Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1973, Az.: II A 118/71
Keine Verpflichtung des Sachbearbeiters zu einem Hinweis auf bevorstehende Änderungen des Bemessungssatzes durch schriftliche Anfrage des Klägers; Verpflichtung des Sachbearbeiters zu einem Hinweis auf bevorstehende Änderungen des Bemessungsgrundsatzes durch schriftliche Anfrage des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.11.1973
- Aktenzeichen
- II A 118/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 15371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1973:1127.II.A118.71.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 17.09.1971 - AZ: III A 129/71
Rechtsgrundlagen
- Art. 131 GG
- § 79 BBG
- § 200 BBG
Verfahrensgegenstand
Beihilfe und Fürsorgepflichtverletzung.
Der II. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Redmann,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Staege,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sarnighausen sowie
die ehrenamtlichten Richter xxx und Frau xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - III. Kammer - vom 17. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens: insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger gehört als ehemaliger Berufsoffizier der deutschen Wehrmacht zu dem vom Gesetz zu Artikel 131 GG (G 131) erfaßten Personenkreis; seit dem 1. Oktober 1961 erhält er ein Ruhegehalt. Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe macht er Schadenersatzansprüche geltend.
Am 16. März 1970 ging bei dem Beklagten Amt erstmalig ein die Gewährung einer Beihilfe betreffendes Schreiben des Klägers mit folgendem Wortlaut ein:
"Ich bitte um Mitteilung, ob ich auf Grund meines Übergangsgehaltes Anspruch auf Beihilfe aus Anlaß von Krankheitsfällen habe. Ferner bitte ich um Übersendung eines Antrages auf Gewährung von Beihilfen."
Daraufhin wurde ihm am 7. April 1970 ein entsprechender Antragsvordruck zusammen mit einem ebenfalls vorgedruckten Anschreiben, in dem Hinweise über die gewünschte Art der Ausfüllung des Formulars und über die beizufügenden Belege enthalten waren, übersandt.
Am 8. Mai 1970 ging dem Beklagten das ausgefüllte Antragsformular des Klägers mit 104 Belegen zu, die aus der Zeit vom 10. Januar 1968 bis 10. Dezember 1969 stammten und sich zum großen Teil auf die ärztliche Behandlung der Ehefrau des Klägers bezogen. Nachdem der Kläger auf Anfrage des beklagten Amtes angegeben hatte, die Einkünfte seiner Ehefrau hätten im Kalenderjahr 1969 den Betrag von 19.200,-- DM überstiegen, gewährte der Beklagte dem Kläger am 25. Mai 1970 eine Beihilfe, bei deren Errechnung er nur die Rechnungen vom 8. Mai 1969 an berücksichtigte und durch die er von den beihilfefähigen Aufwendungen der Ehefrau 10% bzw. bei stationärer Behandlung 20% erstattete. Die Beihilfe betrug insgesamt 1.868,-- DM, von denen 136,60 DM wegen Aufwendungen der Ehefrau in Höhe von 1.366,-- DM und 1.176,60 DM wegen Aufwendungen der Ehefrau in Höhe von 5.882,54 DM bewilligt würden.
Der Bemessungssatz von 10% bzw. 20% bei Aufwendungen einer Ehefrau, die im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 18.000,- DM und bei einem Kind mehr als 19.200,- DM selbst verdient hat, beruht auf einer vom Bundesminister des Innern am 27. Februar 1970 verfügten Änderung der Beihilfevorschriften (GMBl 1970 S. 121), die am 1. Mai 1970 in Kraft getreten ist, und zwar auch hinsichtlich vorher entstandener Aufwendungen, die nach Inkrafttreten erstmalig geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 15. Mai und 16. Juni 1970 sowie einem weiteren am 11. September 1970 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger, die Beihilfe für ihn nach den bis zum 1. Mai 1970 geltenden Vorschriften festzusetzen bzw. ihn so zu stellen, als habe er seinen Antrag vor dem 1. Mai 1970 eingereicht. Zur Begründung gab er an, das beklagte Amt sei verpflichtet gewesen, ihn auf die kommende Änderung hinzureichen, und habe ihm den durch die unterlassen" Unterrichtung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Antrag und Widerspruch blieben erfolglos.
