Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.04.2010, Az.: 1 Ss 25/10

Rechtswirkungen eines in Tschechien nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins; Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich eines Verbotsirrtums

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.04.2010
Aktenzeichen
1 Ss 25/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 13943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2010:0406.1SS25.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wildeshausen - 19.11.2009 - AZ: 3 Cs 115/09

Fundstellen

  • DAR 2010, 338
  • NStZ 2011, 445-446
  • NZV 2010, 8
  • NZV 2010, 305
  • SVR 2010, 224-225
  • StRR 2010, 203 (amtl. Leitsatz)
  • VRA 2010, 123
  • VRR 2010, 162-163
  • ZAP 2010, 1091
  • ZAP EN-Nr. 685/2010

Amtlicher Leitsatz

Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörden gehabt hätte.

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 19. November 2009 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wildeshausen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 19. November 2009 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt worden, weil er am 26. November 2008 einen Personenkraftwagen im Straßenverkehr führte, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. der von ihm mitgeführte tschechische EU-Führerschein sei keine solche gewesen, was der Angeklagte hätte erkennen können und müssen.

2

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zulässig und begründet.

3

Allerdings hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, der Angeklagte habe zur Tatzeit eine nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erforderliche Fahrerlaubnis nicht besessen. Die deutsche Fahrerlaubnis war ihm 2006 entzogen und seitdem noch nicht wieder erteilt worden. Die in dem von ihm mitgeführten, nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist ausgestellten tschechischen EU-Führerschein bescheinigte Fahrerlaubnis gestattete ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht.

4

Zwar ist nach § 28 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 9. August 2004 (FeV a.F.) der Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, dort grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeuges berechtigt. Diese Berechtigung gilt aber nicht für den Fall, dass ihm - wie es hier der Fall ist - zuvor die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F.. Diese Vorschrift verstößt bei der hier gegebenen Fallgestaltung auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die der 2. Führerschein-Richtlinie - 1991/439/EWG - zu entnehmenden gemeinschaftsrechtliche Anerkennungspflicht. Der Europäische Gerichtshof hat in der Wiedemann-Entscheidung vom 26. Juni 2008 (NJW 2008, 2403, Nr. 7072) klargestellt, dass die sich aus der EU-Richtlinie ergebende Pflicht zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse keine Geltung besitzt, soweit sich aus Angaben im fraglichen Führerschein selbst feststellen lässt, dass der Inhaber bei der Ausstellung nicht im ausstellenden Staat wohnte.

5

Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist in dem tschechischen Führerschein eingetragen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Ausstellung nicht in Tschechien, sondern in K... seinen Wohnsitz hatte. Die Bundesrepublik Deutschland war deshalb aus europarechtlichen Gründen nicht verpflichtet, die tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik durch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. in mithin zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsansicht bedurfte es auch keiner gesonderten verwaltungsrechtlichen Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, auch wenn eine solche möglich ist, vgl. BVerwG NJW 2009, 1689 [BVerwG 11.12.2008 - BVerwG 3 C 26.07].

6

Die tatrichterlichen Feststellungen zum Verbotsirrtum halten indessen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Urteil insoweit lückenhaft ist.

7

In dem Urteil wird zur subjektiven Tatseite ausgeführt, der Angeklagte habe bei der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er die zum Führen des PKW benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht hatte. Aufgrund der zuvor gerichtlich angeordneten Sperrfrist hätte er sich bei der zuständigen deutschen Führerscheinbehörde erkundigen müssen, ob ihn der tschechische Führerschein zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland berechtige. Aus der Urteilspassage "Der Angeklagte kann sich auch nicht auf einen Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB berufen" ist zu entnehmen, dass der Angeklagte geltend gemacht hat, sich keines Unrechts bewusst gewesen zu sein. Was genau der Angeklagte hierzu vorgebracht und worauf er sich insoweit berufen hat, wird in den Urteilsgründen allerdings nicht mitgeteilt. Auch verhält sich das Urteil nicht dazu, welche Auskunft die Führerscheinbehörde dem Angeklagten auf Nachfrage erteilt hätte. Eine solche Feststellung (zu ihrem Erfordernis s. BGHSt37, 55 (67)) war angesichts der teilweise kontrovers beurteilten Rechtslage (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 29. 01.2007, Aktz. 4 St RR 222/06, bei juris) auch nicht entbehrlich.

8

Diese Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe ermöglicht dem Senat nicht die ihm als Revisionsgericht obliegende Überprüfung dahin, ob der Tatrichter eine Schuldlosigkeit des Angeklagten wegen eines Verbotsirrtums nach § 17 StGB zu Recht ausgeschlossen hat.

9

Da mithin ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, war das Urteil aufzuheben. Die Aufhebung erfasst auch die Feststellungen zur inneren Tatseite, während die - rechtsfehlerfrei - zum objektiven Tathergang getroffenen bestehen bleiben können.

10

Da zur inneren Tatseite weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen sind, kam der vom Revisionsführer beantragte Freispruch durch den Senat nicht in Betracht. Die Sache war vielmehr gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.