Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.10.1995, Az.: 9 U 210/94
Osterfeuer; Beaufsichtigung durch Ortsfeuerwehr; Ablöschen der Glut; Brandwache; Feuergefahr; Absicherung der Feuerstelle
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.10.1995
- Aktenzeichen
- 9 U 210/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:1011.9U210.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB
Fundstelle
- VersR 1997, 251-252 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die mit der Beaufsichtigung eines Osterfeuers betraute Ortsfeuerwehr ist nicht verpflichtet, die Glut des heruntergebrannten Feuers beim Verlassen des Platzes abzulöschen oder eine Brandwache zu hinterlassen, wenn aufgrund feuchter Witterung keine Feuergefahr besteht. Es besteht auch keine Pflicht, die Glutstelle derart zu sichern, daß den Festplatz verlassende Teilnehmer nicht auf nassem Boden ausrutschen und in die Glut fallen können.