Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.10.1995, Az.: 19 UF 85/95
Verbot der Schlechtterstellung im Rechtsmittelzug in Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts; Grundsatz der Entscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls in der Beschwerdeinstanz; Einschränkung des Besuchsrechts aufgrund einer versuchten Entführung eigener Kinder; Definition des Umgangsrechts; Völliger Ausschluss der Umgangsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.10.1995
- Aktenzeichen
- 19 UF 85/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:1004.19UF85.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Verden - 30.03.1995 - AZ: 5 F 233/94
Rechtsgrundlagen
- § 1634 BGB
- § 1671 BGB
- § 1672 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1996, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Befugnis der Mutter zum persönlichen Umgang mit den Kindern
Sonstige Beteiligte
A., geb am ... 1985 und
C., geb. am ... 1987
1. Mutter: ...
2. Vater: ...
3. Jugendamt des Landkreises ...
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W. sowie
die Richter am Oberlandesgericht S. und N.
am 4. Oktober 1995
beschlossen:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Mutter und der Anschlußbeschwerde des Vaters wird der Beschluß des Amtsgerichts-Familiengericht-Verden von 30. März 1995 aufgehoben.
Die Mutter hat ab Oktober 1995 für die Dauer der Trennungszeit das Recht, an jedem dritten Sonnabend eines Monats in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr mit den Kindern zusammen zu sein.
Die Besuche finden im Haus des Vaters statt, dem aufgegeben wird, sich während der Besuchszeit nicht im Haus aufzuhalten. Der Mutter wird untersagt, dritte Personen an den Besuchen teilnehmen zu lassen und die Kinder aus dem Haus zu entfernen oder andernorts zu verbringen.
Gerichtsgebühren für das Verfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.000 DM
Gründe
Die zulässige (§ 621 e ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Anschlußbeschwerde des Vaters ist unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung der gesetzlich nicht geregelten Anschlußbeschwerde besteht nur in den Fällen, in denen das Verbot der reformatio in peius besteht; wo es nicht gilt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (BGH FamRZ 35, 59, 60).
Das Verbot der Schlechtterstellung im Rechtsmittelzug gilt insbesondere nicht in Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, § 621 e RN 25 a); vorrangig ist hier der Grundsatz, daß auch in der Beschwerdeinstanz allein nach Maßgabe des Kindeswohls zu entscheiden ist (Zöller a.a.O. RN 36; Palandt-Diederichsen, BGB, § 1634 RN, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das Kindeswohl (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB) gebietet vorliegend unter Zurückweisung der Beschwerde eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Danach war für die Zeit ab Oktober 1995 der Mutter das Recht eingeräumt, mit den Kindern an jedem ersten Sonnabend eines Monats -ohne Einschränkung- in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusammen zu sein. Diese Regelung entspricht zur Überzeugung des Senats wegen unzureichender Rahmenbedingungen nicht dem Wohl der Kinder, was entsprechend auch für den vom Vater angestrebten völligen Ausschluß des Umgangs der Fall ist. Im einzelnen gilt folgendes:
Die Mutter hatte nach der in dem Verfahren 19 UF 134/94 erfolgten Verhandlung vor dem Senat am 20. Oktober 1994 Besuchskontakt mit den Kindern nur am 12. Dezember 1994 sowie am 23. Dezember 1994 im Anschluß an die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am selben Tage; seitdem hat es keine Kontakte gegeben bis auf den noch zu schildernden Vorfall am 13. Januar 1995, den das Amtsgericht zum Anlaß genommen hat, den Umgang der Mutter mit den Kindern bis zum 30. Juni 1995 auszuschließen. Für die Zeit ab Juli 1995 war nach dem angefochtenen Beschluß ein dreistündiger Besuch "an einem Tag im Monat" vorgesehen; dazu kam es nicht, nachdem die Mutter mit Schreiben vom 27. Juni und 7. Juli 1995 um einen Besuch in der Zeit vom 12. bis 15. Juli 1995 gebeten hatte, ein Zeitpunkt, zu dem die Kinder mit dem Vater -die niedersächsischen Schulferien hatten am 22. Juni 1995 begonnen- in Urlaub waren. Auch danach haben Besuche nicht stattgefunden, ohne daß die Beteiligten dazu näher vorgetragen haben.
Die für die Folgezeit nach dem angefochtenen Beschluß vorgesehenen Besuche der Mutter können entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht unbeaufsichtigt stattfinden, weil die konkrete Gefahr einer Entführung der Kinder durch die Mutter besteht. Diese hatte am 13. Januar 1995 in einem PKW in Begleitung zweier Helfer vor der Schule auf die Kinder gewartet. Dort stand mit ihrem Auto auch Frau M., eine Nachbarin des Vaters, um die Kinder abzuholen.
Während A. sich schon in ihrem Fahrzeug befand, erschien C.. Als er bemerkte, daß die Antragstellerin ihm mit einem ihrer Begleiter folgte, lief er zum Auto der Frau M., die inzwischen die Fahrertür geöffnet hatte, und warf sich auf ihren Schoß. Während er sich an Lenkrad, Schaltknüppel und Handbremshebel festhielt und nach seiner Mutter trat, versuchte diese von der Fahrerseite aus, ihr Helfer -von dem auf der Rückbank sitzenden A. mit Faustschlägen attackiert- von der Beifahrerseite aus ihn aus dem Auto zu ziehen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch am gemeinsamen Widerstand der Kinder wie auch der Frau M. und letztlich auch am Hinzukommen anderer Eltern, die ebenfalls vor der Schule auf ihre Kinder gewartet hatten und auf die lautstarke Auseinandersetzung aufmerksam geworden waren. Durch das Zerren an seinen Beinen wurde C. verletzt; bei einer am nächsten Tag durchgeführten Untersuchung zeigten sich mehrere Hämatome an seinen Oberschenkeln.
Dieser Sachverhalt steht fast aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Frau M., des Attestes des Chirurgen Dr. H. wie auch der Aussagen der Kinder, die den Vorfall in einem mit der zuständigen Sozialarbeiterin am 26. Januar 1995 ohne Anwesenheit Dritter geführten Gespräch in allen Einzelheiten bestätigt haben; auch anläßlich ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 21. Februar 1995 haben die Kinder geäußert, die Mutter habe sie gegen ihren Willen mitnehmen wollen und -so C.- ihm dabei "richtig weh getan".
Daß die Mutter eine Entführung tatsächlich beabsichtigt hat, unterliegt keinem Zweifel. Ihr gegenteiliges Vorbringen entbehrt jeglicher Plausibilität. Wer nur bestürzt ist über die Tatsache, daß das eigene Kind vor ihm wegläuft, und es deshalb zur Rede stellen will (Schriftsatz vom 21. Februar 1995 in der Parallelsache 19 UF 83/95, dort Bl. 119), wird wohl verständlicherweise dem Kind nacheilen oder es auch zwecks Aussprache festzuhalten versuchen. Wer aber in einer solchen Situation ein Kind, das sich in ein Auto geflüchtet hat, mit aller Gewalt aus dem Fahrzeug herauszuziehen versucht und dabei sogar verletzt, weil es sich mit Leibeskräften dagegen wehrt, kann dieses rücksichtslose Vorgehen nicht erfolgreich mit der bloßen Wunsch nach einem Gespräch rechtfertigen. Es kommt hinzu, daß nicht nur das tatkräftige Eingreifen des Begleiters der Mutter, sondern schon seine bloße auf entsprechender Planung beruhende Anwesenheit sich mit der Gesprächs-Version nicht in Einklang bringen läßt; denn danach war ja die Verfolgung C. nur die Folge der Bestürzung über sein spontanes Weglaufen, das für die Mutter nach ihren eigenen Angaben "ganz unverständlich" war.
Die versuchte Entführung gebietet eine Einschränkung des Besuchsrechts der Mutter.
Nachdem dem Vater durch Beschluß des Amtsgerichts-Familiengericht-Verden vom 30. März 1995 gem. §§ 1671, 1672 BGB das Sorgerecht für die Kinder übertragen war, steht der Mutter, welche die Beschwerde gegen die Sorgerechtsentscheidung zurückgenommen hat, grundsätzlich weiterhin die Befugnis zum persönlichen Umgang mit den Kindern zu, § 1634 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich, von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes laufend zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, § 1634 RN 5). Hinsichtlich der Umstände, insbesondere der Häufigkeit des Umgangs ist mangels gesetzlicher Vorgaben unter Berücksichtigung von Erfahrungssätzen auf den Einzelfall abzustellen. Regelmäßig wird die Befugnis zum Umgang jeweils ein- oder zweimal im Monat für mehrere Stunden gewährt (vgl. Palandt-Diederichsen a.a.O. RN 22), und zwar grundsätzlich in der Wohnung des Berechtigten (vgl. Palandt-Diederichsen a.a.O. RN 25).
