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Abschnitt 1 WOEUWBek

Bibliographie

Titel
Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
WOEUWBek,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11230

1. Die Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 EuWG, dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Landkreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Anordnung gemäß § 7 Nr. 2 EuWO zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach Satz 1 zu bilden sind, um das Ergebnis noch am Wahltag feststellen zu können, trifft die Gemeinde in Absprache mit der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter.