Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 14.02.2005, Az.: 6 A 1757/04
Antrag auf Gewährung einer Mutterkuhprämie; Differenz zwischen der Anzahl der auf dem Betrieb der Klägerin festgestellten, für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tiere und der Anzahl der im Bestandsregister aufgeführten beihilfefähigen Tiere; Erzeugerin im Sinne der prämienrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft; Vorliegen von Verstößen gegen die Bestimmungen über die Registrierung bei nicht beantragten Rindern; Unterbleiben der Aufnahme der Nichtantragstiere in das Bestandsregister; Differenzierung zwischen fehlenden und fehlerhaften Eintragungen im Bestandsverzeichnis von Rindern; Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen; Führen eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes anhand der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben; Steuerrechtliche Anerkennung eines Betriebs sowie die Anmeldung zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Indiz für die Neugründung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 14.02.2005
- Aktenzeichen
- 6 A 1757/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 14268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2005:0214.6A1757.04.0A
Rechtsgrundlagen
- EG Nr. 2630/07
- EG Nr. 820/97
- EG Nr. 2801/1999
- Art. 10c Abs. 3 EG Nr. 2801/1999
- Art. 1 EWG Nr. 3508/92
- Art. 10 Abs. 3 EWG Nr. 3887/92
- Art. 2 Abs. 2 EWG Nr. 3887/92
- Art. 10 Abs. 4 S. 3 EG Nr. 3887/92
- Art. 2 Abs. 2 EG, Euratom Nr. 2988/95
- Art. 39 Abs. 1 EG Nr. 2419/2001
- Art. 36 Abs. 4 EG Nr. 2419/2001
- EG Nr. 1760/2000
- § 5 Abs. 1 S. 1 RSVO 1999
- Art. 7 Abs. 1 EG Nr. 820/97
- § 24g Viehverkehrsverordnung
- Art. 4d Abs. 1 EWG Nr. 805/68
- EWG Nr. 2066/92
Verfahrensgegenstand
Mutterkuhprämie 1999
Prozessgegner
Landwirtschaftskammer Hannover, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Sanktionsregelung des Art. 10 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1678/98 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen zum Zeitpunkt der einmaligen Vor-Ort-Kontrolle Nichtantragstiere nicht in das Bestandsregister eingetragen waren.
- 2.
Art. 36 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 findet in den Fällen keine Anwendung, in denen eine Aufnahme der Nichtantragstiere in das Bestandsregister unterblieben ist.
- 3.
Mit dem Tatbestandsmerkmal Betriebsleiter wird in Art. 4 der VO (EWG) Nr. 805/68 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 auf die eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung der Produktionseinheiten abgestellt.
- 4.
Der in Art. 4 a der VO (EWG) Nr. 805/68 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 verwandte Begriff "Erzeuger" ist eng auszulegen.
In der Verwaltungsrechtssache hat
das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Mutterkuhprämie für das Jahr 1999.
Die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin befindet sich in A. r unter der Anschrift B., weitere Einrichtungen des Betriebes betrieb sie im Jahr 1999 in C. und D..
Mit Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 28. Dezember 1998 übernahm die Klägerin von ihrem Vater, dem Landwirt A., den landwirtschaftlichen Betrieb in B. zur Größe von 153,90 ha für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Juli 2009. Am 1. Januar 1999 schloss die Klägerin mit ihrem Vater einen Pachtvertrag über die Pacht von landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Größe von 125,1868 ha vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 zu einem jährlichen Pachtzins in Höhe von 32.568 DM.
Mit einem am 14. Mai 1999 unterschriebenen Formularantrag beantragte die Klägerin bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover im Landkreis Cuxhaven in Otterndorf die Mutterkuhprämie für das Jahr 1999 für 156 Mutterkühe, die im Einzelnen in einer dem Antrag beigefügten Tierliste aufgeführt waren.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Juni 1999 setzte das Amt für Agrarstruktur die für die Beantragung der Mutterkuhprämie erforderlichen Prämienansprüche der Klägerin auf 155,4 Prämienansprüche fest.
Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle stellte die Beklagte am 15. Juni 1999 fest, dass die Prämienvoraussetzungen bei der Klägerin gegeben seien.
Auf 19 Meldebögen für Ergänzungen bei Mutterkühen in der Zeit vom 5. Juli 1999 bis 23. September 1999 ergänzte die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung von Mutterkuhprämie.
Nach vorheriger Anmeldung fand am 28. Dezember 1999 auf dem Betrieb der Klägerin eine Vor - Ort - Kontrolle der Verordnung (EG) Nr. 2630/07 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 statt, bei der die Mutter der Klägerin Frau C. den Prüfern Auskunft erteilte. Ausweislich des Prüfberichtes stellten die Prüfer fest, dass das 204 Rinder aufweisende Bestandsregister nicht aktuell und unvollständig war, weil 76 tatsächlich vorhandene Rinder nicht durch das Bestandsregister belegt werden konnten. Weiter ergab die Prüfung, dass von 280 vorgefundenen Rindern 7 Tiere nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet waren.
Ferner wurde in dem Prüfbericht vermerkt, dass das Bestandsregister von Frau A.. am Tag nach der Kontrolle erstellt und übersandt wurde.
Zugleich wurde am 28. Dezember 1999 eine Vor - Ort - Kontrolle im Hinblick auf die beantragte Mutterkuhprämie vorgenommen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass 17 rotbunte Kühe ohne Kalb von Februar bis April 1999 zugekauft wurden und für diese Tiere Mutterkuhprämie beantragt wurde. Diese Tiere wurden im August 1999 geschlachtet, ohne dass sie im Betrieb der Klägerin gekalbt hatten.
Die Prüfer fanden weiter heraus, dass im Bestandsregister 150 Tiere als im Bestand vorhanden ausgewiesen waren und 55 der nicht im Antrag aufgeführten Tiere im Bestandsregister nicht erfasst waren. Bei 17 Antragstieren wurden Begleitpapier-/Tierpassfehler festgestellt.
Der Prüfbericht wurde von den Prüfern des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven und der Klägerin am 9. Februar 2000 unterzeichnet.
Am 12. April 2000 beantragte die Klägerin bei der Kreisstelle der Beklagten im Landkreis Cuxhaven in Otterndorf die Mutterkuhprämie für das Jahr 2000 für 156 Mutterkühe, die im Einzelnen in einer dem Antrag beigefügten Tierliste aufgeführt waren, und gab an, dass der Rinderbestand am Tag der Antragstellung 164 Tiere umfasse.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Mai 2000 setzte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven die für die Beantragung der Mutterkuhprämie verfügbaren Prämienansprüche der Klägerin auf 151,5 Prämienansprüche fest.
Bei einer erneuten Vor - Ort - Kontrolle am 28. November 2000 stellten die Prüfer des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven fest, dass sich 156 Mutterkühe im Betrieb der Klägerin befanden. Das Bestandsverzeichnis wurde von den Prüfern nicht beanstandet.
Für das Kalenderjahr 2001 beantragte die Klägerin am 15. Mai 2001 bei der Kreisstelle der Beklagten im Landkreis Cuxhaven in Otterndorf die Mutterkuhprämie für 152 Mutterkühe. Am 10. Dezember 2001 führten Mitarbeiter des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven bei der Klägerin erneut eine Vor - Ort - Kontrolle durch, bei der insgesamt 116 Mutterkühe und Färsen festgestellt wurden.
Mit Bescheid vom 30. April 2002 bewilligte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven der Klägerin eine Mutterkuhprämie für das Jahr 2001 in Höhe von 26.215,24 EUR. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. Mai 2002 Widerspruch ein.
Die Mutterkuhprämie für das Jahr 2002 beantragte die Klägerin am 15. Mai 2002 bei der Kreisstelle der Beklagten im Landkreis Cuxhaven in Otterndorf für 105 Mutterkühe und 47 Färsen.
