neue Regelung dazu, dass auch das Umpflügen von Dauergrünland eine Umwandlung darstellt, die dem mit § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eingeführten Genehmigungsverfahren unterliegt (BRat-Drs. 61/18, S. 18). Der Verordnungsgeber erklärt ausdrücklich, dass es sich bei Flächen, auf denen Gras oder Grünfutterpflanzen angebaut werden und die innerhalb von fünf Jahren umgepflügt worden sind, üblicherweise um eine ackerbauliche Nutzung handelt. Aus diesem Grund ist dem Einwand der Beklagten, die Regelung gelte nicht für Flächen, die vor dem Jahr 2013 bereits Dauergrünland gewesen seien, nicht zu folgen. Dies ist weder aus dem Wortlaut des § 2a Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der insoweit mit der EU-Regelung übereinstimmt, noch aus den Ausführungen des Verordnungsgebers zu schließen. Vielmehr war es dem deutschen Verordnungsgeber bewusst, dass durch die Änderung der Definition von Dauergrünland Flächen, auf denen Gras und Grünfutter angebaut werden, nunmehr als Ackerland zu klassifizieren sind, weil sie aufgrund des Umpflügens kein schützenswertes Dauergrünland mehr sind. Damit hat er bewusst in Kauf genommen, dass es nach der neuen Definition weniger Dauergrünlandflächen geben kann.

Dies zugrunde gelegt sind die Schläge I. und L. nach § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung am 30.03.2018 nicht (mehr) als Dauergrünland im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten. Denn diese Flächen wurden im Jahr 2017 gepflügt.

Gemäß § 10a Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung kann der Betriebsinhaber den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11.06.2018. Für den Nachweis sind nach § 10a Absatz 2 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. Lage und Größe der betroffenen Fläche und 2. ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu berücksichtigende Umpflügen. Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll. Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben.

Die Klägerin hat für die Schläge I. und L., die - so zwischen den Beteiligten unstreitig - im Jahr 2017 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Dauergrünland zu bewerten waren, den Nachweis des Pflügens nach Maßgabe des § 10a Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung geführt. Sie hat schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für die Bewilligung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2018 die beiden Flächen ihrer Lage und Größe nach benannt, indem sie die Anlage 8 ausgefüllt und in dieser vermerkt hat, dass die beiden Schläge im Jahr 2017 gepflügt und mit Gras neu angesät worden seien. Sie hat auch grundsätzlich geeignete Nachweise vorgelegt, nämlich die Kopie einer Rechnung vom 24.04.2018 über den Kauf von Saatgut, die Kopie einer Rechnung des Lohnunternehmens vom 27.11.2017 über das Pflügen sowie schriftliche Zeugenaussagen des Mitarbeiters des Lohnunternehmens über die Durchführung der Arbeiten.

Soweit die Beklagte diese Beweismittel schon nicht als geeignete Nachweise im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung anerkennt, ist dies rechtlich nicht nachvollziehbar. § 10a der InVeKoS-Verordnung enthält keine näheren Regelungen dazu, was unter dem Begriff "geeignete Nachweise" zu verstehen ist. Deswegen ist auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens zurückzugreifen. Gemäß § 1 Absatz 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 VwVfG bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen. Die Nichtberücksichtigung der von der Klägerin hier vorgelegten Rechnungskopie und schriftlichen Zeugenaussagen ist jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung nicht vorliegt. Die Beklagte lehnt solche Nachweise mit der Begründung ab, dass bei privaten Zeugenaussagen die Richtigkeit dieser angezweifelt werden könnte, und dass auch betriebliche Aufzeichnungen, wie Rechnungen, zweifelhaft seien. Hierin liegt aber kein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung solcher Unterlagen. Die Beklagte nimmt mit dieser Begründung eine Beweiswürdigung vorweg. Dass Ergebnis einer solchen, allgemein für alle Verfahren vorgenommenen vorweggenommenen Beweiswürdigung kann aber nicht gleichzeitig ein sachlicher Grund dafür sein, solche Beweismittel gar nicht erst zum Beweis einer Tatsache zuzulassen. Die vorgelegten Rechnungskopien und schriftlichen Zeugenaussagen sind grundsätzlich geeignete Beweismittel, um das Pflügen der in Rede stehenden Fläche zu beweisen. Ob das Pflügen mit diesen Beweismitteln zur Überzeugung der Beklagten bzw. des Gerichts belegt worden ist, ist das Ergebnis der Beweiswürdigung.

Des weiteren ist die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der in § 10a Absatz 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung genannten Frist um eine Ausschlussfrist handelt mit der Folge, dass die in diesem Fall nach diesem Tag eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen nicht zu berücksichtigen sind, nicht überzeugend. Weder aus dem Wortlaut des § 10a der InVeKoS-Verordnung, der Begründung des Verordnungsgebers (BRat-Drs. 61/18) noch dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist zu schließen, dass im Falle bereits vorgelegter Unterlagen weitere Unterlagen, die nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass weitere Beweismittel nur deswegen nachgereicht werden, weil die Beklagte der Klägerin nach Ablauf der Frist mitgeteilt hatte, dass die bisher vorgelegten Nachweise schon gar nicht geeignet sind, das Pflügen der Fläche zu beweisen. In diesem Fall ist nicht durch sachliche Gründe nachzuvollziehen, dass die Beklagte sich einer weiteren nach § 10a der InVeKoS-Verordnung erforderlichen Prüfung unter Verweis auf eine Ausschlussfrist entzieht, ohne vorher mitzuteilen, welche Beweismittel sie als grundsätzlich geeignet ansieht. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweist, dass sie nicht von vornherein anzugeben habe, welche Nachweise sie akzeptiere, so kann sie sich im Nachhinein jedenfalls nicht auf das Vorliegen einer Ausschlussfrist berufen. Ein solches Verhalten ist widersprüchlich.

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin die Schläge I. und L. im Jahr 2017 gepflügt. Zwar trifft es zu, dass die von der Klägerin vorgelegte Rechnung vom 24.04.2018 über den Kauf von insgesamt 300 Kilo Saatgut nicht "schlagbezogen" ist und diese allein den Nachweis des Pflügens nicht erbringen kann. Sie liefert jedoch ein erstes Indiz dafür, dass die Klägerin vor dem Pflügen und der Neuansaat im Jahr 2018 jedenfalls genügend Saatgut für beide Flächen beschafft hatte. Jedenfalls durch die schriftlichen Zeugenaussagen des Mitarbeiters des Lohnunternehmens kann der Nachweis des Pflügens geführt werden. Dieser gab unter Bezugnahme auf die in Rede stehenden Flächen an, dass die Flächen am 17.11.2017 von ihm gepflügt worden seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen sind weder von der Beklagten konkret dargelegt worden noch ersichtlich. Der Zeuge hat, soweit ersichtlich, kein eigenes, insbesondere kein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Seine Angaben werden dadurch gestützt, dass das Lohnunternehmen diese Arbeiten auch in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin hat die Rechnung vom 27.11.2017 vorgelegt. Zwar bezieht sich diese nicht konkret auf die Schläge I. und L., aber anhand der Angabe, dass am 17.11.2017 4,16 ha gepflügt worden seien, lässt sich schließen, dass es sich um die beiden Schläge I. und L. handeln dürfte. Diese haben eine Gesamtgröße 4,0285 ha, welche zwar von der Angabe in der Rechnung abweicht. Aber die Abweichung um 0,1315 ha begründet weder Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung noch an den Angaben des Zeugen. Zum einen ist diese Abweichung gering und zum anderen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Lohnunternehmer, der bei seinen Arbeiten regelmäßig selbst eine Messung der von ihm bearbeiteten Fläche vornimmt, nicht etwas mehr von der Fläche gepflügt haben soll als im Sammelantrag für die Direktzahlungen angegeben wurde.

