Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 18.11.1998, Az.: 29 II 904/97

Erhebung einer Erinnerung gegen die Ansetzung einer Erledigungsgebühr

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
18.11.1998
Aktenzeichen
29 II 904/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:1998:1118.29II904.97.0A

Fundstelle

  • JurBüro 1999, 148

Tenor:

Die Erinnerung des Rechtsanwaltes Albrecht vom 06.10.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.09.1998 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Beratungshelfer gegen die Absetzung einer Erledigungsgebühr sowie die Anrechnung von Gebühren gemäß § 132 Abs. 2 BRAGO.

2

Der Beratungshelfer hat die Rechtsuchende der Stadt Osnabrück gegenüber vertreten und gegen einen Bescheid der Stadt Widerspruch eingelegt. Zugleich hat er ein verwaltungsgerichtliches Eisverfahren für die Rechtsuchende betrieben.

3

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden. Insoweit ist die Tätigkeit des Rechtsanwaltes durch die Vergleichsgebühr, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstanden ist, abgegolten. Wie sich aus der Akte des Verwaltungsgerichtes ergibt, war die Rücknahme des Widerspruches conditio sine qua non für den Vergleichsabschluß. Mithin war die Widerspruchsrücknahme Teil der Vergleichsweisen Regelung zwischen der Rechtsuchenden und der Stadt Osnabrück.

4

Auch die Anrechnung der Gebühr gemäß § 132 Abs. 2 BRAGO er folgte zurecht. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren auf die Gebühr gemäß § 118 BRAGO zur Hälfte anzurechnen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar wird eine Geschäftsgebühr für ein Verwaltungsverfahren auf die Gebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren nicht angerechnet. Bei diesem Sachverhalt handelt es sich jedoch um eine Besonderheit des Verwaltungsverfahrens. Vorverfahren und Gerichtsverfahren sind selbständige Verfahren und gebührenrechtlich verschieden geregelt. Beide Verfahren erfordern einen beträchtlichen besonderen Arbeitsaufwand. Diese gebührenrechtliche Regelung bezieht sich jedoch nicht auf das beiden Verfahren vorgelagerte Verfahren der Beratungshilfe. Die Tätigkeit des Beratungshelfers im Rahmen der Beratungshilfe vor Eintritt in ein Verwaltungsverfahren stellt keine gesonderte gebührenrechtliche Tätigkeit dar. Die Tätigkeit des Beratungshelfers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ist insoweit vergleichbar mit seiner Tätigkeit in Verfahren im übrigen. Gründe, insoweit gebührenrechtlich wie beim Verwaltungsverfahren eine Ausnahme zu machen, sind nicht ersichtlich. Auch ergibt sich eine solche Ausnahme sich aus dem Wortlaut des § 132 Abs. 2 BRAGO.

5

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Meyer, Richterin am Amtsgericht