Mit Bescheid vom 11. September 2002 lehnte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Mutterkuhprämie vom 17. Mai 1999 für das Kalenderjahr 1999 unter Hinweis darauf ab, dass die Differenz zwischen der Anzahl der auf dem Betrieb der Klägerin festgestellten, für eine Beihilfe in Betracht kommenden Tiere und der Anzahl der im Bestandsregister aufgeführten beihilfefähigen Tiere über 20% - 36,66% - betrage. Zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle seien 55 der betreffenden Tiere nicht im Bestandsregister eingetragen gewesen. Das am Folgetag der Vor - Ort - Kontrolle vorgelegte Bestandsregister könne diese Feststellung nicht heilen, da immer auf den Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle abgestellt werde. Außerdem sei die Vor - Ort - Kontrolle mehrmals verschoben und angekündigt worden sei. Weiterhin sei der Antrag auch deshalb abzulehnen, weil im Rahmen einer weiteren Vor - Ort - Kontrolle am 9. Februar 2000 festgestellt worden sei, dass der Betrieb der Klägerin nicht wirtschaftlich und organisatorisch unabhängig von dem Betrieb ihrer Mutter geführt worden sei und sie daher nicht als Erzeugerin im Sinne der prämienrechtlichen Vorschriften anzusehen gewesen sei.
Dagegen legte die Klägerin am 7. Oktober 2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 bewilligte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven der Klägerin für 199,0 Tiere Mutterkuhprämien in Höhe von 37.937,19 DM für das Kalenderjahr 2000. Gegen diesen Bescheid legte der Klägerin am 8. November 2002 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2003 bewilligte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven der Klägerin eine Vorschusszahlung der Mutterkuhprämien, der Sonderprämien für männliche Rinder und der Schlachtprämien für das Jahr 2002 in Höhe von 32.620,95 EUR.
Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 11. September 2002 führte die Klägerin an: Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 komme es lediglich darauf an, dass die Zahl der Antragstiere der Zahl der Registertiere entspreche. Auch für die 55 nicht beantragten Tiere sei ein Register der üblichen weiblichen Tiere geführt worden, da es sich nicht um Mutterkühe gehandelt habe. Im Bußgeldverfahren sei anerkannt worden, dass ein vollständiges Bestandsregister vorgelegen habe und lediglich genaue Herkunfts- und Geburtsdaten der neun zugekauften Tiere gefehlt hätten. Zur Trennung der Betriebe sei darauf hinzuweisen, dass zwischen den Betrieben Geschäftsvorfälle nur in äußerst geringem Umfang angefallen seien. Dabei sei von wesentlicher Bedeutung, dass beide Betriebe für sich sehr große Betriebseinheiten darstellten. Soweit fälschliche Meldungen zur Berufsgenossenschaft vorgelegen hätten, könnten daraus keine Schlussfolgerungen auf das Verhältnis zwischen den Betrieben gezogen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 11. September 2002 zurück. Bezogen auf das Antragsjahr 1999 habe die Klägerin die notwendige Voraussetzung für die Gewährung von Mutterkuhprämien, nämlich als Erzeugerin tätig zu sein, nicht erfüllt. Gegen ihre Eigenschaft als Erzeugerin spreche, dass im Jahr 1999 nicht alle Geschäftsvorfälle zwischen dem klägerischen Betrieb und dem Betrieb B. buch- und belegmäßig getrennt worden seien. So seien der im Jahre 1999 durch den Betrieb B. für den klägerischen Betrieb durchgeführte Silage-/Heuschnitt, das Graswenden, das Gülle-/Mistfahren und die Nutzung des Futtermischwagens nicht dokumentiert und abgerechnet worden. Zumindest am Tag der Vor - Ort - Kontrolle seien auf dem Betrieb in C. befindliche Tiere der Klägerin mit Grassilage vom Betrieb der Mutter gefüttert worden. Außerdem hätten die beiden Betriebe nicht nur in unmittelbarer Nachbarschaft nebeneinander gelegen, sondern seien auch durch einen direkten, gepflasterten Weg miteinander verbunden gewesen. Es seien nebeneinander liegende, nicht durch Zaun oder Graben getrennte Flächen beider Betriebe zusammen bewirtschaftet worden. Einen im Bestandsregister der Klägerin aufgeführten Bullen habe man bei der Vor - Ort - Kontrolle auf dem Betrieb der Mutter vorgefunden. Die Begleitpapiere einiger Tiere der Kl. seien auf den Namen B. ausgestellt gewesen. Es habe keine eindeutige räumliche Trennung zwischen den Betrieben bestanden. Einem Fremdvergleich hätten die Betriebe nicht standgehalten.
Die Klägerin habe die Zweifel an ihrer Erzeugereigenschaft nicht ausräumen können und damit auch nicht nachgewiesen, dass sie im Jahr 1999 tatsächlich eigenständige Erzeugerin gewesen sei.
Zudem führe die bei der Vor - Ort - Kontrolle festgestellte fehlende Eintragung von 55 Nichtantragstieren im Bestandsregister im vorliegenden Fall nach Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zur Sanktionierung in der Form, dass die Mutterkuhprämie nicht gewährt werden könne, weil die festgestellte Differenz zwischen den bei der Vor - Ort - Kontrolle vorgefundenen Rindern und den im Bestandsverzeichnis vermerkten Rindern über 20% lag. Die 55 Tiere seien zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle lediglich in einer Liste eingetragen gewesen, die nicht als Bestandsregister anerkannt werden könne.
Auch die nachträgliche Vorlage eines Bestandsregisters, in dem die Tiere aufgeführt seien, könne eine Prämienkürzung nicht verhindern, da zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle ein ordnungsgemäßes Bestandsregister vorgelegen haben müsse. Die Behauptung der Klägerin, der Landkreis Cuxhaven habe ihr Bestandsregister als vollständig anerkannt, habe sich als falsch erwiesen. Eine Nachfrage beim Veterinäramt habe ergeben, dass das Bestandsregister der Klägerin Ende 1999 negativ aufgefallen sei und deshalb Anfang 2000 auch ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.
Dagegen hat die Klägerin mit einem am 27. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Sie habe am Tag nach der Vor - Ort - Kontrolle unstreitig ein dem Formblatt entsprechendes vollständiges Bestandsregister vorgelegt. Das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven habe sich jedoch geweigert, dies als ausreichend anzuerkennen. Die erforderlichen Informationen über den Bestand der Tiere seien ohne weiteres vorhanden gewesen. Die geltend gemachte Forderung, das Bestandsregister nach Formblättern zu führen, stelle eine bloße Förmelei dar. Sofern - wie von der Klägerin eingehalten - die erforderlichen Daten über die einzelnen Tiere im Betrieb gesondert erfasst und nachweisbar seien, wie durch ein betriebsinternes eigenständiges Tierverzeichnis, könne ein Erlöschen des Prämienanspruchs nicht eintreten.
Die Klägerin sei auch als Erzeugerin zu qualifizieren, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb, der hinreichend von dem Betrieb ihrer Mutter B. getrennt gewesen sei, bewirtschaftet habe. Beide Betriebe hätten über eine nicht unerhebliche Anzahl von Tieren und eigene Stallungen verfügt. Der klägerische Betrieb sei wirtschaftlich eigenständig geführt worden. Der Betrieb sei gesondert und eigenständig beim Finanzamt, bei der Berufsgenossenschaft etc. gemeldet worden.
Bei der Vor - Ort - Kontrolle seien die erforderlichen Betriebsunterlagen übergeben worden. Im Hinblick auf die Größe der beiden Betriebe sei die etwaige Bereitstellung von Futter oder landwirtschaftlichen Geräten stets unmittelbar verrechnet worden und habe auf einer gegenseitigen Austauschbasis stattgefunden. Dies bedeute, dass sich die gewährten Leistungen und Gegenleistungen buchhalterisch im Rahmen der ortsüblichen landwirtschaftlichen Nachbarschaftshilfe bewegt hätten. Dies gelte sowohl für die Bereitstellung von Grassilage als auch von landwirtschaftlichen Geräten. Auch unter Berücksichtigung des von der Bezirksregierung angemahnten Fremdvergleiches hielten sich Leistungen und Gegenleistungen dergestalt die Waage, wie dies im Bereich der örtlichen Schicksalsgemeinschaft der Landwirte üblich sei. Marginale Leistungen, die der Betrieb der Klägerin von dem Betrieb ihrer Mutter erhalten bzw. diesem gewährt habe, entsprächen denen, die auch anderen landwirtschaftlichen, benachbarten Betrieben auf Aushilfsbasis zur Verfügung gestellt würden. Bei der Verbindung zwischen dem Betrieb der Klägerin und dem Betrieb ihrer Mutter B. handele es sich um eine ortsübliche Zuwegung, die nicht nur im Bereich des Betriebs der Klägerin, sondern auch auf anderen nach landwirtschaftlichen Betrieben anzutreffen sei.
Soweit hinsichtlich der Pachtflächen bzw. -verträge eine Präzisierung der bestehenden Verhältnisse gefordert worden sei, seien bestehende mündliche Absprachen nunmehr vertraglich fixiert worden. Die Rüge, der Bulle mit der Ohrmarkennummer DE 034 386 7133 sei im Bestandsregister der Klägerin aufgeführt, die Begleitpapiere jedoch auf den Namen der Mutter B. ausgestellt, sei - wie sich aus vorgelegten Belegen ergebe - nicht richtig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 11. September 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 7. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 1999 Mutterkuhprämie für 156 Mutterkühe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 11. September 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 7. Oktober 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich wäre (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Mutterkuhprämie für 156 Tiere im Jahr 1999. Der Anspruch auf Prämiengewährung wird unabhängig von der Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie gegeben sind, bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle am 28. Dezember 1999 55 Nichtantragstiere nicht in das Bestandsregister aufgenommen hatte.
Die vom Amt für Agrarstruktur Bremerhaven vorgenommene Sanktionsregelung gemäß Art. 10 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1678/98 ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteil vom 28. Oktober 2004 -10 LC 153/03), der sich die Kammer anschließt, findet diese Sanktionsregelung vorbehaltlich des zu beachtenden Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG Nr. 1 312 S. 1) auch in den Fällen Anwendung, in denen - wie hier - zum Zeitpunkt der einmaligen Vor - Ort - Kontrolle Nichtantragstiere nicht in das Bestandsregister eingetragen waren.
Beträgt nach Art. 10 Abs. 4 S. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1678/98 die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Differenz mehr als 20% der Anzahl der vorhandenen beihilfefähigen Tiere oder wird bei zwei Kontrollen innerhalb eines Kalenderjahres jedes Mal eine Differenz von wenigstens 3% und wenigstens zwei Tieren festgestellt, so wird für die 12 Monate vor der Kontrolle vor Ort keine Prämie gewährt.
Die Prüfer des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven haben am 28. Dezember 1999 festgestellt, dass 55 Tiere bei insgesamt 205 vorgefundenen weiblichen Tieren im Bestandsregister fehlten. Daraus ergibt sich eine Differenz von mehr als 20%, was den Ausschluss der Prämiengewährung zur Folge hat.
Diesem Ausschluss kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für eine solche Sanktionierung zwei Vor - Ort - Kontrollen erforderlich gewesen wären. Ebenso wenig kann die Klägerin sich im vorliegenden Fall erfolgreich auf das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften berufen.
Zwar ist die Sanktionsvorschrift in Art. 10 Abs. 4 S. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1678/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen geändert und abgemildert worden. Aber diese Änderungen greifen vorliegend nicht zu Gunsten der Klägerin ein.