Mit der am 25. März 1971 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, es sei schon zweifelhaft, ob der zuständige Minister durch einfachen Erlaß in wohlerworbene Rechte und in den Besitzstand von Beamten eingreifen könne und einen derartigen Eingriff auch noch mit Rückwirkung versehe dürfe. Im übrigen gebiete es die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Versorgungsberechtigten, daß eine Behörde, die um Auskunft angerufen werde, den Anfragenden auch auf die bereits bekannt gegebenen Änderungen hinweise. Für einen solchen Hinweis habe insbesondere Anlaß bestanden, da das Schreiben vom 7. April 1970 andere Hinweise enthalte habe. Das beklagte Amt habe aber ein Antragsformular zugeschickt, aus dem sich hinsichtlich des Bemessungssatzes für die Ehefrau gegenüber dem Bemessungssatz für den Antragsteller keine Unterschiede ergeben hätten. Wenn in dem Schreiben vom 7. April 1970 ein Hinweis auf den geringeren Bemessungssatz enthalten gewesen wäre, hätte er, der Klage den Antrag noch rechtzeitig gestellt. Wenn der zuständige Beamte von den Änderungen, wie das beklagte Amt es vorgetragen habe, erst später erfahren habe, hätte er noch einen nachträglichen Hinweis nachsenden müssen. Wenn die zuständig Dienststelle erst am 20. April 1970 von der bevorstehenden Änderung erfahren habe, so handele es sich dabei um einen groben Organisationsmangel, der das beklagte Amt ebenfalls zu Schadenersatz verpflichte. Die Information hätte innerhalb des beklagten Amtes schneller erfolgen müssen. Er verlange daher den Betrag, den er erhalten hätte, wenn er den Antrag vor dem 1. Mai 1970 gestellt hätte. Dieser ergäbe sich aus dem dann noch höher gewesenen Bemessungssatz, außerdem hätten noch zwei vor dem 8. Mai 1969 ausgestellte Rechnungen berücksichtigt werden können. Der Kläger hat demgemäß; im ersten Rechtszuge beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1970 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1971 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 4.176,- DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Das beklagte Amt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat es vorgetragen, daß der Bundesminister des Innern durch § 200 BBG gesetzlich ermächtigt sei, Beihilfevorschriften zu erlassen, und daß er dabei einen Spielraum habe, der es ihm auch erlaube, im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheitsfällen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zu beschränken, wenn dessen Einkommen eine bestimmte Grenze übersteige. Eine "Vorwarnung" an den betreuten Personenkreis mit dem Ziel, einer Verschlechterung der Beihilfevorschriften die Wirksamkeit zu nehmen, erscheine nicht zulässig. Abgesehen davon, daß die zuständige Dienststelle von der bevorstehenden Änderung erst am 20. April 1970 erfahren habe, also den vom Kläger begehrten Hinweis am 7. April 1970 noch gar nicht habe geben können, habe der Kläger auch nur schlechthin nach seinem Beihilfeanspruch gefragt. Aus dem Schreiben des Klägers sei nicht zu ersehen gewesen, daß sich ein etwaiger Antrag auch auf Aufwendungen seiner Ehefrau beziehen werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das Urteil vom 17. September 1971, auf das zur ergänzenden Darstellung des Sachverhalts verwiesen wird, abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, daß die gewährte Beihilfe nach den geltenden Vorschriften zutreffend berechnet worden sei und der Kläger unter keinem Gesichtspunkt einen höheren Betrag verlangen könne. Der Dienstherr sei nach § 79 BBG zwar zur Fürsorge gegenüber dem Beamten und seiner Familie verpflichtet und die nach § 79 BBG gewährten Beihilfen sollten zur Deckung von besonderen, den Normalfall übersteigenden "Bedürfnissen" dienen, ein Bedürfnis nach einer Hilfe in Form von Beihilfen, die einen Bemessungssatz von 10% bzw. 20% übersteigen, bestehe aber dann nicht, wenn die Ehefrau des Beamten ein so hohes Einkommen habe, daß sie die Aufwendungen für ihre Krankheiten ganz oder fast ganz selbst bezahlen könne. Der Beamte gerate dann durch die Krankheit seiner Ehefrau nicht in eine wirtschaftlich ungünstige Situation. Der Dienstherr brauche ihm dann jedenfalls nicht mehr als nach den geänderten Beihilfevorschriften zu helfen. Die somit ihrem sachlichen Gehalt nach nicht zu beanstandende Regelung hat auch schon hinsichtlich der Aufwendungen angewandt werden dürfen, die der Ehefrau des Klägers vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung und vor dem Erlaß der Änderungsvorschrift entstanden waren. Abgesehen davon, daß der Kläger sich auf einen bei der Rückwirkung von Bestimmungen möglicherweise bedeutsamen Vertrauensschütz nicht berufen könne, da ihm überhaupt nicht bekannt gewesen sei, daß er eine Beihilfe erhalten könne, sei hier die Rückwirkung auch zulässig. Es handele sich um eine "unechte Rückwirkung", bei der im Gegensatz zur echten Rückwirkung nicht in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen werde. Hier liege ein abgeschlossener Tatbestand deshalb noch nicht vor, weil Beihilfen nur auf Antrag gewährt würden, die Stellung des Antrages also wie eine Anspruchsvoraussetzung wirke und vor Stellung des Antrages der Sachverhalt also noch nicht abgeschlossen und die Rechtsbeziehung zwischen dem Beamten und dem die Beihilfe gewährenden Dienstherrn noch nicht abgewickelt sein könne. Gleichwohl werde auch im Falle einer unechten Rückwirkung eine Abwägung zwischen dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit vorzunehmen sein. Diese Abwägung müsse hier aber zu Ungunsten des Klägers ausfallen. Einmal bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, daß öffentliche Mittel nur dort ausgegeben werden, wo dies auch notwendig sei. Zum anderen habe die Ehefrau des Klägers sich nicht zur Aufnahme der ärztlichen Behandlung entschlossen, weil ihr Ehemann einen Teil der Aufwendungen durch die Beihilfe ersetzt bekommen werde, sondern weil die Behandlung notwendig gewesen sei.
