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§ 13 AG KJHG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)
Amtliche Abkürzung
AG KJHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Gemeinden, die nicht örtliche Träger nach § 1 Abs. 2 sind, können im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.

(2) Gemeinden, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, bilden einen Jugendausschuss. Gemeinden unter 5.000 Einwohner können von der Bildung eines Jugendausschusses absehen. Dem Jugendausschuss gehören als beratende Mitglieder Personen an, die von den im Bereich der jeweiligen Gemeinde wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Dem örtlichen Träger obliegt die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Verantwortung für die Planung auch insoweit, als die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen. Die Gemeinden sind an der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers zu beteiligen. Sie fördern im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ergänzend die Angebote der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII).