Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.06.1992, Az.: 3 W 2/92

Erhöhungsgebühr; Vertretungsauftrag an Rechtsanwalt; Beklagte Haftpflichtversicherung; Beklagter Halter; Unfallbeteiligtes Fahrzeug

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
19.06.1992
Aktenzeichen
3 W 2/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1992:0619.3W2.92.0A

Fundstelle

  • ZfS 1992, 422

Amtlicher Leitsatz

Es entsteht eine sog. Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt von der beklagten Haftpflichtversicherung mit der Vertretung des beklagten Halters eines unfallbeteiligten Fahrzeuges und auch dessen Haftpflichtversicherung beauftragt wird.