Die Schläge I. und L. dürfen jedenfalls bis zum 17.11.2022 ohne Genehmigung gepflügt werden. Nach dem Wortlaut des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013, wonach die Fläche "mindestens fünf Jahre nicht umgepflügt" worden sein darf, beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem letzten Pflügen - hier am 17.11.2017. Ob die Fläche zum Zeitpunkt des Pflügens oder - wie die Beklagte meint - vor dem 16.05.2013 bereits Dauergrünland war, ist unerheblich. Denn für die neue Rechtslage kommt es darauf an, ob in den fünf Jahren vor dem Jahr 2018 die Fläche gepflügt worden ist, die nach den im Jahr 2017 geltenden Rechtsvorschriften noch als Dauergrünland anzusehen war. Dem Argument der Beklagten, dass diese Beurteilung dem Ziel widerspreche, Dauergrünland zu schützen, ist nicht zu folgen. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 besagt nicht, dass eine Fläche nicht als Dauergrünland bewerten ist, wenn sie fünf Jahre lang nicht "um"gepflügt wurde. Die Mitgliedstaaten erhalten vielmehr die Möglichkeit, diese Tatbestandsvoraussetzung kumulativ zu der Voraussetzung "nicht Teil der Fruchtfolge" für ihr Hoheitsgebiet zu regeln. Wenn die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat der Verordnungsgeber die Einschränkung des Dauergrünlandschutzes dabei abgewogen und diese Einschränkungen in Kauf genommen. Diese Entscheidung ist nicht durch eine restriktive Auslegung zu unterlaufen.

Mit Ablauf der 5-Jahres Frist würden die Flächen, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorliegen, wieder Dauergrünland werden und das weitere Pflügen wäre nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes genehmigungsbedürftig - hier ab dem 18.11.2022. Weil die Fläche ab diesem Zeitpunkt nicht ohne Genehmigung gepflügt werden darf, ist die Feststellung, dass sie ohne Genehmigung gepflügt werden darf, nur bis zum 17.11.2022 auszusprechen. Im Übrigen, nämlich soweit die Klägerin beantragt, dass die Flächen bis zum 15.05.2023 umgebrochen werden dürfen, ist die Klage abzuweisen.

Dem Einwand der Klägerin, dass die Flächen in analoger Anwendung des § 21a Satz 1 Nummer 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bis zum Ablauf des auf den Ablauf der 5-Jahres Frist im Sinne des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung folgenden maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung - hier den 15.05.2023 - ohne Genehmigung gepflügt werden dürften, ist nicht zu folgen. § 21a Satz 1 Nummer 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestimmt, dass nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung enden. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den hiesigen Fall ist schon mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Denn die Regelung in § 21a Satz 1 Nummer 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, setzt voraus, dass es sich um den genehmigungsbedürftigen Umbruch einer Dauergrünlandfläche handelt, für den bereits eine Genehmigung erteilt worden ist, und bestimmt, wann diese Genehmigung im Falle der Nichtnutzung endet, mithin wie lange von einer bereits erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht werden kann. Die Regelung wurde eingeführt, weil in Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nummer 639/2014 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt worden ist, Umwandlungsgenehmigungen vorzusehen, aber Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung keine Regelungen darüber enthält, wie zur Verhinderung einer weiteren Umwandlung von Dauergrünland mit erteilten Genehmigungen zu verfahren ist (BRat Drs 251/15, S. 15). Im hiesigen Fall geht es der Klägerin aber um die Klärung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ihre Flächen gerade ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen, es sich also um ein nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt, weil die Flächen gerade nicht als Dauergrünlandflächen zu bewerten sind. Wie im Falle der Klägerin zur Verhinderung weiterer Umwandlung von Dauergrünland zu verfahren ist, wenn Flächen ohne Genehmigung umgebrochen werden dürfen, ergibt sich aus § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 2a Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung: Sie dürfen nach Ablauf der fünf Jahre nur noch mit Genehmigung umgebrochen werden. Liegt eine solche vor, bestimmt § 21a Satz 1 Nummer 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, wann sie endet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 VwGO. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. So liegt es hier. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Verpflichtungsklage, obsiegt weit überwiegend aber mit der Feststellungsklage. Dies entspricht der ausgesprochenen Quote. Soweit die Klägerin hinsichtlich der begehrten Feststellung, ob die Flächen im Jahr 2017 gepflügt wurden und der begehrten Feststellung, ob die Flächen bis zum 15.05.2023 ohne Genehmigung gepflügt werden dürfen, unterliegt, entspricht dies nur einem geringen Teil im Sinne des § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO, für den die Klägerin nicht die Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft.