§ 14 NEBG - Finanzhilfen für ausscheidende Heimvolkshochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- NEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450050000000
(1) Schließen sich bisher finanzhilfeberechtigte Heimvolkshochschulen zusammen, so kann der Festanteil nach § 7 Abs. 1 für eine Übergangszeit von bis zu vier Jahren höchstens nach den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses geltenden Festanteilen beider Einrichtungen bemessen werden.
(2) Stellt eine Heimvolkshochschule ihre Tätigkeit vollständig ein, so kann sie Finanzhilfe zu den Kosten der Schließung erhalten, höchstens jedoch das Vierfache der Finanzhilfe, die ihr für das Kalenderjahr vor der Schließung zustand.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusammenschlüsse finanzhilfeberechtigter Heimvolkshochschulen mit anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, sofern die neue Einrichtung auf eigenständige Förderung verzichtet, sowie für den Fall, dass eine finanzhilfeberechtigte Heimvolkshochschule auf eigenständige Förderung verzichtet.
(4) Soweit der Festanteil der ausscheidenden Einrichtung durch die Anwendung der Absätze 1 bis 3 nicht ausgeschöpft wird, gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.