Der Kläger habe auch keinen Schadenersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung, da es das beklagte Amt nicht pflichtwidrig versäumt habe, den Kläger darauf hinzuweisen, daß eine Antragstellung vor dem 1. Mai 1970 zweckmäßig sei. Die Anfrage des Klägers sei nämlich lediglich darauf gerichtet gewesen, ob er beihilfeberechtigt sei. Dies habe die zuständige Stelle des beklagten Amtes konkludent durch die Zusendung eines Beihilfeantrages beantwortet. Aus der Zusendung habe der Kläger ersehen können, daß er als beihilfeberechtigt angesehen werde. Damit sei seine Anfrage beantwortet gewesen. Nach der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen seiner Ehefrau oder nach weiteren Einzelheiten habe der Kläger nicht gefragt. Mit Rücksicht auf die Einschränkung der Anfrage auf die Beihilfeberechtigung könne auch der Hinweis auf die dem Antrag beizufügenden Belege nicht als unvollständig angesehen werden. Das beklagte Amt sei nicht gehalten gewesen, davon auszugehen, daß der Kläger seinen Antrag erst nach dem 1. Mai 1970 stellen werde und deshalb schon jetzt auf die Beifügung eines Belegs über das Einkommen seiner Ehefrau hätte hingewiesen werden müssen.
Gegen das am 28. September 1971 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Oktober 1971 eingegangene Berufung. Mit ihr trägt der Kläger vor:
Das angefochtene Urteil werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, daß der Kläger nicht nur eine Anfrage nach seiner Beihilfeberechtigung gestellt habe, sondern um Übersendung des Antragsformulars gebeten habe. Hieraus habe sich für das beklagte Amt zwingend ergeben, daß der Kläger beabsichtige, einen Beihilfeantrag zu stellen. Dadurch seien zwischen dem Kläger und dem Amt engere Beziehungen entstanden, die über eine bloße Anfrage und Übersendung eines Vordrucks hinausgingen. Deshalb habe es die Fürsorgepflicht geboten, dem Kläger nicht nur das Formular zu übersenden, sondern ihn auch auf die Änderung der Vorschriften hinzuweisen. Dieser Hinweis sei um so mehr erforderlich gewesen, als aus der Anfrage und der Tatsache, daß der Kläger bisher noch keinen Beihilfeantrag gestellt habe, habe entnommen werden müssen, daß der Kläger mit den Vorschriften nicht vertraut sei. Das beklagte Amt könne sich auch nicht darauf berufen, daß der zuständige Sachbearbeiter zur Zeit der Übersendung des Formulars von der Änderung der Beihilfevorschriften noch nichts gewußt habe. Der Änderungserlaß habe zu dieser Zeit bereits vorgelegen, so daß es als ein Organisationsmangel bezeichnet werden müsse, wenn die geänderten Vorschriften dem Sachbearbeiter erst kurz vor ihrem Inkrafttreten bekanntgegeben worden sind. Ein solcher Organisationsmangel mache das beklagte Amt schadenersatzpflichtig.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1970 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1971 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 4.176,- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Das beklagte Amt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es tritt den Ausführungen der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen. Zwei Hefte Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes haben vorgelegen.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Aus zutreffenden Gründen, denen sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.
