§ 14 NGlüSpG - Verwendung der Glücksspielabgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ein Teil der Glücksspielabgaben ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu verwenden.

(2) 1Folgende Teile der Glücksspielabgaben werden als Finanzhilfe gewährt:

  1. 1.

    27.160.500 Euro dem Landessportbund Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 15,

  2. 2.

    20.252.000 Euro den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, nach Maßgabe des § 16,

  3. 3.

    1.781.000 Euro der nordmedia Fonds GmbH nach Maßgabe des § 17,

  4. 4.

    1.106.000 Euro dem Landesverband niedersächsischer Musikschulen e. V. nach Maßgabe des § 18,

  5. 5.

    116.250 Euro dem Landesmusikrat Niedersachsen e. V. nach Maßgabe des § 19,

  6. 6.

    500.000 Euro der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 4 und 5,

  7. 7.

    der Stiftung Niedersachsen

    1. a)

      4.000.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5 und

    2. b)

      die den Betrag von 4.500.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "KENO" nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5,

  8. 8.

    der Niedersächsischen Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit

    1. a)

      4.500.000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5 und

    2. b)

      60 vom Hundert der den Betrag von 7.000.000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie "Bingo" nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5,

  9. 9.

    162.500 Euro der Stiftung "Kinder von Tschernobyl" und

  10. 10.

    800.000 Euro der Niedersächsischen Landesstelle für Suchtfragen - Fach-Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen - nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 und 5 für die in § 1 Abs. 5 beschriebenen Zwecke.

2Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 6, 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. a und Nrn. 9 und 10 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 3Die Finanzhilfe nach Satz 1 Nr. 7 Buchst. b und Nr. 8 Buchst. b wird im Dezember gezahlt. 4In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 7 bis 10 dient sie der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Empfänger. 5Den Empfängern der Finanzhilfe können auch Zuwendungen gewährt werden, wenn mit ihnen dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

(3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans werden von den Glücksspielabgaben wie folgt verwendet:

  1. 1.

    3.363.750 Euro für Zwecke der Jugendarbeit oder des Schulsports,

  2. 2.

    1.706.250 Euro für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben,

  3. 3.

    2.082.525 Euro für Förderungen im Bereich der Kunst oder Kultur sowie

  4. 4.

    1.218.750 Euro für die Förderung von familien- oder frauenbezogenen Maßnahmen oder Maßnahmen des Kinder- oder Jugendschutzes.

(4) 1Für eine erstmals zugelassene Wette, Lotterie oder Ausspielung kann das für Inneres zuständige Ministerium eine abweichende Verwendung der Glücksspielabgabe für gemeinnützige oder sonst förderungswürdige Zwecke längstens bis zum Ende des auf den Veranstaltungsbeginn folgenden fünften Jahres zulassen. 2Diese Beträge bleiben bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 unberücksichtigt.