Eine Einschränkung ist aber dann geboten, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist, § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG NJW 1983, 2491). Mißbraucht der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Umgangsbefugnis, so kann dies zu ihrem zeitweiligen oder gänzlichen Ausschluß führen, und zwar insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte die Befugnis ausnutzt, um das Kind zu entführen (vgl. MüKo/Peschel-Gutzeit, BGB, § 1634 RN 303); aber auch schon die konkrete Gefahr eines derartigen Mißbrauchs gebietet, die Befugnis in geeigneter Weise zu beschränken oder auszuschließen (vgl. OLG München, FamRZ 1993, 94 [OLG München 16.06.1992 - 16 UF 926/92]).
Das ist vorliegend der Fall. Die Mutter hat nicht nur versucht, die Kinder zu entführen, vielmehr besteht auch akute Wiederholungsgefahr.
Der Senat sieht diese begründet einmal in den Äußerungen der Antragstellerin. Denn sie hat am 23. Dezember 1994, nachdem sie unter Versroß gegen die zuvor getroffene Vereinbarung ihre Mutter zum Besuch der Kinder mitgebracht hatte, gegen Ende des Zusammentreffens zunächst den Jugendamtsleiter L., der die Herausgabe der von der Großmutter rechtswidrig aufgenommenen Fotos verlangte, als "Erpresser" und "KGB-Agenten" beschimpft; sodann hat sie erklärt:
"Ich habe noch ganz andere Methoden, um an meine Kinder zu kommen."
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Jugendamtsberichtes vom 27. Dezember 1994 (Bl. 55 ff) und der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts B. vom 18. Januar 1995 (BA 19 UF 83/95, Bl. 73); er wird im übrigen von der Mutter auch nicht in Abrede genommen.
Die Absicht der Mutter, sich auch künftig derartiger Methoden zu bedienen, manifestiert sich zur Überzeugung des Senats auch in der von ihr inszenierten beispiellosen Medienkampagne. Die Antragstellerin läßt zwar in der Beschwerdebegründung vortragen, sie habe eingesehen, daß ihr dieses Vorgehen nicht zum Vorteil gereicht habe. Auch hat sie die am 23. Juni 1995 erfolgte Rücknahme ihrer gegen die Sorgerechtsentscheidung gerichteten Beschwerde damit begründet, daß die Beziehung zu den Kindern starke Störungen erfahren habe und neues Vertrauen aufgebaut werden, müsse; mit der Rücknahme der Beschwerde wolle sie für die Kinder ein Zeichen setzen, daß sie ihren Wunsch, während dar Trennungszeit beim Vater zu bleiben, respektiere.
Dieses Vorbringen verdient allerdings kein Vertrauen. Denn die Antragstellerin hat sich -abgesehen von weiteren seitdem erschienenen Presseberichten- nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Gegenseite inzwischen erneut an die Medien gewandt. Sie hat am 5. September 1995 mit einem Fernsehteam die Wohnung des Vaters, der Großeltern väterlicherseits sowie die Schule aufgesucht und dabei nach Abhaltung einer "Pressekonferenz" erklärt, das sei nur der Anfang; "die" -womit wohl der Vater und dessen Eltern gemeint waren- würden sich noch wundern, was auf sie zukomme.
Die Antragstellerin ist zwar nicht verantwortlich für den Inhalt von Presse- und Fernsehberichten. Dem Senat erscheint auch verständlich, daß ein Elternteil sich im Bemühen um eine seinem Wunsch entsprechende Sorgerechtsregelung an Dritte wendet und den Fall ihnen gegenüber aus seiner Sicht darstellt. Erheblichen Bedenken begegnet aber das Vorgehen der Antragstellerin, die ausschließlich persönliche Tragödie ihrer auseinandergebrochenen Familie in die Öffentlichkeit zu bringen und als einen Fall angeblich europafeindlicher Umtriebe in der deutschen Provinz darzustellen. Der Senat enthält sich jeglicher Stellungnahme dazu, da er seine Entscheidungen nicht zu kommentieren pflegt. Die Antragstellerin setzt sich jedoch mit der Einschaltung der Medien dem Verdacht aus, weniger das Wohl der Kinder zu verfolgen als diese zu instrumentalisieren, um die Auseinandersetzung mit dem Vater erfolgreich zu bestehen. Die Berichterstattung in der örtlichen Presse erregt demgegenüber zwangsläufig auch im persönlichen Umfeld der Kinder Aufsehen, das dem erklärten Ziel der Antragstellerin, Ruhe einkehren zu lassen, zuwiderläuft. Vor diesem Hintergrund und gerade angesichts der Fortsetzung der Medienkampagne ist daher das Vorbringen der Mutter, sie respektiere nunmehr den Wunsch der Kinder und werde sie nicht gegen ihren Willen mitnehmen, keineswegs glaubhaft.
Ein völliger Ausschluß der Umgangsbefugnis käme danach zwar grundsätzlich in Betracht. Das entspricht allerdings zur Überzeugung des Senats nicht dem Kindeswohl. Die Kinder haben unzweifelhaft eine enge Bindung zur Mutter; daß diese Bindung im Interesse des Kindeswohls generell und auch vorliegend zu schützen und zu erhalten ist, bedarf als Selbstverständlichkeit keiner näheren Begründung.
Die Beziehung zwischen Mutter und Kindern hat allerdings, worin sich beide Eltern einig sind, eine schwere Störung erfahren. Diese Störung kann zur Überzeugung des Senats nicht durch eine weitere Aussetzung der Umgangsbefugnis beseitigt werden; dadurch würde die bestehende Entfremdung vielmehr nur weiter vertieft werden. Die Kinder möchten die Mutter sehen; wenn auch A. sie "zur Zeit eigentlich gar nicht gern sehen" möchte (laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1995), wird doch aus dieser Formulierung im Zusammenhang mit seinen weiteren Äußerungen nur deutlich, daß er sie eigentlich schon sehen will, nur aus den genannten Gründen Angst davor hat.
Von der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens sieht der Senat ausdrücklich ab. Abgesehen davon, daß die Einholung eines Gutachtens regelmäßig mehrere Monate in Anspruch nimmt, steht die erfahrungsgemäß auftretende Belastung der Kinder durch eine Begutachtung in keinem Verhältnis zum Regelungsgegenstand.
Diese Belastung ist um so mehr zu vermeiden, als jedenfalls für die endgültige Entscheidung über das Sorgerecht nach der Scheidung ohne Gutachten wohl nicht auszukommen sein wird.
Der Senat hält danach zur Wahrung des Kindeswohls einerseits eine Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte mit der Mutter, andererseits die Anordnung von Einschränkungen zur Abwehr drohender Beeinträchtigungen für erforderlich.
Als geeignete Maßnahme zur Verhinderung einer Entführung kommt danach die Bestellung eines Pflegers oder die Anwesenheit einer Vertrauensperson in Betracht (KG-HRR 27, Nr. 1397; OLG Hamm NJW 1967, 446 [OLG Hamm 11.11.1966 - 15 W 332/66]). Davon hat der Senat abgesehen, weil dies regelmäßig schon auf technische Schwierigkeiten trifft. Im übrigen ist aber gerade mit Rücksicht auf die Angst der Kinder vor einem Zusammentreffen in fremder Umgebung ihrem ausdrücklichen Wunsch, die Mutter nur im Hause des Vaters zu treffen, zu entsprechen. Der Senat ist sich bewußt, daß diese Regelung alle Beteiligten erheblich belastet. Abgesehen vom Fehlen einer vernünftigen Alternative scheint die getroffene Regelung dem Senat aber deshalb erfolgversprechend, weil sie schon einmal immerhin teilweise zufriedenstellend praktiziert wurde. Durch den Umgang im Hause des Vaters erscheint einerseits die Sicherheit der Kinder gewährleistet, andererseits kann die Mutter in Abwesenheit des Vaters ungestört mit den Kindern zusammen sein. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Vater, der zum Verlassen des Hauses nicht gezwungen werden kann, die ihm erteilte Auflage im wohlverstandenen Interesse der Kinder einhält, eingedenk der gesetzlichen Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Es wird danach Aufgabe der Antragstellerin sein, das durch ihr Fehlverhalten verlorene Vertrauen der Kinder zurückzugewinnen, während der Vater gehalten ist, die Kinder bei der Wiedergewinnung ihres Vertrauens zu unterstützen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG sowie aus §§ 30 Abs. 2 und 3, 131 Abs. 3 KostO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.000 DM