Die Ansicht des Klägers, daß auf Grund seines Schreibens vom 13. März 1970 und der darin geäußerten Bitte, ihm ein Formular für einen Beihilfeantrag zu übersenden, zwischen ihm und dem beklagten Amt besondere Rechtsbeziehungen entstanden seien, die den zuständigen Sachbearbeiter zu einem Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Bemessungssatzes verpflichtet hätten, geht fehl. Denn der Inhalt des Schreibens weist keine Besonderheiten auf, die eine Belehrungspflicht hätten entstehen lassen können. Er läßt lediglich erkennen, daß dem Kläger die Beihilfeberechtigung nicht bekannt war oder daß er jedenfalls erhebliche Zweifel daran hatte, nicht aber, daß er dann, wenn diese Frage positiv beschieden war, "nicht mehr weiter gewußt" hätte. Deshalb durfte sich der Sachbearbeiter des beklagten Amtes damit begnügen, dem Kläger ein Antragsformular zu übersenden - womit gleichzeitig die gestellte Frage nach der Beihilfeberechtigung beantwortet war - und im übrigen davon ausgehen, daß der Kläger die erforderlichen Kenntnisse aus den einschlägigen amtlichen Veröffentlichungsblättern erlangt hat, wie dies auch sonst in der Regel von jedem Staatsbürger erwartet wird. Dies umso mehr, als dem Kläger als ehemaligem Berufsoffizier hätte bekannt sein müssen, daß schon zur Zeit seines aktiven Dienstes die Angehörigen von Berufssoldaten und sogar diese selbst, wenn durch die Sanitätseinrichtungen der Wehrmacht nicht ausreichend geholfen werden konnte, nach den damals geltenden Beihilfegrundsätzen (RBesBl 1928, 197 mit späteren Änderungen) sogenannte Notstandsbeihilfen haben erhalten können, daß darüber hinaus aber § 56 G 131 die Beihilfeberechtigung des unter Art.131 GG fallenden Personenkreises ausdrücklich feststellt und der Kläger immerhin schon im Jahre 1953 seine Rechte nach diesem Gesetz geltend gemacht hat, er es also gekannt haben muß. All dem steht nicht entgegen, daß der Kläger bislang noch keinen Beihilfeantrag gestellt hatte. Daraus läßt sich nicht zwingend schließen, der Kläger habe nichts Näheres über die Beantragung einer Beihilfe gewußt; ebenso gut kann der Schluß gezogen werden, der Kläger habe bisher keine beihilfefähigen Aufwendungen gehabt oder jedenfalls nur so geringe, daß er von der Geltendmachung eines Beihilfeanspruchs abgesehen habe.
Erweist sich somit, daß zwischen den Beteiligten kein Rechtsverhältnis der vom Kläger behaupteten Art entstanden ist, das zu einer besonderen Belehrungspflicht geführt hätte, so könnte die Berufung nur dann Erfolg haben, wenn allgemein eine Belehrungspflicht der Versorgungsbehörde gegenüber dem Versorgungsempfänger bestehen würde. Es ist jedoch seit langer Zeit in der Rechtsprechung oberer Verwaltungsgerichte geklärt, daß für den Dienstherrn und seine Pensionsregelungsbehörden eine allgemeine Pflicht zur Belehrung der Versorgungsempfänger über die für sie einschlägigen Vorschriften nicht besteht (vgl. u.a. BVerwG in Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2 = RiA 1970, 194 = MDR 1970, 790 [BVerwG 30.04.1970 - BVerwG VI C 45.66]; OVG Lüneburg V A 81/71, Urt. v. 26.6.1973; neuestens BVerwG II B 48/73, Beschl. v. 13.9.1973 ). Damit entfällt auch ein auf die Unterlassung allgemeiner Belehrung gestützter Schadenersatzanspruch.
Der Kläger kann seinen Anspruch schließlich auch nicht darauf stützen, daß bei dem beklagten Amt ein Organisationsmangel vorgelegen habe. Da weder eine besondere noch eine allgemeine Belehrungspflicht bestanden hat, wie vorstehend dargelegt worden ist, kann es für die Entscheidung gleichgültig sein, wann der Sachbearbeiter von der am 1. Mai 1970 in Kraft getretenen Änderung der Beihilfevorschriften erfahren hat. D.h., selbst wenn er schon zur Zeit der Absendung des Antragsformulars an den Kläger von der bevorstehenden Änderung unterrichtet gewesen wäre oder es hätte sein müssen, so wäre er gleichwohl nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Herabsetzung des Bemessungssatzes xxx hinzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 7 ZPO. Die Revision kann nicht zugelassen werden, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen gegeben ist (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteil angefochten werden.
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