§ 3 DVO-Nds. AG SGB II - Berechnungsverfahren für den Kostenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Durchführungsverordnung zu § 6 Nds. AG SGB II - DVO-Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
1Liegen die statistischen Daten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vor, so ermittelt die zuständige Behörde für jeden kommunalen Träger die Höhe der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen nach § 1 für die Monate Juni bis Dezember 2022. 2Übersteigt der nach Satz 1 ermittelte Betrag für die Monate Juni bis Dezember 2022 den Betrag der an den kommunalen Träger bereits geleisteten Abschlagszahlung, so zahlt die zuständige Behörde die Differenz nach. 3Übersteigt der Betrag der an den kommunalen Träger bereits geleisteten Abschlagszahlung den nach Satz 1 ermittelten Betrag für die Monate Juni bis Dezember 2022, so verrechnet die zuständige Behörde die Differenz mit der monatlichen Erstattung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB II.