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§ 30 GOV - Elektronischer Posteingang

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften unterhalten jeweils eigene EGVP-Postfächer. 2Die Postfächer sind so eingerichtet, dass die Einsenderin oder der Einsender eine elektronische Nachricht über den Eingang unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers, des Datums und der Uhrzeit erhält. 3Der Abruf von EGVP-Nachrichten vom Postfach des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zum EGVP-Poststellenrechner, deren Prüfung auf Schadsoftware und die Verteilung an die Fachanwendungen der jeweiligen Abteilungen (zum Beispiel EDDA, eStA-DA, EUREKA-Fach) oder an eine andere elektronische Schnittstelle werden grundsätzlich automatisiert durchgeführt. 4Sofern Nachrichten nicht ordnungsgemäß empfangen wurden, sind diese in der EGVP-Anwendung auf dem Poststellenrechner zu prüfen und gegebenenfalls erneut abzurufen.

(2) 1Eine zuvor von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften bestimmte Bedienerin beziehungsweise ein bestimmter Bediener des EGVP-Poststellenrechners hat die zum Betrieb des EGVP notwendigen Programme in der vom Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz (ZIB) vorgesehenen Reihenfolge zu starten sowie deren ordnungsgemäße Funktion mindestens zweimal je Arbeitstag zu überprüfen. 2Dies umfasst den Eingang, die Verarbeitung und den Ausgang für elektronische Nachrichten der jeweiligen Behörde. 3Der EGVP-Poststellenrechner ist grundsätzlich bis zum Dienstschluss in Betrieb zu lassen, ein Neustart erfolgt automatisiert in der Nacht. 4Die in der EGVP-Abteilungskomponente eingegangenen EGVP-Nachrichten werden an die Fachverfahren, die über eine EGVP-Schnittstelle verfügen, automatisiert und elektronisch exportiert. 5Der ordnungsgemäße Export ist mindestens zweimal je Arbeitstag zu überprüfen.

(3) 1Elektronische Dokumente, die in einem nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften zulässigen Format eingehen, sind unverzüglich auszudrucken und zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. 2Ein Ausdruck von Anlagen unterbleibt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. 3Mit dem Ausdruck ist nach § 29 zu verfahren. 4Ein Vermerk, der zumindest den Namen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Eingangszeitpunkts, den Übermittlungsweg und den Signaturstatus enthält, ist auszudrucken und ebenfalls zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. 5Für elektronische Eingänge in Grundbuchsachen gilt § 136 Absatz 1 Satz 1 Grundbuchordnung - GBO -.

(4) 1Wird ein nach gesetzlichen Bestimmungen erstelltes gerichtliches elektronisches Dokument zur Papierakte genommen, muss der Ausdruck mit einem Transfervermerk versehen sein. 2Einer beglaubigten Reinschrift bedarf es in diesem Fall nicht.

(5) Die Löschung der Nachrichten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.