Die VO (EG) Nr. 2801/1999 regelt Verstöße gegen die Bestimmungen über die Registrierung bei nicht beantragten Rindern in Art. 10 c. Dieser lautet wie folgt:
(1)
Bei anderen als den unter Artikel 10b fallenden Rindern wird, sofern im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wird, dass die Anzahl der im Betrieb anwesenden Tiere, die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommen oder von Bedeutung sind, nicht der Anzahla)
der an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldeten Tiere,b)
der im Register des Betriebsinhabers gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 geführten Tiere,c)
der Pässe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 für die im Betrieb vorhandenen Tiere entspricht, der Gesamtbetrag der Beihilfe, die dem Antragsteller im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung innerhalb der zwölf Monate vor der Vor-Ort-Kontrolle, bei der diese Tatbestände festgestellt wurden, gewährt wurde, außer im Fall höherer Gewalt entsprechend gekürzt.Die Kürzung wird berechnet anhand der Anzahl aller im Rahmen der Beihilferegelung anwesender Tiere oder der Eintragungen in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 oder der Pässe oder der Register der Betriebsinhaber, wobei die niedrigsten Zahlen heranzuziehen sind.
(2)
Bei Fehlern oder Versäumnissen betreffend die Eintragungen in das Register des Betriebsinhabers oder in den Tierpässen wird eine Kürzung gemäß Absatz 1 jedoch nur vorgenommen, wenn derartige Tatbestände bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten festgestellt wurden.(3)
Beträgt die bei der Kontrolle vor Ort festgestellte Differenz mehr als 20 % der Anzahl der festgestellten beihilfefähigen Tiere, so wird für die zwölf Monate vor der Kontrolle vor Ort keine Prämie gewährt.
In Artikel 10 c Abs. 3 VO (EG) Nr. 2801/1999 ist im Gegensatz zu Abs. 2 eine dahingehende Einschränkung, dass die Sanktion erst bei Verstößen nach zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten greift, nicht vorgesehen. Die Überschreitung der Grenze von 20% soll bereits nach einmaliger Kontrolle zum Ausschluss der Prämiengewährung führen.
Ebenso wenig kommt der Klägerin im vorliegenden Fall Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zugute. Denn nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteil vom 28. Oktober 2004 -10 LC 153/03), der sich die Kammer anschließt, findet Artikel 36 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in den Fällen keine Anwendung, in denen eine Aufnahme der Nichtantragstiere in das Bestandsregister unterblieben ist. Dazu hat das Nds. OVG wie folgt ausgeführt:
"Zwar kann ein Register wegen unzutreffender Eintragungen ebenso wie wegen fehlender Eintragungen fehlerhaft sein, eine Eintragung, auf die Art. 36 Abs. 4 b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 abstellt, kann aber nicht fehlerhaft sein, wenn sie nicht vorhanden ist. Zudem spricht die Zielrichtung der Sanktionsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für eine Differenzierung zwischen fehlenden und fehlerhaften Eintragungen im Bestandsverzeichnis. Nach den der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zu Grunde liegenden Erwägungen hat sich das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Die Erfahrung mit dieser Verordnung und insbesondere die Einführung elektronischer Hilfsmittel haben zudem die Überarbeitung mehrerer Bestimmungen der Verordnung notwendig gemacht. Dabei sollen mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip Kürzungen und Ausschlüsse je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines spezifizierten Zeitraums reichen (Erwägung 33). In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder und die Einhaltung der Vorschriften des Systems für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 werden zudem Bestimmungen einerseits hinsichtlich bereits beantragter Rinder und andererseits hinsichtlich solcher Rinder, die noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig werden können, für notwendig gehalten. Mit Blick auf die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird zudem die Einhaltung von Vorschriften des Systems für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern bereits vor der Einreichung von Beihilfeanträgen für wesentlich erachtet (Erwägung 37). Vor diesem Hintergrund lassen sich fehlende Eintragungen nicht mit fehlerhaften Eintragungen im Sinne von Art. 36 Abs. 4 b Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gleichsetzen. Dieses Ergebnis wird letztlich bestätigt durch eine Zusammenschau der in Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 geregelten Fälle, die gestaffelte Sanktionen entsprechend der Schwere der Versäumnisse und Fehler vorsehen. Während in Abs. 4 unter a) der Sachverhalt, dass eine verloren gegangene Ohrmarke nicht ersetzt worden ist, als sanktionslos bleibender Fall geregelt ist, sofern eine eindeutige Identifizierung des Tieres möglich ist, werden unter b) Satz 1 Fälle fehlerhafter Eintragungen dann mit Sanktionen belegt, wenn derartige Fehler bei mindestens 2 Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. Satz 2 betrifft schließlich alle anderen Fälle, die bereits nach der ersten Feststellung eine Sanktion nach sich ziehen. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, welche Verstöße die zuletzt genannte Regelung im Hinblick auf die Führung des Bestandsregisters noch erfassen soll, wenn eine fehlende Eintragung einer fehlerhaften gleichgesetzt wird, gebietet die vom Gesetzgeber des Gemeinschaftsrechts gewollte Differenzierung der Sanktionen nach der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit das vom Senat für richtig gehaltene Verständnis der Vorschrift."
Im Übrigen greift der weitere Einwand der Klägerin, sie habe das Bestandsregister am Tag nach der Vor - Ort - Kontrolle vollständig dem Amt für Agrarstruktur Bremerhaven vorgelegt und die von ihr geführte betriebseigene Liste, in der die 55 Nichtantragstiere aufgeführt gewesen seien, sei ebenso aussagekräftig wie ein ordnungsgemäß geführtes Bestandsregister, nicht zu Gunsten der Klägerin durch. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Sanktionsvorschriften, dass zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle ein ordnungsgemäßes Bestandsregister den Prüfern vorgelegt werden kann, damit diese in der Lage sind, an diesem Tag die Prämienberechtigung umfassend zu prüfen.
Zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle am 28. Dezember 1999 galt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) - RSVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730) - , dass ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Frühvermarktungsprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen will, ein Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. 1 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und nach § 24g der Viehverkehrsverordnung - VVVO -, der durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1670) zum neuen § 24i VVVO wurde, zu führen hat.
Nach § 24i VVVO in der Fassung vom 27. Juli 1999 (BGBl. I S. 1670) galt, soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 in der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben war, für das Register § 24 VVVO mit der Maßgabe, dass Loseblattdurchschreibsysteme nicht zulässig waren und im Falle eines automatisiert geführten Registers der erforderliche Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten des Tierhalters vorzulegen war. Gemäß § 24 Abs. 1 VVO mussten die Kontrollbücher und das Deckregister gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In § 24 Abs. 2 VVVO war vorgesehen, dass die Eintragungen unverzüglich in dauerhafter Weise vorzunehmen waren.
Welche Eintragungen ins Bestandsregister vorzunehmen waren , bestimmte sich nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97, wonach das Register zumindest Folgendes umfasste:
a)
die aktuellen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis vierter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;b)
den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb;c)
im Fall von abgehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kenn-Nummer des nächsten Haltungsbetriebs sowie Abgangsdatum;d)
im Fall von zugehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kenn-Nummer des vorherigen Haltungsbetriebs sowie Zugangsdatum;e)
Name und Unterschrift des mit der Registerkontrolle beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie das Datum dieser Kontrolle.
Diesen Anforderungen wurde die von der Klägerin geführte betriebsinterne Liste mit den 55 Nichtantragstieren nicht gerecht. Nach den aufgeführten Vorschriften war es gerade nicht zulässig, Rinder außerhalb des eigentlichen Bestandsregisters in einer gesonderten Liste zu führen.
Darüber hinaus scheitert ein Anspruch auf Bewilligung von Mutterkuhprämie für das Kalenderjahr 1999 auch daran, dass die Klägerin in diesem Jahr nicht als Erzeugerin zu qualifizieren war.
Nach Art. 4 d Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der für das Jahr 1999 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 können Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Den in dieser Vorschrift verwandten Begriff des Erzeugers definiert Art. 4 der VO (EWG) Nr. 805/68 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 wie folgt:
"Der landwirtschaftliche Betriebsleiter als natürliche oder juristische Person oder Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen - unabhängig von der Rechtsform dieser Gemeinschaft und ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht -, dessen Betrieb sich in der Gemeinschaft befindet und der die Rinderhaltung betreibt".
