Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.10.1995, Az.: 9 U 210/94

Osterfeuer; Beaufsichtigung durch Ortsfeuerwehr; Ablöschen der Glut; Brandwache; Feuergefahr; Absicherung der Feuerstelle

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.10.1995
Aktenzeichen
9 U 210/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1995:1011.9U210.94.0A

Fundstelle

  • VersR 1997, 251-252 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die mit der Beaufsichtigung eines Osterfeuers betraute Ortsfeuerwehr ist nicht verpflichtet, die Glut des heruntergebrannten Feuers beim Verlassen des Platzes abzulöschen oder eine Brandwache zu hinterlassen, wenn aufgrund feuchter Witterung keine Feuergefahr besteht. Es besteht auch keine Pflicht, die Glutstelle derart zu sichern, daß den Festplatz verlassende Teilnehmer nicht auf nassem Boden ausrutschen und in die Glut fallen können.