Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 01.04.2020, Az.: 6 B 561/20

Infektionsschutzrecht hier: Antrag nach § 123 VwGO

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
01.04.2020
Aktenzeichen
6 B 561/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 15052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2020:0401.6B561.20.00

[Gründe]

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antrag ist nach § 123 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 VwGO möglich wäre. Denn die Antragstellerin wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung und deren Vollzug. Es kann dahinstehen, ob der Antrag nach § 123 VwGO umzudeuten sein könnte, obwohl er anwaltlich gestellt worden ist. Jedenfalls hat eine Umdeutung in einen Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO hier nicht zu erfolgen, weil ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO unbegründet wäre und die Umdeutung deshalb für die Antragstellerin ins Leere ginge. Denn als Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO wäre der Eilantrag unbegründet, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtete: Die Allgemeinverfügung des Sozialministeriums des Landes Niedersachsen vom 23. März 2020 hat das Sozialministerium des Landes Niedersachsen erlassen, nicht der Antragsgegner. Für den Vollzug der Allgemeinverfügung ist nach der Antragsbegründung ein Polizeibeamter tätig geworden, also wiederum eine Stelle des Landes Niedersachsen, nicht der Antragsgegner. Die elektronische Nachricht des Antragsgegners vom 27. März 2020, die die Antragstellerin eingereicht hat, ist kein Verwaltungsakt des Antragsgegners. Denn sie enthält keine Regelung. Die Ausführung: "Die Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen vom 23.03.2020 (AV d. MS v. 23.3.2020 - 401-41609-11-3) führt Waschanlagen nicht als Ausnahme unter Katalog Nr. 3e auf. Somit sind Waschanlagen zu schließen. Die Polizei setzt die Allgemeinverfügung des Landes entsprechend durch. Eine besondere Verfügung des Landkreises F. hierzu gibt es nicht. Gegen die Allgemeinverfügung des Landes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden." ist lediglich ein Hinweis. Nichts anderes gilt für die Rücksprache, die der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 31. März 2020 anführt. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin sich mit ihrem Schreiben vom 1. April 2020 darauf beruft, der Antragsgegner habe am 17. März 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die der des Landes nahezu wortgleich sei. Dabei kann dahinstehen, ob diese Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2020 gegenüber der Antragstellerin nach § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nds.VwVfG bereits in Kraft getreten ist, beziehungsweise ob sie bereits in Kraft getreten war, als am 24. März 2020 die Allgemeinverfügung des Sozialministeriums des Landes Niedersachsen in Kraft trat oder als am 26. März 2020 die Waschanlage stillgelegt wurde. Denn jedenfalls berührt die Allgemeinverfügung des Antragsgegners offensichtlich Rechte der Antragstellerin hinsichtlich der Waschanlage nicht, weil sie keine Regelungen zu derartigen Dienstleistungen trifft. Nummer 1 Buchstabe h und die Ausnahmeregelung in Nummer 2 betreffen vielmehr nur Verkaufsstellen des Einzelhandels und Verkaufsstellen in "Einkaufscentern".

Die Antragstellerin trägt nach § 154 Absatz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 und § 52 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 6 709,68 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie werde für jeden Monat der Schließung 8 000 Euro Verlust erleiden. Die Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist bis zum 18. April 2020 befristet, also auf 26 Tage. Das entspricht einem Verlust von 6 709,68 Euro. Für das Eilverfahren ist dieser Betrag nicht zu vermindern, weil wegen der kurzen Laufzeit der Allgemeinverfügung mit der Entscheidung im Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sein soll.