Weiter definiert die Vorschrift den Betrieb als "die Gesamtheit der von dem Erzeuger verwalteten, im Gebiet eines Mitgliedsstaats gelegenen Produktionseinheiten".
Mit dem Tatbestandsmerkmal Betriebsleiter wird in der genannten Vorschrift auf die eigenverantwortliche Leitung und Bewirtschaftung der Produktionseinheiten abgestellt.
Daran fehlt es im Falle der Klägerin, denn diese war im Jahr 1999 nicht die verantwortliche Leiterin, die die Geschehnisse ihres Betriebes allein bestimmt. Vielmehr ergibt sich unter Würdigung aller Umstände, dass die Klägerin einen eigenständigen Betrieb jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Jahr 1999 nicht geführt hat.
Bei dieser Beurteilung anhand der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mitgliedsstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu vermeiden, dass die Umwandlung bestehender Betriebe oder die Bildung von Betrieben nach dem 30. Juli 1992 zu einer offensichtlich missbräuchlichen Umgehung über die Begrenzung des Prämienanspruchs oder über die Bedingungen der Flächenstilllegung führt, die im Rahmen der in Art. 1 der VO (EWG) Nr. 3508/92 genannten Regelungen vorgesehen sind - wozu gemäß Art. 1 b der zuletzt genannten Verordnung die Prämienregelungen zu Gunsten der Rindfleischerzeuger gemäß Art. 4 a bis 4 h der VO (EWG) Nr. 805/68 und damit auch die Mutterkuhprämien gehören. Vor diesem Hintergrund ist eine enge Auslegung des in Art. 4 a der VO (EWG) Nr. 805/68 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 2066/92 verwandten Begriffs "Erzeuger" geboten (Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2004 - 10 LC 4/04 - ).
Auch wenn die steuerrechtliche Anerkennung des Betriebs der Klägerin sowie die Anmeldung zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in gewisser Weise für die Neugründung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes sprechen, wiegen die bei der Vor - Ort - Kontrolle festgestellten Umstände derart schwer, dass für das Kalenderjahr 1999 von einer organisatorisch verselbständigten Betriebsführung durch die Klägerin nicht ausgegangen werden kann. Die Klägerin hat die in dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2002 aufgeführten Erkenntnisse über die Verflechtung mit dem Betrieb ihrer Mutter nicht im Einzelnen zur Überzeugung des Gerichts entkräften können.
Die organisatorische und betriebliche Verflechtung der Klägerin mit dem Betrieb ihrer Mutter wird insbesondere dadurch deutlich, dass Geschäftsvorfälle, die im Jahr 1999 zwischen dem Betrieb der Klägerin und dem Betrieb ihrer Mutter angefallen waren, nicht buch- und belegmäßig getrennt wurden. Flächenveränderungen zwischen dem klägerischen Betrieb und dem ihrer Mutter wurden im Jahr 1999 nicht vertraglich geregelt. Nebeneinander liegende Flächen der beiden Betriebe wurden im Jahr 1999 zusammen bewirtschaftet, ohne dass eine räumliche Trennung erkennbar war. Zudem befand sich ein im Bestandsregister der Klägerin aufgeführter Bulle tatsächlicher zum Zeitpunkt der Vor - Ort - Kontrolle auf dem Betrieb ihrer Mutter.
Diese vom Amt für Agrarstruktur aufgezeigten Umstände belegen nachdrücklich, dass die Klägerin und ihre Mutter im Geschäftsverkehr jedenfalls noch nicht in der Weise als getrennte Geschäftspartner aufgetreten sind, wie dies bei einander fremden Personen der Fall wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 22.604,40 EUR Euro (156 Tiere x Prämiensatz von 144,90 EUR) festgesetzt.
Wermes
Gärtner
Richterin Reccius hat Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert.