Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
(3. DIBt-Änderungsabkommen)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- 3. DIBt-ÄndAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Vom 24. Juni 2014/26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. 2017 S. 110 - VORIS 21072 -) (1)
Die Bundesrepublik Deutschland und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
Nach Nummer 2 tritt dieses Abkommen am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht. Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 110) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.