NLöffVZG,NI - Ladenöffnungs-/Verkaufszeitengesetz

Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

Vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111 - VORIS 81610 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 80)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemein zulässige Verkaufszeiten3
Sonn- und Feiertagsregelung4
Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag5
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen5a
Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen6
Arbeitsschutz7
Ordnungswidrigkeiten, Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsregelung8
Übergangsvorschriften9
(weggefallen)10

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111)

§ 1 NLöffVZG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

(1) Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen, in denen an jedermann Waren verkauft werden, und für das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden.

(2) Es findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und diese Hauptleistung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, sowie

  2. 2.

    den Verkauf von Waren auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen.

(3) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

§ 2 NLöffVZG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

(1) 1Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. 2Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.

(2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

  1. 1.

    Bäckerei- und Konditorwaren,

  2. 2.

    Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,

  3. 3.

    Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,

  4. 4.

    Toiletten- und Hygieneartikel,

  5. 5.

    Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,

  6. 6.

    Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,

  7. 7.

    Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und

  8. 8.

    ausländische Geldsorten.

(3) Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.

§ 3 NLöffVZG - Allgemein zulässige Verkaufszeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

(1) An Werktagen dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden.

(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 bis 5a geöffnet werden.

(3) 1Am 24. und 31. Dezember ist die Öffnung ab 14 Uhr ausschließlich für Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und ausschließlich zu den dort genannten Zwecken der Verkaufsstelle zulässig. 2Dies gilt, abweichend von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 4, auch, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen.

(4) Die bei Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 NLöffVZG - Sonn- und Feiertagsregelung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Amtliche Abkürzung
NLöffVZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81610

(1) 1An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen geöffnet werden

  1. 1.

    in der Zeit von 0 bis 24 Uhr

    1. a)

      Apotheken,

    2. b)

      Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs,

    3. c)

      Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck,

    4. d)

      andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse,

  2. 2.

    andere als die in Nummer 1 genannten Verkaufsstellen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, sofern sich diese Verkaufsstellen befinden in

    1. a)

      Kur- und Erholungsorten,

    2. b)

      den Wallfahrtsorten

      Bethen (Stadt Cloppenburg),
      Germershausen (Rollshausen, Landkreis Göttingen),
      Ottbergen (Schellerten, Landkreis Hildesheim),
      Rulle (Wallenhorst, Landkreis Osnabrück),
      Ortsteil Wietmarschen (Wietmarschen, Landkreis Grafschaft Bentheim),
      Höherberg (Wollbrandshausen, Landkreis Göttingen),

  3. 3.

    für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,

    1. a)

      Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2) ausgerichtet sind,

    2. b)

      Hofläden,

  4. 4.

    Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich die Verkaufsstellen auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen beschränken,

    1. a)

      für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,

    2. b)

      in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags,

  5. 5.

    Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, für die Dauer von täglich fünf Stunden.

2In Ausflugsorten, die von dem für Tourismus zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, gilt Satz 1 Nr. 2 für andere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Verkaufsstellen mit der Maßgabe entsprechend, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Schmuck und Bekleidungsartikel nicht verkauft werden dürfen.

(2) Der Verkauf zu den gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten darf nur stattfinden, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so angebracht worden sind, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind.