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§ 12 NJAG - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgesamtnoten werden mit einer der Noten und Punktzahlen bewertet, die in der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.