§ 14 NGlüSpG - Verwendung der Glücksspielabgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.

(2) Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:

  1. 1.

    20.252.000 Euro den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, nach Maßgabe des § 16,

  2. 2.

    1.781.000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des § 17,

  3. 3.

    1.106.000 Euro dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. nach Maßgabe des § 18,

  4. 4.

    116.250 Euro dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 19,

  5. 5.

    der Stiftung Niedersachsen

    1. a)

      4.000.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 3 und 4 und

    2. b)

      die den Betrag von 4.500.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "KENO" nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 3 und 4,

  6. 6.

    der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit

    1. a)

      4.500.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 bis 4 und

    2. b)

      60 vom Hundert der den Betrag von 7.000.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "Bingo" nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 bis 4,

  7. 7.

    162.500 Euro der Stiftung "Kinder von Tschernobyl",

  8. 8.

    800.000 Euro der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. - nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 und 4 beschriebenen Zwecke und

  9. 9.

    1.500.000 Euro der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 15.

(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet:

  1. 1.

    3.313.750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,

  2. 2.

    1.706.250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,

  3. 3.

    2.082.525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie

  4. 4.

    1.218.750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.

(4) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 den Betrag von 146,3 Millionen Euro übersteigen, fließt diese Mehreinnahme mit den jeweiligen Maßgaben des Absatzes 2 als Finanzhilfe jeweils mit einem Anteil von

  1. 1.

    18,63 vom Hundert an die Spitzenverbände, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind,

  2. 2.

    1,63 vom Hundert an die nordmedia Fonds GmbH,

  3. 3.

    1,02 vom Hundert an den Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V.,

  4. 4.

    0,11 vom Hundert an den Landesmusikrat Niedersachsen e. V.,

  5. 5.

    3,68 vom Hundert an die Stiftung Niedersachsen,

  6. 6.

    4,14 vom Hundert an die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit,

  7. 7.

    0,15 vom Hundert an die Stiftung "Kinder von Tschernobyl",

  8. 8.

    0,74 vom Hundert an die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen - Landesfacharbeitsgemeinschaft der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.,

  9. 9.

    1,36 vom Hundert an die Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7 und des Absatzes 4 Nr. 7 dient die Finanzhilfe der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger.

(6) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nrn. 1, 2 und 5 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. a und Nrn. 7 bis 9 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 5 Buchst. b und Nr. 6 Buchst. b sowie die zusätzliche Finanzhilfe nach Absatz 4 werden jeweils im Dezember gezahlt.

(7) Den Empfängern der Finanzhilfe können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

(8) 1Für eine erstmals zugelassene Wette, Lotterie oder Ausspielung kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen. 2Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt.