§ 36 HKG - Führen von Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Weiterbildungsordnung kann im Interesse einer ordnungsgemäßen Berufsausübung das Führen mehrerer Gebietsbezeichnungen ausschließen. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig sein. Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur führen, wer in dem Teilgebiet tätig ist.
(3) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.