§ 12 NJAG - Bewertung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
Die einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgesamtnoten werden mit einer der Noten und Punktzahlen bewertet, die in der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.